Widerspruch 2020

Enviado por Roggi el Jue, 28/05/2020 - 22:58

Dieser Widerspruch wurde nun an das Gericht gesendet, er ist also öffentlich.

Disclaimer:

Wer ihn in Teilen oder in Gänze verwendet, tut dies auf eigenes Risiko und in eigenem Namen, für die Richtigkeit aller Argumente kann keine Garantie übernommen werden, auch die Reaktionen der Gerichte sind unvorhersehbar, sind die Intendanten und Richter doch häufig gut befreundet - Grundvoraussetzung, wenn man gegen Gesetze verstoßen will.

Jedes Schreiben ist an den Intendanten oder die Intendantin deiner LRA per Einwurfeinschreiben zu senden. Es muss an das Intendantenbüro gehen, damit er oder sie verantwortlich gemacht werden kann. Wenn es nur an den Beitragsservice geht, kann sich der Verantwortliche u.U. aus der Verantwortung ziehen.

Adressen, Namen, Rundfunkanstalten und Intendanten, Bundesland und Zuständigkeiten bitte selbst ändern, damit es zum eigenen Widerspruch im entsprechenden Bundesland und der dazugehörigen Landesrundfunkanstalt passt. Hier im vorliegenden Widerspruch ist alles an den Intendanten des WDR in NRW adressiert.
 

Jeder kann diesen Widerspruch ausdrucken und verwenden, es sollte darauf hinauslaufen, dass die jeweilige Rundfunkanstalt einen Widerspruchsbescheid erstellen muss.  Dazu muss sie jeden Punkt abarbeiten. Eine fehlerhafte Bearbeitung hat zur Folge, dass eine Klage möglich ist, mit dem Argument, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde.

 

Dieser Widerspruch hat viele Jahre Arbeit und auch sehr viel Lehrgeld gekostet (Material, Gerichtskosten, Anwaltskosten). Um kostendeckend in höhere Instanzen der Gerichte gelangen zu können, ist es sehr freundlich, wenn ihr den Spendenbutton als euren Helfer betrachtet.
Nur sehr wenige Bürger schaffen es, dieser 8-Milliarden-Euro-Organisation die Stirn zu bieten. Den meisten fehlt die Zeit, die Hilfe und das Wissen. Tja, und natürlich die Nerven. Am Geld kann es nicht liegen, der Zwangsbeitrag kostet mehr als eine Klage.
Zur Zeit kann dieser Rundum-Sorglos-Widerspruch weder von den LRA noch von den Gerichten in vernünftiger Weise bearbeitet werden, zuviele Rechtsbrüche seitens der örR werden aufgedeckt. Da erfahrungsgemäß solche Vorlagen wie dieser umfangreiche Widerspruch tausendfach bei den Verantwortlichen landen, wird er dazu beitragen, dass die Gesetzeslage angepasst werden muss. Ein öffentlich-rechtlicher-Rundfunk, der sich nicht an geltendes Recht hält, kommt beim Zielpublikum nicht gut an. Wer sich mit den Hintergründen der Finanzierung des örR beschäftigt hat, fragte sich bestimmt schon oft, wie es sein kann, dass die machen können, was sie wollen. Nun, sie können nicht, die passenden Paragraphen dazu waren jedoch noch nicht herausgefunden worden. Ich habe mir zur Aufgabe gemacht, alle Argumente, die von den Gerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht ignoriert wurden, nochmal aufzubereiten. Denn der Grund, warum die Gerichte die wirklich wichtigen Argumente ignorierten, war wohl der, dass es nichts dagegen zu argumentieren gab. Die Kläger hatten zwar Recht, aber das wurde weder von den Richtern bearbeitet noch kommentiert. Daraus machen wir nun einen Fallstrick für die ungerechte Finanzierung des örR und tragen diese Finanzierung zu Grabe. Dem örR wird es nicht schaden, zu Gebührenzeiten haben die auch schon sehr gut gelebt. Ich hoffe auf eure Unterstützung. Vielen Dank.

Das Originaldokument des Widerspruchs hat 115 Seiten. Hier sind es einige Seiten weniger, weil Grafiken von den Originalseiten nicht hierher übernommen wurden. Folgt den angegebenen Links und fügt die entsprechenden Grafiken selbst ein. Passt das Layout an eure eigenen Bedürfnisse an.

Bitteschön, der Widerspruch 2020:

 

Roggi                                                                                Ortschaft, den xx.xx.20xx

Straße xx

xxxxx Ortschaft

 

Westdeutscher Rundfunk Köln oder ähnliche Landesrundfunkanstalten

Persönlich an den Intendanten oder die Intendantin NAME

Straße

Ortschaft

 

Widerspruch und Begründung gegen Ihre Festsetzungsbescheide

 

Sehr geehrter Herr [Intendant],

hiermit widerspreche ich Ihren Festsetzungsbescheiden vom xx.xx.20xx.

 

 1. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80 VwGO

 2. Antrag auf Bearbeitung meines Widerspruchs nach Regeln des öffentlichen Rechts

 3. Antrag auf den Nachweis, dass der WDR sowie der Beitragsservice berechtigt sind,
     einen bundesweiten Meldedatenabgleich durchzuführen

 4. Antrag: beweisen Sie, dass der WDR als ein am Wettbewerb teilnehmendes
     Unternehmen berechtigt ist, Selbsttitulierung durchzuführen

 5. Antrag auf den Nachweis, dass der Rundfunkbeitragstaatsvertrag in
     Landesrecht für das Land NRW transformiert wurde.

 6. Antrag auf den Nachweis, dass der WDR staatsfern ist.

 7. Antrag auf den Nachweis, dass der WDR mit dem ZDF, dem Deutschlandradio und
     der deutschen Welle einen Verwaltungsverbund gründen darf
.

 8. Antrag auf Vermeidung von Doppeltbesteuerung.

 9. Antrag: Bringen Sie eine Vertretungsvollmacht bei, die die Rechtmäßigkeit

      Ihrer Vertretung als Unterzeichner der Festsetzungsbescheide beweist.

10. Antrag auf den Nachweis, dass der WDR durch Satzungsgewalt in meine

      Rechte eingreifen darf.

11. Antrag, das Gerichtsverfahren auf die Amtsgerichte zu übertragen.

12. Antrag auf Nachweis, durch welche Gesetze der WDR gezwungen sein soll,

      die Bürger in NRW mit Zwangsmaßnahmen zu bedrohen.

13. Härtefallantrag nach §4 Absatz 6 RBStV

14. Härtefallantrag mit Begründung: Ich bin Nichtzuschauer
14.20. Härtefallantrag nach §4 RBStV
15. Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld nach §268 AO

16. Antrag auf Freistellung von der Beitragspflicht.

17. Antrag auf Zahlung unter Vorbehalt.

18. Antrag auf Einhaltung der Pflicht,  Barzahlung zu akzeptieren.

19. Antrag auf Feststellung, welcher Tatbestand besteuert wird.

20. Antrag auf Bestimmung des Terminus „guter Journalismus“

21. Antrag auf den Nachweis, wie hoch der hoheitliche Anteil an gesendetem
      Programm ist gegenüber dem Anteil an Unterhaltungsprogramm des WDR
.

22. Antrag auf Nachweis, welchen Vorteil ich durch den WDR habe, wenn ich
      Rundfunk nicht nutze
.

23. Antrag auf Nachweis, dass ich gegen die verfassungsgemäße Ordnung verstoße,
      wenn ich am Rundfunk nicht teilnehme.

24. Antrag auf Beachtung meiner Grundrechte.

25. Antrag auf Nachweis, dass der RBStV nicht gegen die verfassungsgemäße
      Ordnung verstößt
.

26. Antrag auf den Nachweis, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip eingehalten wird.

28. Antrag auf Nachweis, dass Genehmigungspflicht der staatlichen Beihilfe
      eingehalten wurde
.

30. Antrag auf den Nachweis, dass eine Flucht aus der damaligen Rundfunkgebühr
      stattgefunden hat.

31. Antrag, nicht für Befreite und Härtefälle zahlen zu müssen.

37. Antrag auf den Nachweis, dass unabhängige Rechtsquellen verwendet wurden.
38. Antrag auf Nachweis, dass Verwaltungsakte nach Verwaltungszustellungsgesetz
      zugestellt werden.

39. Nichtigkeit Ihrer Verwaltungsakte nach § 35 a VwVfG.

40. Antrag auf Nachweis der korrekten Bilanzierung des Beitragsaufkommens.
41. Antrag auf den Nachweis, dass Artikel 5 GG nicht verletzt wird.
42. Antrag auf Zustellung fehlerfreier Festsetzungsbescheide.
43. Antrag auf Beachtung des Verfassungsrechtlichen Verbots der Erhebung
      von Beiträgen zur Wahrnehmung von Grundrechten.

45. Antrag auf Einhaltung des Europarechts.

46. Antrag auf Nachweis, dass Fernsehen nicht gesundheitsschädlich ist.

48. Antrag auf Entschädigung für meinen Aufwand

50. Vorsorglicher Hinweis auf die Definition des BKA „organisierte Kriminalität“

 


Das Einreichen weiterer Schriftsätze, um die Rechtsfehler des RBStV aufzuzeigen, behalte ich mir ausdrücklich vor.

 

1. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80(4) VwGO

Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung der Festsetzungsbescheide vom xx.xx.2019 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch abschließend gerichtlich entschieden wurde.

 

2. Antrag auf Bearbeitung meines Widerspruchs nach Regeln des öffentlichen  Rechts

Da der RBStV und die Gesetze zur Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks ganz und gar nicht eindeutig sind und in vielerlei Hinsicht den Bürger in seinen Grundrechten einschränkt, ist eine Bearbeitung meines Widerspruchs besonders sorgfältig durchzuführen. Die ARD mit dem WDR als Unternehmen hat Politiker und Richter auf seiner Gehaltsliste, um Ihren Beitragsforderungen einen Schein von Gesetzmäßigkeit zu geben. Diese rechtlich fragwürdige und deshalb seltsam anmutende Unternehmenskultur sollte ein Rundfunkunternehmen unterlassen, setzt es doch auf das Vertrauen des Bürgers.

2.1. Um meinem Widerspruch abzuhelfen, beantrage ich, dass Sie alle Fragen und Anträge rechtsverbindlich beantworten, damit ich prüfen kann, ob mir der Rundfunkbeitrag zu Recht per Zwang entwendet werden darf, obwohl ich am Rundfunk völlig unbeteiligt bin. Zur rechtlichen Beurteilung der Beitragspflicht ist es erforderlich, alle Anträge zu bearbeiten, denn es ist nicht erkennbar, dass entgegen der Vielzahl an Rechtsbrüchen, die ich hier nur unvollständig aufzähle, dennoch eine Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen erfolgen soll.

2.2.a. Vorsorglich weise ich auf § 839 Absatz 1 BGB hin.

„Haftung bei Amtspflichtverletzungen“ ist anzuwenden, wenn bei einem Verstoß der Beratungspflicht Schäden entstehen, die bei ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln nicht entstehen würden.
2.2.b. Vorsorglich weise ich auf § 68 VwGo hin, nachdem
Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen sind.

2.3. Die einzelnen Antrags-Nummern müssen demnach im Entscheid als Bezugnahme wiedergegeben werden, damit eine Vollständigkeit der Bearbeitung kontrollierbar ist. Zu jedem einzelnen meiner nummerierten Antrags-Punkte muss beschieden werden. Unbenommen bleibt Ihr Recht, zu Anträgen unter Angabe von deren Nummer eine Bearbeitung begründet zu verweigern.

2.4. Nichtbeachtung dieser meines Erachtens elementaren Grundregel jeder behördlichen vollwertigen Widerspruchsbearbeitung wird als Anerkenntnis meines Widerspruchs angesehen. Das Ergebnis wäre insoweit, dass Anerkennung meines Widerspruchs zu allen nicht bearbeiteten Punkten bewirkt ist, soweit eine vernünftige rechtliche Sichtweise diesen Schluss als "plausibel und nicht abwegig" deckt.

2.5. Ich lege vorsorglich Widerspruch ein gegen eine Scheinbearbeitung durch beliebig gewählte Textbausteine im ungeordneten Fließtextverfahren.

2.6. Bitte veranlassen Sie, dass nicht durch beliebig aneinander gereihte Textbausteine eine Scheinbearbeitung vorgetäuscht wird. Niemand hat Sie gezwungen, mir rechtlich fehlerhafte Beiträge in Rechnung zu stellen. Wer das tut, der muss begründete Widersprüche bearbeiten.

2.6.1. Für den Fall der Aufrechterhaltung Ihrer meines Erachtens nicht bestehenden Forderung wird Klage erhoben. Alternativ kommt sofortige Beschwerde beim zuständigen Verfassungsgericht gemäß Landesverfassung in Betracht, dies beispielsweise für Antragsteile, für die "ein Rechtsweg nicht erschöpft werden kann".

Es ist bedauerlich, dass es derart viele Widerspruchsgründe auf derart vielen Seiten wurden. Aber wer derart viele meines Erachtens vorliegende Rechtsverletzungen zu vertreten hat, der darf sich nicht darüber beklagen, dass zu allen diesen Rechtsverletzungen nun Punkt für Punkt abgearbeitet werden muss: "Wer sehr viele Fehler macht, der darf sich über sehr viele Fehlerrügen nicht beklagen." Die Verursacher von vielfältigen Rechtsverletzungen sollen sich bitte nicht Beileid erheischend als Opfer vor dem Bundesverfassungsgericht darstellen, jammernd: „Verstehen Sie bitte, hohes Gericht, der Beitragsservice in Köln arbeitet jetzt schon am Limit. Am Limit!.“ Allenfalls sind sie die Opfer ihrer eigenen Verfehlungen, sofern Sie diese nicht endgültig ausräumen können.
2.7. Sie müssen beweisen, dass ich alleine verpflichtet bin, den Rundfunkbeitrag für die von mir und von den anderen Mitbewohnern bewohnte Wohnung zu bezahlen.

2.8. Sie müssen beweisen, dass die Beitragshöhe korrekt berechnet wurde.
2.9. Sie müssen beweisen, dass der Rundfunkbeitrag nicht zweckentfremdet wird.
2.10. Sie müssen beweisen, dass die Grundlage für das Zustandekommen des RBStVs gesetzlichen Vorgaben entspricht. Bisher sind Sie der Aufforderung nicht nachgekommen, zu beweisen, dass der Rundfunkbeitrag allen gesetzlichen Bestimmungen inkl. des Grundgesetzes entspricht. Da dies offensichtlich vorsätzlich geschieht, sind Sie in der Pflicht, die Rechtmäßigkeit in allen Punkten zu beweisen, denn nicht ich bin in der Pflicht, die Unrechtmäßigkeit der Rundfunkfinanzierung zu beweisen.

2.11. Sie müssen beweisen, dass sie berechtigt sind, Forderungen an mich zu stellen.

2.12. Sie müssen beweisen, dass Ihr handeln einer lückenlosen, gesetzlichen Legitimationsgrundlage entspricht.

2.13. Wenn Sie nicht zuständig sind für die Bearbeitung meines Widerspruchs, ist es zwingend erforderlich, den Widerspruch an die zuständige Stelle zu leiten oder mir einen Hinweis zu geben, wer für die Bearbeitung zuständig ist oder an wen mein Widerspruch zu senden ist.

2.14. Sie sind verpflichtet, den Widerspruch zu begründen gem.  § 39 VwVfG. NRW. – Begründung des Verwaltungsaktes
Zitat:

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

2.15. Auf eine Begründung Ihrerseits kann nicht verzichtet werden:

- weil der Verwaltungsakt in meine Rechte eingreift.

- weil es ist nicht allgemein bekannt ist, warum Sie illegal handeln  dürfen – falls Sie es überhaupt dürfen.

- die Begründung ist hier im Einzelfall geboten, denn Rechtsbrüche sind durch  kein Gesetz gerechtfertigt und unterstützen muss ich es gewiss nicht.

-weil ich Sie in Kenntnis setze, dass Sie gegen geltendes Recht versoßen.

 

Antrag NZ2.16.
Ablehnung von Pseudo-Jura-Textbausteinen, welche nicht zum Widerspruch passen.

NZ2.16.1. Mir wurde Folgendes aus zuverlässig erscheinender Quelle berichtet:

NZ2.16.2. Aus Vergabe-Publizierung gemäß EU-Recht sei beweiskräftig bezüglich der Kölner Mediensteuer-Zentrale (Tarnbezeichnung: "Beitragsservice"):

Bearbeitet wird dort im Verkehr mit den zwangsverpflichteten Bürgern nicht etwa durch dauerbeschäftigte Mitarbeiter nach den Regeln des öffentlichen Dienstes.

Bearbeitet werde vielmehr durch private Callcenter. Diese würden - bei Einhaltung von Qualitätspflichten - im Übrigen im Ausschreibungsverfahren ausgewählt werden: Der Günstigste bekommt den Auftrag. Es handele sich wohl um insgesamt 7 Callcenter, wobei die Zahl dann übereinstimmen würde mit den autonom bearbeitenden ARD-Anstalten; nicht-autonom bearbeitend seien Radio Bremen ("über NDR") und Saarländischer Rundfunk ("über SWR").
NZ2.16.3. Laut Verwaltungsvereinbarung sei aber durch eigene Mitarbeiter der ARD-Anstalt zu bearbeiten: Sofern der mit Inkasso-(!)Zwang(!) belastete Bürger sich an die Intendanz der regionalen ARD-Anstalt wende.

NZ2.16.4. Dies heutige Schreiben richte ich an den zuständigen Intendanten.

Damit müsste nach dem zuvor Gesagten die Bearbeitung nach den Regeln des öffentlichen Rechts gewährleistet sein, nämlich durch Mitarbeiter der für mich zuständigen ARD-Anstalt, dem WDR.

NZ2.16.5. Die Bearbeitung durch wirren pseudo-juristischen Textbaustein-"Pseudojura-Müll" bitte ich zu vermeiden.

NZ2.16.6. Kritisiert wird oft: Das untaugliche Delegieren an regelmäßig bekanntlich sehr niedrig bezahlte angelernte Callcenter-Mitarbeiter führe häufig zu einer Unsitte: "Zumüllen" von Akten mit mehrseitiger Textbaustein-Akkumulierung aller erdenklichen Urteils-Listen, überwiegend ohne Bezug zum konkreten Kernthema. Hierdurch werde dann bei echten Problemfragen oft oder meistens die Nichtbearbeitung oder Falschbearbeitung des eigentlichen Anliegens verdeckt.

NZ2.16.7. Aus zuverlässig erscheinender Quelle wurde mir dargelegt: Auch falls stimmig, ist das eine Pseudo-Jura. Nach herrschender Rechtsprechung sei in Rechtssachen sogar ein Richter nicht verpflichtet, aus kumulierten kaum sachbezogenen mehrseitigen Texten heraus zu analysieren, was da ganz vielleicht zum Kern der Sache Bezug habe und zu berücksichtigen sei.

NZ2.16.8. Es wurde mir berichtet, dass aus dem Schreiben der Bürger ein paar Kernbegriffe entnommen würden und dass dann dem Callcenter-Mitarbeiter ein Sammelsurium von darauf vielleicht passenden Textbausteinen in seine Vorlage hinein kopiert werde.

NZ2.17. Ich verweise auf mein Recht, bei Ihnen nach den Regeln des öffentlichen Rechts Bearbeitung für meinen Widerspruch zu erhalten.

NZ2.17.1. Demnach darf ich verlangen, dass Bearbeitung mir gegenüber durch dauerbeschäftigte Vollzeitmitarbeiter verantwortet wird. Dies gibt es für derartiges wohl nur bei einer Bearbeitung örtlich im Haus der für mich regional zuständigen ARD-Anstalt, dem WDR.

NZ2.17.2. Ferner darf ich meines Erachtens verlangen, dass nicht mit mehr oder weniger beliebigen Textbaustein-Serien bearbeitet wird. Vielmehr müssen überwiegend solche Texte - durchaus möglicherweise auch Urteilslisten - geliefert werden, die eine konkrete Bearbeitung meines Anliegens darstellen.

NZ2.17.3. Auch die Randnummern aus den Urteilen sind zu benennen, da nicht alles in einem Urteil einen konkreten Bezug zum Problem darstellt.

NZ2.17.4. Ein Abweichen hiervon in erkennbar wesentlicher Weise werde ich als Nichtbearbeitung interpretieren dürfen: Ein Verstoß gegen ein "ausgewogenes Verfahren" (Grundgesetz, EU-Charta, Europäische Konvention der Menschenrechte). Auch das wäre Anerkennung meines Widerspruchs durch „Nichtbearbeitung“.
NZ2.17.5. Der Widerspruchsbescheid ist selbstverständlich mit leserlicher Unterschrift zu versehen, um den Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen zu können, denn sollten all die von mir benannten Rechtsverstöße von jemandem als geltendes Recht deklariert werden, muss geprüft werden, ob es als vorsätzliche Straftat angesehen werden kann.
NZ2.17.6. Eine maschinelle Bearbeitung verbietet sich ohnehin bei der Vielzahl an meinen erkannten Rechtsverstößen, die der WDR vorsätzlich trotz mehrfacher Warnungen und Hinweisen fortdauernd begeht.

2.18. Ich verweise auf die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 42

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

§ 73

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erlässt

1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,

2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,

3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.

Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

2.18.1. Bei fehlenden Antworten auf eine meiner folgenden Fragen und Anträge sehe ich Ihre Festsetzungsbescheide als nichtig an, weil als Beweis anzusehen, dass Ihre Forderungen keine gesetzliche Legitimation haben.
2.18.2. Es sei darauf hingewiesen, dass es um den Nachweis durch Sie geht, ob Sie als Behörde oder als Unternehmen das Recht haben, an mich, als völlig unbeteiligter am Rundfunk, überhaupt Forderungen stellen dürfen, obwohl andere Gesetze dagegen sprechen und mich davor schützen, unberechtigte Forderungen erfüllen zu müssen, die einem Unternehmen wie dem WDR unbeschränktes hoheitliches Handeln verbieten, welche zur Nichtigkeit ihrer Festsetzungsbescheide führen.
2.18.3. Laut Beschluss BVerwG 10 B 38.06 Schleswig-Holsteinisches OVG - 15.03.2006 - AZ: OVG 2 LB 9/05 ist ein Verwaltungsakt von der entsprechenden Behörde selbst zu erlassen, ein Verwaltungshelfer ist nicht dazu legitimiert.

Zitat

Selbst wenn man aber annimmt, die aufgeworfene Frage betreffe die den Verwaltungsakt definierende Bestimmung des § 106 Abs. 1 LVwG, so rechtfertigt das nicht die Zulassung der Revision. Denn aus dieser Vorschrift lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass nur eine solche Maßnahme Verwaltungsaktqualität haben kann, die von einer Behörde und nicht bloß in ihrem Namen von einem Verwaltungshelfer in dem von der Vorinstanz zugrunde gelegten Sinne erlassen wird. Auch dann, wenn ein Verwaltungshelfer - wie es die Beschwerde hier zugrunde legt - lediglich die Weisung der Behörde umsetzt, unter bestimmten von ihm noch zu ermittelnden tatsächlichen Voraussetzungen einen Gebührenbescheid zu erlassen, handelt doch er und nicht die Behörde nach außen als Entscheidungsträger.

2.18.4. Welche Legitimation hat der Beitragsservice zum Erstellen von Verwaltungsakten?
2.18.5. Laut Urteil des VG Aachen in 8 K 1897/14, gelten Beratungspflichten einer Behörde nicht für WDR, da WDR vom VwVfG ausgenommen ist. Damit entfällt der für die Landesrundfunkanstalten erfundene und nicht bewiesene Satz "im Sinne einer Behörde tätig", da dies neben der Festsetzung von Beiträgen auch die Erfüllung behördlicher Pflichten einschließt.
2.18.6. Wenn Sie also als Unternehmer behandelt werden möchten, fehlt Ihnen die Legitimation zur Erstellung von Verwaltungsakten. Sollte ein Spezialgesetz auf Bundesebene dem WDR als Unternehmen das Recht einräumen, dass entgegen Europarecht und entgegen dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts der WDR als Behörde auftreten darf, bitte ich um Nennung des Bundesgesetzes.
2.18.7. Ebenfalls beachtet werden muss das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Frankfurt von Januar 2020, Aktenzeichen 2 Ss-OWi 963/18, nach dem nur Beamten die Aufgabe zukommt, hoheitlich handeln zu dürfen.
2.18.8. Ich weise darauf hin, dass es in meinem Widerspruch nicht um Rechtsberatung geht und auch nicht um Beratung zum Rundfunkbeitrag, sondern darum, dass Sie den Nachweis erbringen müssen, nicht gegen andere Gesetze zu verstoßen und alle Gesetze einzuhalten.


3
. Antrag auf den Nachweis, dass der WDR, sowie der Beitragsservice,
    berechtigt sind, einen bundesweiten Meldedatenabgleich durchzuführen

Bezüglich des Meldedatenabgleichs der Länder stelle ich diese Fragen, weil Melderecht, gemäß Art. 73, Abs. 1, Ziffer 3, alleiniges Bundesrecht ist, in welchem Bundesgesetz die Länder ausdrücklich vom Bund ermächtigt worden sind:

3.1. eigene Landesmeldedatenbestimmungen haben zu dürfen?

3.2. diese Meldedatenabgleiche durchzuführen?

3.3. es zu erlauben, dass öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen als Behörden behandelt werden dürfen, denen Amtshilfe geleistet werden darf?

3.4. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, dass Art. 9 GG den Einzelnen vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt nicht schützt (BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [361 f.]).

Hätte dem Lande NRW die Gesetzgebungskompetenz dazu gefehlt, so könnte der RBStV schon aus diesem Grunde nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören.
3.5. Diese Aussage hat Bedeutung für die landesrechtlichen Meldegesetze, -Verordnungen und sonstigen Bestimmungen wie Meldedatenübermittlungs-verordnungen, da die alleinige Gesetzgebungsbefugnis in Sachen Melderecht beim Bund liegt.
3.6. Demnach fehlt abermals ein Beweis, dass Sie berechtigt sind, Forderungen an mich zu stellen.
3.7.
Die Meldedaten gehen vom Beitragsservice an die Landesrundfunkanstalten. Jede LRA hat Kenntnis darüber, wer mit wem zusammenwohnt. Wie wird verhindert, dass die LRA keinen Missbrauch mit den Daten betreibt?

3.8. Wer bekommt die Meldedaten von jedem Bürger? Der WDR oder der Beitragsservice?

3.9. Welche Abteilung dort hat hoheitliche Rechte, um die Meldedaten von jedem Bürger zu erhalten und zu verarbeiten?
3.10. Ich beantrage, dass Sie den Nachweis erbringen, dass diese Abteilung über jeden Wohnungsinhaber verwaltungsrechtliche hoheitliche Befugnisse ausüben darf.

3.11. Sie üben „staatsferne hoheitliche Rechte“ aus, obwohl Sie über keinerlei Berufsbeamte verfügen. Damit sind Sie, Ihre Bediensteten und angestellten Mitarbeiter, nicht berechtigt, hoheitliche Befugnisse auszuüben (Art. 33 Abs. 4 GG).
3.12. Die Heranziehung von Wohnungsinhabern zu Beiträgen betrifft jede Wohnung.

3.13. Damit liegt eine faktische bundesweite Abschaffung des Berufsbeamtentums in einem wesentlichen Verwaltungszweig vor, da Sie oder Ihre Mitarbeiter zu jeder Wohnung und deren Inhaber hoheitliche Befugnisse ausüben können.
3.14. Durch welches Bundesgesetz werden Sie ermächtigt, entgegen Art. 33 GG zu handeln?

3.15. Das Melderecht enthält zwar Öffnungsklauseln, diese dürfen jedoch nur für das Melderecht angewendet werden, nicht jedoch für missbräuchliche Kosteneinsparung einer Meldedatenübermittlung.

 

4. Antrag auf Nachweis, dass der WDR als ein am Wettbewerb teilnehmendes
    Unternehmen berechtigt ist, Selbsttitulierung durchzuführen

 

4.1. Im Bereich der Wirtschaft finden wir mit Art. 73, Abs. 1, Satz 5 die "Einheit des Handelsgebietes", die der Bund zu gewährleisten hat und folglich hier alleine gesetzgeberisch tätig werden darf, was durch das BVerfG bestätigt wurde.

4.2. Welches Bundesgesetz gemäß Art. 71 GG gibt den Ländern das Recht, öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen als mit Amtshilfebefugnis versehene Behörden behandeln zu lassen?

4.3. Nimmt der WDR als Landesrundfunkanstalt am Wettbewerb teil?

Es wird in Frage gestellt, ob laut §1 Abs. 2 der VwVG-NRW i.v.m. §2 Abs.1 VwVfG-NRW der WDR überhaupt jegliche Behördentätigkeit selbstständig einleiten bzw. durchführen darf.

4.4. Es ist offensichtlich, dass der Westdeutsche Rundfunk Köln Teil des Wettbewerbs ist, genauso wie Krankenkassen, Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen. Obwohl der WDR zwar eine Anstalt und K.d.ö.R. ist, die einem Auftrag oder einer gesetzlichen Vorlage folgt. Darüber hinaus aber genauso wenig Behördeneigenschaft besitzt wie die anderen oben genannten, die auch im Wettbewerb stehen.

4.5. Die Wettbewerbstätigkeit macht eine neutrale Behördentätigkeit unmöglich, so wie auch eine Behörde nicht im Wettbewerb zu Wirtschaftsunternehmen stehen darf. Die Neutralität einer Behördeneigenschaft des WDR wird aufgrund des Wettbewerbsverhältnisses in Frage gestellt. Eine Behörde hat Neutralität zu wahren, Wettbewerb ist genau das Gegenteil davon. Und eine nicht neutrale, öffentlich-rechtliche Anstalt, egal ob sie Hoheitsrecht besitzt oder nicht, handelt rechtswidrig, sofern eine behördliche Vollstreckung veranlasst wird. Beweis:

BFH, 08.01.1998 - V R 32/97

https://www.jurion.de/urteile/bfh/1998-01-08/v-r-32_97/

Rn. 12

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).

 4.6. Wird die Tätigkeit vorrangig ausgeübt, um Einnahmen zu erzielen, und dienen die Zwangs- oder Monopolrechte somit auch vorrangig dazu, die juristische Person des öffentlichen Rechts vor Konkurrenz zu schützen und ihr die Einnahmen aus der Tätigkeit zu sichern, dient die Tätigkeit nicht mehr überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt. Anders ist es, wenn die Erzielung von Einnahmen nur ein Nebenzweck der Tätigkeit ist.

BFH, 23.10.1996, I R 1/94

https://www.jurion.de/urteile/bfh/1996-10-23/i-r-1_94/

4.7. Sollten Sie der Meinung sein, dass der WDR nicht im Wettbewerb steht, bitte ich um Beweise.
4.8. Außerdem ist es erforderlich, dass der WDR legitimiert ist, hoheitlich handeln zu dürfen.

4.9. Welcher Teil des WDR ist hoheitlich organisiert?

   Wie ist die Organisation gegliedert?

   Wie viele Mitarbeiter hat das Amt des WDR?

   Wer ist der rechtlich verantwortliche Leiter dieser Behörde?

   Wie ist die genaue rechtliche Bezeichnung des hoheitlichen Teils?

   Nennen Sie das Gesetz dazu.

4.10. Welcher Teil des WDR ist unternehmerisch organisiert?  

   Wie ist diese Organisation gegliedert?

   Wie viele Mitarbeiter hat diese Organisation?

   Wer ist der rechtlich verantwortliche Leiter dieser Organisation?

   Wie viele Mitarbeiter sind Mitarbeiter beider Organisationen gleichzeitig?

   Wie ist die genaue rechtliche Bezeichnung des unternehmerischen Teils?

   Wie wird die Trennung von Behörde und Unternehmen gewährleistet?

4.11. Ist eine Mischform von Unternehmen und Behörde mit hoheitlichen Befugnissen rechtlich zulässig? Wo ist das gesetzlich festgelegt? Nennen Sie das Bundesgesetz.

4.12. Die Regelungen zur Selbsttitulierung verletzen den allgemeinen Gleichheitssatz. Artikel 3 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen bedürfen der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Nach diesen Grundsätzen sind die Beitragsregelungen mit Artikel 3 GG unvereinbar. Gründe, die nach Art und Gewicht geeignet wären, die durch das Selbsttitulierungsrecht bewirkte Privilegierung im Wettbewerb zu privaten Sendern zu begründen, sind nicht erkennbar. Der private Sender muss z.B. nach Rücklastschrift vorausbezahlter Entgelte aufwändig den Zivilrechtsweg beschreiten.

4.13. Ich verweise auf folgendes Urteil:

BFH, 30.06.1988, V R 79/84 https://www.jurion.de/urteile/bfh/1988-06-30/v-r-79_84/

Rn. 23

[...] Der private Unternehmer dürfe nicht durch den Wettbewerb mit Körperschaften öffentlichen Rechts benachteiligt werden. Übernehme die öffentliche Hand in größerem Umfang Aufgaben, wie sie auch Privatpersonen ausübten, und trete sie dadurch auch nur ungewollt in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft, so sei die Tätigkeit nicht mehr der öffentlichen Hand eigentümlich und vorbehalten, also keine hoheitliche Tätigkeit (vgl. BFHE 87, 228, BStBl III 1967, 100, und Urteil vom 13. April 1961 V 120/59 U, BFHE 73, 84, BStBl III 1961, 298). Unternehmerische Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung somit anzunehmen, wenn sich die Körperschaft öffentlichen Rechts in Bereichen der privatunternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung bewegt.

4.14. Sollte der WDR davon ausgenommen sein, bitte ich um Beweise. Siehe

2 BvE 2/11 - Rn. 274

Zitat

[...]Denn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts gilt grundsätzlich für alle Unternehmen gleichermaßen und in gleicher Auslegung.[...]

4.15. Der WDR ist als öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen tätig. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG steht der WDR im Wettbewerb mit privaten Rundfunkanstalten.

Urteil vom 25.01.2017 BVerwG Az. 6 C 15.16 Rn 19:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet.“

Urteil vom 11. September 2007 BVerfG Az. - 1 BvR 2270/05 -, -1 BvR 809/06 –

- 1 BvR 830/06 - Rn 122:

Zitat

„Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 108 <158>; 74, 297 <324>; 87, 181 <199>; 90, 60 <90>). Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 <158 f., 171>; 74, 297 <325>; 83, 238 <297, 316>; 90, 60 <90>).“

 

Der WDR befindet sich gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung im Wettbewerb mit privaten Unternehmen und hat demzufolge gemäß BFH V R 32/97, Rn 12, keine hoheitlichen Befugnisse.

4.16. RICHTLINIE 2010/13/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)(kodifizierte Fassung)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505

Zitat

(82) Abgesehen von den Praktiken, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, gilt die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ( 26 ) für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten.[...]

4.17. Durch welches Bundesgesetz wird die oben genannte Richtlinie 2010/13/EU für den WDR aufgehoben?

4.18. In welchem Bundesgesetz wird der WDR ermächtigt, entgegen obengenannter Gesetze Festsetzungsbescheide und Widerspruchsbescheide zu erstellen?

4.19. In welchem Gesetz wird der Beitragsservice namentlich mit zugehöriger Adresse dazu ermächtigt, Festsetzungsbescheide und Widerspruchsbescheide zu erstellen?

4.20. BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 zur Unternehmenseigenschaft der dt. ÖRR ist Ausdruck von Bundesrecht, da das Recht der Wirtschaft alleinige Bundeskompetenz ist;
4.21. BFH V R 32/97, Rn. 12, zur Verneinung hoheitlicher Tätigkeit, wenn in Wettbewerb, ist Ausdruck von Bundesrecht, da das Finanzmonopol und das Recht der Wirtschaft beim Bund liegt;
4.22. BVerfG BvE 2/11, Rn. 274, zur absoluten Gleichbehandlung der Unternehmen, ist Ausdruck von Bundesrecht;
Nach BVerfG 2 BvN 1/95 zur Tragweite von Art. 31 GG bricht bereits einfaches Bundesrecht jede Art von Landesrecht.
Da auch der WDR in Wettbewerb steht, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), ist seine Tätigkeit nicht mehr hoheitlich, (BFH V R 32/97, Rn. 12), und genauso zu behandeln, wie seine privaten Wettbewerber, (BVerfG 2 BvE 2/11, Rn. 274).

 

5. Antrag: beweisen Sie, dass der Rundfunkbeitragstaatsvertrag in  Landesrecht für das Land NRW transformiert wurde.

 

Als Folge der fehlenden Transformation in Landesrecht ist aus keinem Gesetz ersichtlich, dass der WDR die zuständige LRA oder der Beitragsservice oder die LRA die gemeinsame Stelle in NRW ist. Somit fehlt es an einer gesetzlichen Norm, um mich zur Zahlung an eine Rundfunkanstalt zu zwingen, die in keinem Gesetz bezeichnet wird, dazu gefordert von einem Unternehmen, welches gesetzlich nicht zum Inkasso berechtigt ist. Genauso wenig ist ein Ratifikationsgesetz zu finden, geschweige denn ein Zustimmungsgesetz zum RBStV in NRW.

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.06.1950

Artikel 66

Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.

5.1. Ist der RBStV ein Bundesgesetz?

5.2. Ist der RBStV ein Landesgesetz des Bundeslandes NRW?

5.3. Steht der RBStV in NRW im Rang eines Gesetzes? Wo ist das entsprechende
        Transformationsgesetz bzw. Ratifikationsgesetz zu finden?

5.4. Was bedeutet der Inhalt des Zustimmungsgesetzes? Dass der RBStV per
        Ratifikationsgesetz oder per Transformationsgesetz zum Gesetz wird?

5.5. Wenn überhaupt, wann wurde das Gesetz oder der Staatsvertrag vom Landtag beschlossen?

5.6. Wenn überhaupt, wann hat der Landtag dem Gesetz oder dem Staatsvertrag zugestimmt?

5.7. Hier wird in der Entscheidung ausgeführt, dass nur der förmliche Gesetzgebungsprozess, also mit vollständiger Mitbestimmung des Parlamentes, in der Lage ist, ein den Bürger belastendes Gesetz zu schaffen.

5.8. Da das Parlament, also der Gesetzgeber, bei Staatsverträgen kein Mitspracherecht hat, sondern zu diesem Staatsvertrag per zustimmendem Gesetz nur "Nein" oder "Ja" sagen darf, ist bei Betrachtung des ganzen Regelwerkes, also Staatsvertrag plus Zustimmungsgesetz, der Erfordernis des förmlichen Gesetzgebungsprozesses keinesfalls Genüge getan.

5.9. Dieses Regelwerk ist also insgesamt nicht dafür geeignet, gegenüber dem Bürger Lasten zu begründen, die dieser ohne sein ausdrückliches Einverständnis zu tragen habe.

5.10.1. Die Länder mit ihren Staatskanzleien sind offensichtlich nicht kompetent in der Frage des Rundfunkrechts, aus diesem Grund wurde Prof. Dr. Dres. h. c. Paul Kirchhof ausgewählt, welcher deutlich kompetenter ist, ein Gutachten über den Rundfunkbeitrag zu erstellen.
5.10.2. Das Gutachten wurde im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio erstellt. Weder ARD, ZDF, noch Deutschlandradio sind aber für Rundfunkpolitik zuständig.

5.10.3. Da Kirchhof kompetenter als die Staatskanzleien ist, hat ARD, ZDF und Deutschlandradio die Rundfunkpolitik der Länder gesteuert, obwohl nur die Länder dafür zuständig sind. Das stellt einen Bruch des Grundgesetzes dar. Denn das Ergebnis des Gutachtens war nicht offen, sondern entsprach einem von den Auftraggebern offensichtlich vorbestimmten Wunsch. Als Beweis seien weitere Gutachten angeführt, welche jedoch verworfen wurden. Sogar das Gutachten von Kirchhof wurde abgeändert, es sind mindestens zwei Versionen verfügbar.

5.10.4. In der Gesetzesbegründung zum Rundfunkbeitrag wurde auf das Gutachten des ehemaligen Verfassungsrichters Kirchhof Bezug genommen

5.10.5. Wie wurde das Parlament in den Gesetzgebungsprozess eingebunden, falls dies überhaupt staatfand?

5.11. Da es kein Zustimmungsgesetz gibt, fehlt die gesetzliche Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags. Sollte es ein Zustimmungsgesetz geben, bitte ich um Nachweis, da Urteile und Beschlüsse kein Gesetz ersetzen können.

5.12. Da Kirchhof auf der Gehaltsliste der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten steht oder stand, ist sein Gutachten als Manipulation der Rechtsprechung und Gesetzgebung anzusehen. Ich beantrage, darzulegen, wie das Vertragsverhältnis von Kirchhof zu den Rundfunkanstalten ausgestaltet war. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, zu widerlegen, dass das Gutachten die Rechtsprechung und Gesetzgebung manipuliert hat, ist davon auszugehen, dass es keine Pflicht für mich gibt, den Rundfunkbeitrag zu bezahlen.
5.13. Da ARD, ZDF und Deutschlandradio die gesetzliche Legitimation fehlt, ein solches Gutachten in Auftrag zu geben und in den Gesetzgebungsprozess einfließen zu lassen, fehlt die gesetzliche Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags.

5.14. Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ist eine Maßnahme der Verwaltung nur dann rechtmäßig, wenn das Handeln in einer Rechtsnorm gestattet ist. Belastende Maßnahmen und alle Entscheidungen, die nach dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip wesentlich sind, müssen auf ein Gesetz rückführbar sein. Soweit der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes reicht, ist das Verwaltungshandeln also nur rechtmäßig, wenn es auf einer (wirksamen und ausreichenden) Ermächtigungsgrundlage beruht. Diese fehlt hier für die Rundfunkfinanzierung, entweder ganz oder in Teilen.
 

6. Antrag auf Nachweis, dass der WDR staatsfern ist.

Staatsfern soll der Rundfunk sein, weil das Grundgesetz dies vorgibt, doch hier weisen folgende 18 Punkte auf verfassungswidrigen Staatsfunk hin:

1/ Staatsvertrag ARD & ZDF und Deutschland-Radio - aber staatsfern?

2/ Behörden- und Amtshilfeersuchen der ARD / ZDF Unternehmen

3/ staatliche Vollstreckung für den WDR, jedoch nicht für private Rundfunkanstalten wie RTL/Pro7

4/ staatliches Gefängnis für Rundfunkverweigerer schon für unverhältnismäßig geringe rückständige Beträge.

5/ Datenabgleich durch das staatliche Einwohnermeldeamt.

6/ amtliche staatliche Gerichtsurteile immer zu Gunsten von ARD ZDF

7/ staatlicher Gerichtsvollzieher und Vermögensauskunft für ARD ZDF

8/ staatlicher Bildungsauftrag im Sinne ARD ZDF

9/ Abgabe der Kontrolle an ARD ZDF in Bezug auf den Datenschutz.

10/ keine Anwendung von Handelsrecht, da Verwaltungsrecht beim RBStV gilt

11/ staatliche Ministerpräsidentin Malu Dreyer hat einen Sitz im ZDF Rundfunkrat, Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder und dazu Präsidentin des Bundesrates(gewesen) - sie ist zweimal politisch im Amt und doppelt beim Rundfunk.

12/ es ist staatlich garantiert dass fast jede Person eine ARD-Beitragsnummer hat

13/ Eingriff in die Rundfunk-Freiheit jedes einzelnen Bürgers durch staatlich verordnete Zwangsfinanzierung

14/ nur die Programmauswahl ist frei und selbstbestimmt?

15/ Staatsnahe Besetzung des ZDF-Verwaltungsrats

16/ Finanzierung von staatlichen Behörden wie LfK

17/ Richter und Politiker auf der Gehaltsliste des örR

18/ Verwaltungsvereinfachung beim Beitragsservice auf Kosten der Kommunen

 

6.1. Die Sender erheben Mittel vom Bürger, die der Staat für Staatsaufgaben (Jugendschutz, Frequenzzuteilung) durch eine Behörde (LfK) aufwenden müsste. Die LfK ist Beitragsgläubigerin, obwohl sie keine Vorteile speziell für Wohnungsinhaber bietet.

6.2. Wie erklären Sie diesen Widerspruch, dass örR staatsfern sein soll, aber in mindestens 18 Punkten die Staatsnähe bewiesen ist?

6.3. Nach diesen Beweisen steht fest, dass der WDR keine Berechtigung hat, besser gestellt zu werden, als private Rundfunkunternehmen wie Pro7 oder RTL.

6.4. Weiteres Beispiel:
Im Ringen um die Erhöhung der GEZ-Zwangsabgabe verplappert sich der Vorsitzende des Rundfunkrats des Bayerischen Rundfunks (BR), Lorenz Wolf, und gibt tiefen Einblick in die dortige Denkweise:

Die Erhöhung des Rundfunkbeitrags sei erforderlich, um „Populismus“ wirksam zu bekämpfen. Darunter versteht der Meinungslenker-Chef ganz offensichtlich die Unterteilung der Welt in Gut und Böse sowie erwünschte und unerwünschte Meinung. Das hat mit Populismus-Bekämpfung überhaupt nichts zu tun. Hier geht es ganz offen darum, in den öffentlichen Diskurs lenkend einzugreifen. Das nennt man staatliche Propaganda, und wenn sich der örR zum Sprachrohr der sogenannten Volksparteien macht, kann man das sogar Populismus nennen.

6.5. Da in den Rundfunkgremien und dem Rundfunkrat des örR nicht mehr als ⅓ staatsnahe Mitglieder vertreten sein dürfen, stelle ich den Antrag auf Nachweis, wer in den Rundfunkräten vertreten ist und in welchen Parteien oder anderen staatsnahen Organisationen diese Mitglieder ein Amt haben. Sollte der Nachweis nicht gelingen, ist davon auszugehen, dass der örR seinen Auftrag nicht erfüllt und schon gar nicht erfüllen kann. Die finanzielle Unterstützung der Rundfunkanstalt mit solch einem verfassungswidrig besetztem Rundfunkrat wäre durch kein Gesetz geboten.

6.6. Rundfunk ist Ländersache, in Bereichen der Wirtschaft hat jedoch nur der Bund die Gesetzgebungskompetenz. Da die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Unternehmen wie dem WDR nur durch Bundesgesetze geregelt werden dürfen, fehlt der Nachweis, dass die Kompetenz zur Rundfunkfinanzierung bei den Bundesländern liegt. Damit sind nur die Rundfunkbeitragsstaatsverträge gemeint, nicht die Rundfunkstaatsverträge.
6.7. Die Mitglieder des Rundfunkrats, durch den der Intendant einer Rundfunkanstalt gewählt wird, werden schließlich durch die Landesparlamente gewählt, womit der Einfluss der Landesregierungen auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten derart offen zu Tage tritt, dass nicht wirklich ernsthaft behauptet werden kann, dass ein solches System zu einer echten Pressefreiheit führen würde.
6.8. Der Anteil der Vertreter von Staat und Parteien in den Aufsichtsgremien des Senders ZDF dürfe höchstens ein Drittel betragen, entschied das Bundesverfassungsgericht. Lange Zeit war dieser Anteil zu hoch, der Fernsehrat also keinesfalls Staatsfern besetzt. Da sich daran bisher wenig geändert hat, ist die Finanzierung durch Zwang, wie sich der Rundfunkbeitrag derzeit darstellt, weder erforderlich noch gerichtlich durchsetzbar. Sollten Sie Beweise haben, dass die Rundfunkgremien und Rundfunkräte nicht mehr das erforderliche Maß überschreiten, bitte ich um detaillierte Informationen über die derzeitige Zusammensetzung der Rundfunkgremien und Rundfunkräte inklusive ihrer inoffiziellen Funktionen, die diese Mitglieder im politischen Zusammenhang innehaben und den offiziellen Funktionen, weshalb sie in die Rundfunkgremien und Rundfunkräte gewählt wurden. Denn ein Vertreter z.B. der Kirchen kann auch ein politisches Amt innehaben. Sofern dies vorsätzlich verschwiegen oder verschleiert wird, kann davon ausgegangen werden, dass der örR in seinen Räten und Gremien nicht staatsfern besetzt ist und den Erfordernissen des BverfG nicht genügt.

6.9. Kurt Beck ist hier ein Paradebeispiel für den in sich geschlossenen Kreislauf der Täuschung des Volkes. Wie kann eine Person alle Positionen ungehindert in sich vereinen? Ministerpräsident eines Landes, um dem Volk zu erklären, dass es den grundversorgenden Rundfunk braucht und es solidarisch sei, diesen über einen Rundfunkbeitrag zwangszufinanzieren. Gleichzeitig Vorsitzender der Rundfunkkommission der Länder, die dafür zuständig ist, den politischen Prozess lobbyistisch ausschließlich unter ihren Rahmenbedingungen vorzubereiten. Die Position des Vorsitzenden wird nicht demokratisch bestimmt, sondern mittels eines Automatismus. Auf Nachfrage, warum dies so ist, lautet der Hinweis der Staatskanzlei, es sei „traditionsbedingt“. Was für ein Zauberwort – passend für einen König. Als dritte Position hatte Beck zudem gleichzeitig den Vorsitz des Verwaltungsrates des ZDF inne und verfügte damit über alle internen und nicht der Öffentlichkeit zu verkündenden strukturellen und finanziellen Insiderwissen. Malu Dreyer, SPD, ist nun Vorsitzende des ZDF-Verwaltungsrats, rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin. Jedenfalls folgt aus dem Gebot der Staatsferne ein Beherrschungsverbot. Die Rundfunk-Freiheit verlangt also, dass der Staat den öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht beherrschen bzw. dominieren darf! ( Rundfunk-Beamte) -was der Staat und seine Vertreter aber machen.
Beim öffentlichen Glauben handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung eines Rechtssubjekts über die tatsächlich bestehende Rechtslage.
Der gute Glaube stellt eine Ersatzlösung für den Fall dar, dass es an der Berechtigung des Verfügenden fehlt, aber ein Verfügungsgeschäft dennoch wirksam sein soll.

So auch beim RBStV - denn dieser ist von Malu Dreyer unterzeichnet, aber sie spielt auf allen Seiten:
1/ die Staaten(Pfalz) wie sie im RBStV erwähnt sind
2/ die Ministerpräsidenten (Malu Dreyer) im Amt und
3/ im Auftrag ihrer Partei SPD laut Partei-Beschluss für
4/ Volk bzw. Beitrags-Schuldner und Rundfunkteilnehmer
5/ ARD ZDF Vorsitzende des Verwaltungsrats
6/ Rundfunk-kommission der Länder und auch staatlichen Stellen wie KEF, das Parlament, wo sie Ministerin ist.
7/ den Datenschutzbeauftragten hat sie beauftragt!

6.10. Sollte die Besetzung der Gremien und Rundfunkräte inzwischen staatsfern sein, bitte ich um Nachweis, seit wann dies der Fall ist.

6.11. Es beginnt schon beim Begriff: Öffentlich-rechtlich bedeutet nichts anderes als staatlich. Das öffentliche Recht ist das Recht des Staates. Wenn an deutschen Universitäten das öffentliche Recht gelehrt wird, dann geht es um den Staat. Zum öffentlichen Recht gehört das Staatsorganisationsrecht einerseits und das Verwaltungsrecht andererseits; in ersterem geht es um Rechtsbeziehungen zwischen Staatsorganen, in letzterem um Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürgern. Der Staat ist immer dabei. Wer durch den Staat eingerichtet wird, wie eine staatliche Behörde handelt und von Vertretern des Staates in allen bedeutenden Gremien gelenkt wird, ist nun mal staatlich.

Alle Bürger im dualen Rundfunksystem einer Gleich-Schaltung zu unterziehen und unter Generalverdacht zu Beitrags-Schuldner zu machen, kommt der Organisation vom Staatsfunk gleich.
Wenn auch die Programmauswahl und die Rundfunkfreiheit bei ARD ZDF gegeben ist, werden trotzdem viele Aufgaben der Rundfunkveranstalter auf diverse staatliche Organe abgegeben - was als Staatsfunk betrachtet werden muss.
Selbst wenn diese Aufgaben in einem Staatsvertrag verankert sind. Gerade deshalb hat es diesen staatlichen touch. Doch staatsfern soll der Rundfunk sein.

 

7. Antrag auf den Nachweis, dass der WDR mit dem ZDF, dem  Deutschlandradio und der deutschen Welle einen
    Verwaltungsverbund  gründen darf.

Der Beitragsservice gehört neben den Landesrundfunkanstalten auch zum ZDF, dem Deutschlandradio und zur Deutsche Welle. Ein Verwaltungsverbund darf jedoch nur aus Landesrundfunkanstalten gebildet werden. Ohne gesetzliche Legitimation entfällt die Pflicht zur Finanzierung eines Verwaltungsverbundes, da dieses Konstrukt nicht existieren darf.
7.1. Welches Gesetz erlaubt diesen Verbund zwischen ARD-Anstalten und anderen Anstalten?

8. Antrag auf Vermeidung von Doppelbesteuerung.

So wie Zweitwohnungen laut Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 befreit werden müssen, muss ich auch befreit werden, denn ich bezahle über andere Möglichkeiten einen viel zu großen Anteil am Rundfunkbeitrag.
8.1. Wo liegt der mehrfache Vorteil, wenn ich für den Rundfunk mehrfach bezahlen muss, 8.2. einmal den eigenen Beitrag,
8.3. einmal den Beitrag, den mein Chef für mich als Mitarbeiter als betrieblichen Rundfunkbeitrag zahlt und
8.4. einmal für die Betriebe, deren Kunde ich bin und deren auf den Preis der Waren und Dienstleistungen umgelegte Beiträge ich mitfinanzieren muss?
8.5. Dazu der Beitrag von Behörden, die ihren zu entrichtenden Rundfunkbeitrag über meine Steuern finanzieren müssen?
8.6. Wenn es eine Berechnungsgrundlage gibt, wie solche Doppelzahlungen verhindert werden können, bitte ich um Mitteilung. Sollte es keine solche Berechnungsgrundlage geben, leidet die jetzige Rundfunkfinanzierung unter einem strukturellen Erhebungsdefizit. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich um Beweise.
8.7. Ich beantrage, dass der Beweis erbracht wird, dass die jetzige Rundfunkfinanzierung dadurch nicht verfassungswidrig wird.

9. Antrag: Bringen Sie eine Vertretungsvollmacht bei, die die Rechtmäßigkeit
    Ihrer Vertretung als Unterzeichner der Festsetzungsbescheide beweist.

Es ist weder ersichtlich noch gesetzlich geregelt, wer Festsetzungsbescheide außer Ihnen unterschreiben darf. Ohne Ihre Bevollmächtigung sind diese Bescheide als nichtig anzusehen.

9.1. Ich beantrage, dass Sie diese Vollmacht eidesstattlich beglaubigen oder beglaubigte Nachweise erbringen, die einer gerichtlichen Prüfung standhalten.

 

10. Antrag: Beweisen Sie, dass der WDR durch Satzungsgewalt in meine  Rechte eingreifen darf

Das Argument, der RBStV und die Satzungsbefugnis des WDR sei als Gesetz erlassen worden, wodurch Art. 20(2) GG beachtet sei, schlägt fehl, denn alle Staatsgewalt, nicht nur die Gesetzgebung, muss vom Volke ausgehen. Keine autonome Vollzugsgewalt, wie eine Satzung es darstellt, ist Verfassungskonform. Nur durch willentliche Anmeldung der eigenen Wohnung unterliegt man dem Satzungsrecht der Rundfunkanstalten. Ansonsten müssen sie in die öffentliche Verwaltung eingegliedert werden - mit Aufsichtsbehörde, Weisungsbindung, Fachaufsicht (und somit der Möglichkeit einer Fachaufsichtsbeschwerde gemäß Art. 17 GG).

10.1. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW

§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung…

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.

10.2. (BVerfGE 10, 20 [49 f.])

Rn. 118 2. Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden.
 

Rn. 119 3. Die grundgesetzliche Ordnung setzt der Verleihung und Ausübung von Satzungsgewalt jedoch bestimmte Grenzen. [...]

Rn. 120 Aus Art. 80 Abs. 1 GG läßt sich eine solche Begrenzung nicht unmittelbar herleiten. (vgl. BVerfGE 12, 319 [325]; 19, 253 [267]; 21, 54 [62]; 32, 346 [360 f.]).

Denn es macht einen erheblichen Unterschied aus, ob der Gesetzgeber seine - der Materie nach prinzipiell unbeschränkte und allen Bürgern gegenüber wirksame - Normsetzungsbefugnis an eine Stelle der bürokratisch hierarchisch organisierten staatlichen Exekutive abgibt oder ob er innerhalb eines von vornherein durch Wesen und Aufgabenstellung der Körperschaft begrenzten Bereichs einen bestimmten Kreis von Bürgern ermächtigt, durch demokratisch gebildete Organe ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Das Bedürfnis, eine Macht zu zügeln, die versucht sein könnte, praktisch-effiziente Regelungen auf Kosten der Freiheit der Bürger durchzusetzen, ist, wie die geschichtliche Erfahrung bestätigt, im ersterwähnten Fall ungleich fühlbarer. Ihm trägt Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung; für eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Bestimmung auf eine Rechtsetzungs-delegation der hier vorliegenden Art gibt es keinen zulänglichen Grund.

Rn. 121 Trotzdem bleibt auch im Rahmen einer an sich zulässigen Autonomiegewährung der Grundsatz bestehen, daß der Gesetzgeber sich seiner Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluß auf den Inhalt der von den körperschaftlichen Organen zu erlassenden Normen nicht gänzlich preisgeben darf. Das folgt sowohl aus dem Prinzip des Rechtsstaats wie aus dem der Demokratie. Fordert das eine, die öffentliche Gewalt in allen ihren Äußerungen auch durch klare Kompetenzordnung und Funktionentrennung rechtlich zu binden, so daß Machtmißbrauch verhütet und die Freiheit des Einzelnen gewahrt wird, so gebietet das andere, daß jede Ordnung eines Lebensbereichs durch Sätze objektiven Rechts auf eine Willensentschließung der vom Volke bestellten Gesetzgebungsorgane muß zurückgeführt werden können. Der Gesetzgeber darf seine vornehmste Aufgabe nicht anderen Stellen innerhalb oder außerhalb der Staatsorganisation zu freier Verfügung überlassen. Das gilt besonders, wenn der Akt der Autonomieverleihung dem autonomen Verband nicht nur allgemein das Recht zu eigenverantwortlicher Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und zum Erlaß der erforderlichen Organisationsnormen einräumt, sondern ihn zugleich zu Eingriffen in den Grundrechtsbereich ermächtigt. Dem staatlichen Gesetzgeber erwächst hier eine gesteigerte Verantwortung: Der verstärkten Geltungskraft der Grundrechte entspricht die besondere Bedeutung aller Akte staatlicher Gewaltausübung, welche die Verwirklichung und Begrenzung von Grundrechten zum Gegenstand haben. Das Grundrecht der Berufsfreiheit im Besonderen steht in engem Zusammenhang mit der Entfaltung der Persönlichkeit, deren Freiheit und Würde nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist (vgl. BVerfGE 7, 377 [400 ff.]; 13, 97 [104, 113]; 19, 330 [336 f.]). Der Rang dieses Grundrechts gebietet daher, daß die freie Selbstbestimmung des Einzelnen nur so weit eingeschränkt werden darf, wie es die Interessen der Allgemeinheit erfordern. Die Berücksichtigung dieses Allgemeininteresses entsprechend den Bedürfnissen des sozialen Rechtsstaats sicherzustellen, ist der Zweck des Regelungsvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Indem aber das Grundgesetz diese Regelungsbefugnis in die Form des Gesetzesvorbehalts kleidet, überträgt es in erster Linie dem Gesetzgeber die Entscheidung darüber, welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig sind, daß das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muß. Dieser Entscheidungspflicht kann sich der demokratische Gesetzgeber nicht beliebig entziehen. Vielmehr ist in einem Staatswesen, in dem das Volk die Staatsgewalt am unmittelbarsten durch das von ihm gewählte Parlament ausübt, vor allem dieses Parlament dazu berufen, im öffentlichen Willensbildungsprozeß unter Abwägung der verschiedenen, unter Umständen widerstreitenden Interessen über die von der Verfassung offengelassenen Fragen des Zusammenlebens zu entscheiden. Der Staat erfüllt hier durch seine gesetzgebende Gewalt die Aufgabe, Hüter des Gemeinwohls gegenüber Gruppeninteressen zu sein.

Rn. 124 Selbstverständlich ist, daß das vom Verband gesetzte Recht seinem materiellen Inhalt nach mit höherrangigem Recht, vor allem mit dem Grundgesetz, voll in Übereinstimmung stehen muß. Für die Beachtung dieser Schranke der Satzungsautonomie sorgt auch die - als Rechtsaufsicht ausgestaltete - Staatsaufsicht sowie die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.

10.3. Das bedeutet, die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, muss in ihrem materiellen Inhalt vollständig den Anforderungen der Verfassung genügen. Da bereits auch mehrere Verfassungsverstösse durch das Bundesverfassungsgericht und den Bundesfinanzhof festgestellt wurden, ist die Satzung nicht bindend.
10.4. Welche rechtlichen Befugnisse wurden Ihnen oder dem WDR per Gesetz erteilt?
10.5. Wer darf wie in meine Grundrechte eingreifen?
10.6. Durch welches Gesetz wird dem WDR die Befugnis erteilt, darauf zu verzichten, die erlassende Behörde erkennen zu lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe oder ein Schlüsselzeichen des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten wiederzugeben.

11. Antrag, das Gerichtsverfahren auf die Amtsgerichte zu übertragen.

11.1. Auf Grund von EU-AVMD-VO und RStV ist im Medienmarkt die Konkurrenz zwischen örR und Privatsendern gegeben, der Rechtsgegenstand "Möglichkeit zur Nutzung" aus den Entscheidungen von BVerwG und BVerfG ist daher im Medienmarkt und damit im Privatrecht verortet.

11.2. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist aber für Privatrecht nicht zuständig, und kann somit nur zum Beitragseinzug urteilen, ohne Berücksichtigung der privatrechtlichen Natur der per Gesetz zwischen "Wohnungsinhabern" und Landesrundfunkanstalten ausgetauschten Leistung "Möglichkeit zur Nutzung".
Entscheidung  BGH III ZB 47/04

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=dcb2f700adebe2175fe341d19c4b2ffe&nr=31697&pos=0&anz=1

1.

Die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit öffentlich- oder bürgerlich- rechtlichen Charakter hat, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (z.B.: GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f; BGHZ 116, 339, 341 f; Senatsbeschluß vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96 - WM 1997, 1169, 1170; BGH, Beschluß vom 15. Januar 1998 - I ZB 20/97 - NJW 1998, 2743 f).

2.

Die Natur eines durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist (BGHZ 97, 312, 314; 116, 339, 342). Über diese Zuordnung entscheidet, ob die Vereinbarungen mit ihrem Schwerpunkt öffentlich- oder privatrechtlich ausgestaltet sind und welcher Teil dem Vertrag das entscheidende Gepräge gibt (BGHZ 116 aaO, m.w.N.). Ein Vertragsverhältnis ist danach öffentlich-rechtlich, wenn sich die Vereinbarung auf einen von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt bezieht. Dies ist der Fall, wenn die vertraglichen Regelungen bei einer gesetzlichen Gestaltung Normen des öffentlichen Rechts wären oder wenn sich der Vertrag in einem engen und untrennbaren Zusammenhang mit einem nach Normen des öffentlichen Rechts zu beurteilenden Sachverhalt befindet (BGHZ 32, 214, 216; BVerwGE 42, 331, 332 f; BVerwG NJW 1976, 2360; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 13 Rn. 62). Liegt diese Voraussetzung vor, ist es unerheblich, ob die Vertragsbeteiligten in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen oder, wie im hier zu beurteilenden Fall, sich als juristische Personen des Privatrechts gleichberechtigt gegenüber treten (vgl. BGHZ 35, 175, 178; Kissel aaO, Rn. 61; vgl. auch BVerwG NJW 1992, 2908).

 

11.3. nach BVerfG kommt es für den Austausch der privatrechtlichen Leistung "Möglichkeit zur Nutzung" "auf den Willen nicht an", es kommt auf Grund des Staatsvertrags "RBStV" noch nicht einmal auf einen Vertrag an.

11.4. Durch Umgehung des Privatrechts wird der Kläger in seiner Handlungsfreiheit nach Art 2 GG eingeschränkt und in seinem Eigentum geschädigt.

11.5. Ich mache daher Schadensersatz über die bisher angefallenen Verfahrenskosten geltend.

11.6. In oben genannter Entscheidung wird auf das Rechtsverhältnis abgestellt, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, in diesem Fall wurde das Rechtsverhältnis durch einen Vertrag begründet.

11.7. In dieser Entscheidung wurde die Aussage getroffen, dass es unerheblich ist, in welchem Verhältnis die Vertragspartner zueinander stehen, sondern alleine der Vertragsgegenstand bestimmt, ob dieser Vertrag öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Natur ist.

11.8. Da Rundfunk auch von privaten Rundfunkunternehmen veranstaltet wird, wäre ein derartiger Vertrag zwischen Bürger und örR privat-rechtlicher Natur, weil sich der Vertrag selbst nicht "in einem engen und untrennbaren Zusammenhang mit einem nach Normen des öffentlichen Rechts zu beurteilenden Sachverhalt befindet".
11.9. Es geht um Rundfunk, eine Leistung, die vom WDR als Rundfunkunternehmen erbracht wird. Damit ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Sollten für den WDR andere Normen gültig sein, bitte ich um Nachweis des Bundesgesetzes.

11.10. Die ARD schreibt selbst in „ARD/ZDF zur Online Konsultation – RL 2003/98/EG“ , nachzulesen unter http://www.ard.de/download/398072/index.pdf

"Im Gegenteil zeichnet sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland durch seine Staatsferne aus. Diese Staatsferne kommt einerseits darin zum Ausdruck, dass sich ARD und ZDF gerade nicht durch staatliche Mittel, sondern im Wesentlichen über staatsfern erhobene Rundfunkgebühren (künftig: Medienabgabe) finanzieren. Andererseits unterliegen ARD und ZDF, die als Anstalten bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung organisiert sind, keiner Staatsaufsicht (sog. Fachaufsicht), sondern nur einer beschränkten Rechtsaufsicht."

11.11. Weiterführend handelt es sich bei einer solchen Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, da hier eine unzulässige Grundrechtsverletzung gegen den Grundrechtsträger unmittelbar durch die öffentliche Gewalt als Grundrechtsverpflichtete entgegen der Vorschriften des Grundgesetzes exekutiert wird.

11.12. Für diese Art von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sieht das Gerichtsverfassungsgesetz keine besondere Zuständigkeit vor. Aus diesem Grunde kommt hier das Grundrecht auf Rechtsweggarantie und Justizgewährleistung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG zur Anwendung: "Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben."

11.13. Daraus entsteht ein Anspruch, die ordentlichen Gerichte anzurufen.

11.14. In dem Urteil des BVerfG v. 18.7.2018 wird darauf hingewiesen, dass man sich ein Empfangsgerät beschaffen könne, sofern man keine Empfangsmöglichkeit habe. Auch das deutet darauf hin, dass hier das Recht der Wirtschaft gültig ist, denn eine staatlich verordnete Abgabe auf die Möglichkeit der Beschaffung von Empfangsgeräten gibt es nicht. Die Beschaffung von Empfangsgeräten ist privatwirtschaftlicher Natur.

 

12. Antrag auf Nachweis, durch welche Gesetze der WDR gezwungen sein soll,
     die Bürger in NRW mit Zwangsmaßnahmen zu bedrohen.

In den Bescheiden vom WDR steht geschrieben, dass die Rundfunkanstalten gesetzlich verpflichtet sind, den Rundfunkbeitrag zu vollstrecken. Durch welches Gesetz ist der Intendant des WDR verpflichtet, die Rundfunkbeiträge vollstrecken und die Bürger bei Weigerung der Zahlung und Vermögensauskunft ins Gefängnis werfen zu lassen?

12.1. Warum wehrt sich der Intendant nicht gegen solche Gesetze, die offensichtlich voller Rechtsfehler sind?

12.2. Sofern alle Bürger, die am Rundfunk nicht teilnehmen wollen, inhaftiert werden, sind das dann alles politische Gefangene?

12.3. Ist der Intendant dann Helfer in einem Justiz- und Politikskandal?

12.4. Kann mit Gewissheit ausgeschlossen werden, dass zukünftig einige der politisch Verantwortlichen diesen Zwang der Bürger zum Teilnehmen am Rundfunk nicht mehr mittragen? Und in der Folge darauf einige der politisch Verantwortlichen zur Verantwortung gezogen werden?

12.5. Durch welches Bundesgesetz wird legitimiert, mich als politisch motiviertem Bürger wegen meinem Recht, das Grundgesetz zu achten, zu verhaften?

12.6. Durch welches Gesetz wird Ihnen verboten, mir ein faires Angebot zu machen, die Sender des örR mithilfe einer von mir zu bezahlenden Verschlüsselungstechnologie zu empfangen?

12.7. Durch welches Gesetz wird eine politische Verfolgung von Menschen durch den WDR in irgendeiner Form gerechtfertigt?

12.8. Sollten Sie auf ein Bundesgesetz verweisen können, um all diese Unzulänglichkeiten und Ungerechtigkeiten zu legitimieren, bitte ich um Nennung der Gesetze.

12.9. Wodurch wird der Zwang, Rundfunkteilnehmer zu sein, aufgehoben?

 

13. Härtefallantrag nach §4 Absatz 6 RBStV

Ich stelle einen Härtefallantrag nach § 4 RBStV. Bitte teilen Sie mir rechtsverbindlich mit, welche Unterlagen dazu notwendig sind, um den Antrag bewilligt zu bekommen. Die bisherige Auslegung des § 4 RBStV durch den WDR war äußerst fehlerhaft, so dass mir dadurch erhebliche Nachteile entstanden sind. Das Urteil vom 30. Oktober 2019 des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwG 6 C 10.18 ist für meinen Widerspruch relevant, da erst nach dem Urteil festgestellt wurde, dass es nicht erforderlich ist, einen Sozialbescheid einer Behörde vorzulegen, um eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu erhalten. Ich weise darauf hin, dass sich jeder strafbar macht, der wissentlich Gesetze falsch auslegt und anderen dadurch Schaden zufügt. Wer ist dafür haftbar zu machen, wenn trotz vorhergegangener Information zum Falschinkasso dennoch weiterhin dieses Falschinkasso nicht nur gegen mich, sondern auch bundesweit betrieben wird?

13.1. Wann kann von Betrug gesprochen werden, wenn es dennoch fortgesetzt wird:

13.1.2. Wenn Sie als Intendant davon erfahren?

13.1.3. Wenn die Staatskanzlei als Fachaufsicht über den WDR davon erfährt?

13.1.4. Wenn die Staatskanzlei als Fachaufsicht über den WDR Sie informiert?

13.1.5. Wenn ich Sie informiere?
13.1.6. Wenn Sie wissentlich unrichtige Antworten auf diesen Widerspruch geben?

13.2. Wer genau oder welche Behörde hat die Fach- oder Rechtsaufsicht über den WDR? Bekanntlich wurde die Staatskanzlei in NRW ebenfalls über den Missbrauch in Form von Falschinkasso durch den WDR informiert. Wer hat versagt und ist haftbar zu machen? Der Intendant des WDR oder der Verantwortliche der Staatskanzlei?

13.3. Ich bitte um Nennung des Verantwortlichen, um diese Person für möglicherweise erkannte vorsätzlich begangene rechtliche Fehltritte zu meinem Nachteil strafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können.
13.4. Sollte es Ihnen wichtig sein, vorsätzlich begangene rechtliche Fehltritte nicht zu ahnden, bitte ich um Begründung, wie oft Sie solche vorsätzlich begangenen rechtlichen Fehltritte befürworten.

13.5. Von der gesetzlichen Ermächtigung zum Satzungserlass wurde von Ihnen bisher kein Gebrauch gemacht, um die Prüfung der Härtefälle zu normieren. Also gilt das Prinzip der Glaubhaftmachung.

14. Härtefallantrag mit der Begründung: Ich bin Nichtzuschauer.

Hiermit stelle ich Antrag auf Befreiung, weil ein Härtefall im Sinn von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vorliegt, denn ich bin Nichtzuschauer. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen, indem Sie ihn als „Sonderfall“ umdefinieren, ist dies nicht durch ein Gesetz legitimiert. Da Sie bisher die Auskunft verweigert haben, welche Unterlagen  einzureichen sind, steht fest, dass es die Definition „Sonderfall nicht gibt, mein Antrag muss als Härtefallantrag bearbeitet werden.

Etwa 30 Prozent der Bundesbürger sind Nichtzuschauer. Infolgedessen kann dies nicht rechtlich ignoriert werden. (Rechtlicher Fachbegriff: "kann nicht typisiert werden".)

14.1. Rechtsprechung, wonach der Anteil der Nichtzuschauer nur beispielsweise 3 Prozent sei und deshalb ignoriert werden dürfe, basierte auf früheren Statistiken. Ob diese Statistiken je richtig oder beispielsweise manipulierte Statistik waren, muss hier nicht nachgewiesen werden.

14.2. Jedenfalls liegt der Anteil der Nichtzuschauer schon ab 1. Januar 2013 bei etwa 25 Prozent oder mehr, wie aus verschiedenen statistischen Erhebungen ersichtlich ist, hier eingefügt unter Punkt 14.8. und 14.10.

14.3. Rechtsprechung, die die Nichtzuschauer als zu ignorieren ansah, ist durch die vorbezeichnete Wandlung der Rahmenbedingungen und durch diese aktuelle Statistik als Folgewirkung überholt und gegenstandslos.

14.4. Zusätzlich durch das Faktum, Nichtzuschauer von örR und überhaupt völlig unbeteiligt am Rundfunk zu sein, bin ich zu befreien. Ich bin kein Rundfunkteilnehmer.

Meine Eigenerklärung ist der Beweis. Denn die Verantwortlichen des örR haben bisher keine anderweitige Nachweisregelung ermöglicht. Meine bisherigen diesbezüglichen Anträge wurden nicht bearbeitet. Es darf nicht sein, dass ich für dieses Nachweisproblem der Klarstellung meines Befreiungsrechts beraubt werde. Dieser Gesetzgebungs-Fehler ist von den Juristen seitens ARD zu vertreten und durch mich nicht heilbar.

14.5. Bekanntlich wurde das Rundfunkabgabe-Recht regelmäßig durch ARD-/ZDF-nahestehende Juristen konzipiert und den Landesparlamenten als "Abnick-Gesetz" im Eilverfahren präsentiert. Damit ist klargestellt, von wem das Problem der Beweislast zu tragen ist, nämlich vom Verursacher der Beweis-Schwierigkeit.

Möglichkeiten gibt es, beispielsweise Verschlüsselung für alle rein unterhaltungs-orientierten Sendungen ohne Anspruch auf vorgebliche Werte wie "Bildung" oder "Demokratie-Förderung". Dies betrifft rund 90 % der finanziellen Verwendung der Zwangs-Rundfunkabgabe. Die "Möglichkeit der Nutzung" stellt für mich einen Nullwert dar. Ich habe unendlich viele Möglichkeiten, etwas zu nutzen oder abzulehnen, nichts davon hat einen Wert – für mich nicht und für niemanden -, solange von der Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird.

Die mittlere bis schlechte Qualität der Programme vom örR ist derartig geringwertig, dass es eine Schande einer Kulturnation ist, wenn die "Möglichkeit der Nutzung" durch deren führende Vertreter als ein positiver Wert dargestellt wird.

Und ebenso schlimm: Es handelt sich bei den wenigen Prozentanteilen von versuchter Wissensvermittlung überwiegend um ein manipulatives System. Meinungen werden z.B. nicht immer als solche gekennzeichnet.

Die nur zu oft messianisch vorgetragenen Heils-Inspirationen von niedrigem Niveau haben erkennbar belegbare Elemente von Anfängen von Totalitarismus und neo-religiöser Wissenschafts-Anfeindung. Ich beanspruche das Intelligenz-Recht, jede Möglichkeit der Nutzung von derartigem Unterschichten-Niveau abzulehnen.

14.6. Das Argument der "Möglichkeit der Nutzung" stellt im Recht der Anliegerbeiträge einen Wert dar. Wer ein unbebautes Grundstück hat, dessen Wert steigt allein durch die "Möglichkeit der Nutzung": Straße, Kanalisation, Wasser, Elektrizität.

14.7. Die Übertragung dieser Vision auf die Rundfunkabgabe kann nur als absurder "pseudo-juristischer Klimmzug" bezeichnet werden. Die 30 Prozent Nichtzuschauer schauen deshalb nicht zu, weil sie die ihnen ja kostenlos offenstehende Nutzung gerade deshalb ablehnen, weil sie das Angebot nicht als Wert ansehen. Ihnen dann zwangsweise patriarchalisch aufzuzwingen, diese Unterschichten-Qualität dennoch als Wert zu taxieren, ist ein Verstoß gegen die Denkgesetze und demzufolge eine Absurdität.

Rechtlich gesehen ist derartiges ein Verstoß gegen: Grundgesetz, Landesverfassungsrecht, EU-Charta, Europäische Konvention der Menschenrechte. Auch eine angebliche positive Dritt-Wirkung auf das Bildungsniveau der Gesellschaft ist zu verneinen.

14.8. Die Dauerzuschauer von örR-Programmen dürfen bitte nicht als "hierdurch besonders gebildet erscheinend" bezeichnet werden. Ihre Meinungsbilder, soweit durch Umfragen belegbar, dürften wohl als geprägt gelten durch das Nachplappern eines gewissen Infantil-Journalismus von spät-pubertären Ideologie-Schwärmern. Die Peinlichkeit, mit der viele - oft auch Senioren - dies Pseudowissen zuweilen im öffentlichen Raum oder privat lautstark als "absolut" verkünden, ist doch wohl allgemein empfunden und bekannt? Durchschnittsalter der Zuschauer von örR: oberhalb von 60 Jahren. Bis zu einem Alter von 30 Jahren ist der Nichtzuschauer-Anteil etwa 70 Prozent. Die örR-Sender werden im Volksmund inzwischen vorwiegend "staatliche Institutionen für betreutes Denken" genannt.

14.9. Die verkürzte Lebensdauer von etwa 4 Jahren für diesen Personenkreis der Dauer-Fernsehzuschauer dokumentiert eine Unterversorgung mit elementarer Bildung. Die Brandstifter hierfür - ARD, ZDF,... und andere Fernsehanstalten - mögen sich bitte nicht als Feuerwehr hiergegen hochstilisieren. Die Reibungshitze, die vor Gericht entsteht, darf nicht von den Verantwortlichen als Nestwärme empfunden werden.

Geht es nicht vielmehr "ganz knallhart" um Fortdauer der Finanz-Privilegien? Wer Reform verlangt, wird als Staatsfeind diffamiert? Handelt es sich um Edelsein-Heuchelei mit offenkundigem opportunistischem Zweck?

Ich verweise auf die unabhängige Studie, die David A. F. Levy, Rasmus Kleis Nielsen und Anne Schulz vom Reuters Institute for the Study of Journalism der University of Oxford vor kurzem veröffentlicht haben.
https://sciencefiles.org/2019/09/11/linke-inhalte-fur-vornehmlich-alte-konsumenten-ard-und-zdf-sterben-die-zuschauer-weg/

Demzufolge stimmen die statistischen Werte nicht, die von den Verantwortlichen der örR-Sender herangezogen werden, um jeden zur Finanzierung des örR zu zwingen. Die Ergebnisse dieser Studie zeigen ganz eindeutig, dass es keinen Grund gibt, den Willen der Bürger zu ignorieren. Auch wenn sich die örR ständig selbst feiern, der Bürger tut es schon lange nicht mehr.

 

Hier das Ergebnis der Studie:

November 13, 2019

Interne Zahlen zeigen: ARD und ZDF ohne Reichweite – Zwangsgebühren für mediale Ladenhüter

ARD und ZDF, das öffentlich-rechtliche Angebot, alle müssen dafür bezahlen, nur wenige wollen es noch sehen. In der Serie „Ideologie“ trifft „Realität“ präsentieren wir heute interne Zahlen eines öffentlich-rechtlichen Senders für ARD und ZDF – Zuschauerzahlen und Marktanteile. Die Zahlen zeigen: Die Reichweite von ARD und ZDF ist begrenzt, so begrenzt, dass man sich fragen muss, warum alle Bürger für ein Angebot bezahlen sollen, das nur wenige nutzen.

Die Zahlen, die wir präsentieren, bestätigen das Ergebnis einer Studie, die David A. F. Levy, Rasmus Kleis Nielsen und Anne Schulz vom Reuters Institute for the Study of Journalism der University of Oxford vor kurzem veröffentlicht haben. Wir haben die Studie hier besprochen. Sie waren zu dem Ergebnis gekommen, dass ARD, ZDF und Deutschlandfunk unter jüngeren Zuschauern keinen Blumentopf mehr gewinnen. Das Angebot der öffentlich-rechtlichen Sender, so das Ergebnis der Studie, gehe an den Bedürfnissen der Zuschauer vorbei, die zudem immer älter würden.

Überspitzt könnte man feststellen: Ein linkes Angebot trifft auf Nachfrage im Segment der Alten, sodass zwangsläufig die Zuschauer öffentlich-rechtlicher wegsterben.

Interne Daten, die uns zugänglich gemacht wurden, bestätigen nun, was die drei Autoren in ihrer Studie mit Bezug auf die Reichweite der öffentlich-rechtlichen Sender gefunden haben. Wir haben die Daten in Abbildungen gepackt, die einen ganzen Sendetag bei ARD und ZDF abbilden: den 12. November 2019. Es sind also top-aktuelle Daten.

Dargestellt sind Marktanteile und Zuschauerzahlen für alle Zuschauer und für die Gruppe der 14 bis 49jährigen Zuschauer.

Die Ergebnisse, die wir nachfolgend mit den Abbildungen dokumentieren, können wie folgt zusammengefasst werden.

  • Zu keinem Zeitpunkt am 12. November war der Marktanteil von ARD und ZDF höher als 23,4%, d.h. die öffentlich-rechtlichen Sender erreichen zu keinem Zeitpunkt mehr als ein Viertel der Zuschauer, die zum jeweiligen Zeitpunkt fernsehen.
  • Die Anzahl der Zuschauer, die sich das Angebot von ARD und ZDF antun, ist zu keinem Zeitpunkt höher als 5,23 Millionen. 2019 waren rund 38 Millionen Haushalte gebührenpflichtig, d.h. ARD und ZDF sind mit einer Sendung nicht in der Lage mehr als 13,8% der gebührenpflichtigen Haushalte zu erreichen. Gebühren zahlen dennoch alle Haushalte.
  • Die Versuche, Zuschauer ideologisch zu indoktrinieren, stoßen auf erhebliche Gegenwehr. Die Sendung „Warum wir hassen“, die das ZDF zur Hauptsendezeit um 20.15 Uhr ausgestrahlt hat, erreichte gerade einmal 420.000 Zuschauer zwischen 14 und 49 Jahren und 1,56 Millionen aller Zuschauer. Das macht Marktanteile von 4,5% bzw. 5,1%. Ein Schlag ins Wasser.
  • Die Hitliste der Sendungen von ARD und ZDF wird bei Zuschauern im Alter von 14 bis 49 Jahren von der Tagesschau (20.00 Uhr: 1,08 Millionen Zuschauer), gefolgt von „In aller Freundschaft“ (21.05 Uhr: 790.000 Zuschauer), „Tierärztin Dr. Mertens“ (20.15 Uhr: 670.000 Zuschauer), dem „heute Journal“ (21.45 Uhr: 500.000 Zuschauer) und „Wer weiss denn sowas?“ (18.00 Uhr: 480.000 Zuschauer) angeführt.
  • Die Hitliste der Sendungen von ARD und ZDF für alle Zuschauer sieht „In aller Freundschaft“ an der Spitze (21.05 Uhr: 5,23 Millionen Zuschauer), gefolgt von „Tierärztin Dr. Mertens“ (20.15 Uhr: 4,56 Millionen Zuschauer), der Tagesschau (20.00 Uhr: 4,33 Millionen Zuschauer), den „Rosenheim Cops“ (19.30 Uhr: 4,28 Millionen Zuschauer) und heute (19.00 Uhr: 4,01 Millionen Zuschauer).

 

Im Durchschnitt eines Tages erreichen ARD und ZDF 1.08 Millionen Zuschauer bzw. 170.000 Zuschauer unter den 14 bis 49jährigen. Der durchschnittliche Marktanteil beider Sender beträgt 10,6% bei allen Zuschauern bzw. 5,6% bei den 14 bis 49jährigen Zuschauern. Der Marktanteil beider Sender unter den Gebührenzahlern beträgt durchgängig 100%.

Wie dieses Missverhältnis zu legitimieren ist und aufrecht erhalten werden kann … ?

Eine gute Frage ohne eine gute Antwort.

 

14.9. Eine weitere Studie:

 

September 11, 2019

Linke Inhalte für vornehmlich alte Konsumenten: ARD und ZDF sterben die Zuschauer weg

Es gibt Studien, und es gibt interessante Studien und dann gibt es noch interessante und gute Studien. Eine aus der zuletzt genannten Kategorie wurde gerade vom Reuters Institute for the Study of Journalism, das an der University of Oxford angesiedelt ist, veröffentlicht. Verantwortlich dafür zeichnen David A. F. Levy, Rasmus Kleis Nielsen und Anne Schulz. Die Studie trägt den Titel: Old, educated and politically Diverse: The Audience of Public Service News.

Für insgesamt acht Länder, darunter Deutschland, das Vereinigte Königreich und Italien, haben die Autoren untersucht, ob die öffentlich-rechtlichen Medien, ihrem Anspruch der umfassenden Information für die gesamte Bevölkerung gerecht werden. Ergebnis: Sie werden es nicht und zu denen, die diesem Anspruch am wenigsten gerecht werden, gehören ARD, ZDF und Deutschlandfunkt, die für Deutschland als Public Service Broadcaster, also öffentlich-rechtlicher Rundfunk erfasst wurden.

Wir präsentieren im Folgenden die Ergebnisse von Levy, Nielsen und Schulz für Deutschland. Alle Abbildungen beruhen auf den Angaben von 2.022 in Deutschland Befragten (die Anzahl der in den anderen Ländern Befragten beträgt jeweils um die 2000 Befragte), auf deren Antworten die Autoren ihre Analysen gründen.

ARD, ZDF und Deutschlandfunk haben eine wöchentliche Reichweite von 66%, d.h. Sie erreichen gut zwei Drittel der Bevölkerung mit ihrem Offline-Angebot. Damit bleiben sie deutlich hinter z.B. der BBC zurück, die 78% der britischen Bevölkerung mit ihrem Angebot erreicht. Das Online-Angebot von ARD, ZDF und Deutschlandfunk hat eine Reichweite von 17%, d.h. Online erreichen ARD, ZDF und Deutschlandfunk zusammen nicht einmal ein Fünftel der Bevölkerung und bleiben damit hinter Facebook zurück, das Online 22% der deutschen Bevölkerung erreicht. Besonders verheerend für die öffentlich-rechtlichen Anbieter, die viel Geld in ihre Online-Präsenzen gesteckt haben: Sie erreichen über das Online-Angebot gerade einmal 3% zusätzliche Konsumenten, was zu einer kombinierten Offline- und Online-Reichweite von 69% führt.

Besonders bedenklich für diejenigen, die in öffentlich-rechtlichen Sendern arbeiten, ist die Verteilung der Konsumenten nach Alter, denn sie zeigt, je jünger die Konsumenten, desto mehr sind öffentlich-rechtliche Anbieter abgemeldet, sowohl on- als auch offline. Das kann in absehbarer Zeit dazu führen, dass das Angebot öffentlich-rechtlicher Sender, das von allen zwangsfinanziert wird, nur noch von einer Minderheit der Bevölkerung überhaupt zur Kenntnis genommen wird. Schon jetzt informieren sich nur 6% der 18- bis 24jährigen bei ARD, ZDF oder Deutschlandfunk im Gegensatz zu 52% der über 55jährigen. Da Medien-Gewohnheiten in der Regel von Dauer sind, d.h. diejenigen, die sich heute nicht bei öffentlich-rechtlichen Anbietern informieren, werden das auch morgen nicht tun, muss man kein Prophet sein, um den öffentlich-rechtlichen Sendern ein Wegsterben der eigenen Konsumenten und damit einen Niedergang der Werbeeinnahmen vorherzusagen.

Die Ursachen für diesen Niedergang können der Analyse von Levy, Nielsen und Schulz auch entnommen werden. Es bedarf nur einer informierten Interpretation der Ergebnisse, die die drei Autoren präsentieren. So zeigt die folgende Abbildung, dass öffentlich-rechtliche Sender tendenziell ein Ghetto für diejenigen bilden, die an Schulen und Hochschulen mit tertiären Bildungstiteln ausgestattet wurden. D.h. diejenigen, die eher den praktischen Dingen des Lebens zugewendet sind, die nach Hauptschulabschluss oder Mittlerer Reife eine Lehre absolvieren, dann z.B. einen handwerklichen Beruf ergreifen und in vielen Fällen ein eigenes Unternehmen gründen, finden sich seltener unter den Konsumenten öffentlich-rechtlicher Sender in Deutschland.

Einer der in Deutschland beliebtesten Fehlschlüsse besteht darin, von Bildungszertifikaten auf Bildung zu schließen. Das mag früher möglich gewesen sein, heute sicher nicht mehr, wie man schon daran sieht, dass die Bundesländer, die den höchsten Anteil an Abiturienten produzieren, die Bundesländer sind, deren Schüler bei Schulleistungstests immer am schlechtesten abschneiden.

Offenkundig können dem Angebot öffentlich-rechtlicher Sender nur bestimmte Gruppen der Bevölkerung etwas abgewinnen, Gruppen, die sich selbst eher links im politischen Spektrum verorten, was in Deutschland mittlerweile eine Korrelation zu höheren Bildungstiteln aufweist und ein Grund dafür ist, dass Bildungstitel, müsste man sie bewerten wie man Schuldverschreibungen von Unternehmen oder Staaten bewertet, nurmehr Ramschstatus hätten. Öffentlich-rechtliche Sender machen linke Angebote, die von Konsumenten, die sich eher links im politischen Spektrum einordnen, angenommen werden.

Nun ist die vornehmliche Befriedigung der Interessen von Konsumenten mit einer linken politischen Ausrichtung mit dem Rundfunkstaatsvertrag und dem darin beschriebenen Auftrag öffentlich-rechtlicher Medien ebenso wenig zu vereinbaren, wie mit der Aufgabe einer objektiven und ideologisch nicht verzerrten Berichterstattung. Diese Unvereinbarkeit zwischen objektiver Berichterstattung und linker Ideologie findet ihren Niederschlag im folgenden Ergebnis, dass die drei Autoren aus Oxford berichten:

Linke öffentlich-rechtliche Medien machen in Deutschland Angebote, die vor allem von sich links verortenden Konsumenten wahrgenommen werden. Als Konsequenz haben sich links-verortende Konsumenten ein deutlich höheres Vertrauen in das Angebot öffentlich-rechtlicher Sender als es sich eher rechts der Mitte verortende Konsumenten haben. Das Vertrauensgap zwischen beiden ist mit 2.1-Punkten europäische Spitze, nur in Griechenland haben Konsumenten, die sich rechts einordnen, noch weniger Vertrauen in die Angebote der als links wahrgenommen öffentlichen Medien.

Zusammenfassend:

ARD, ZDF und Deutschlandfunk erreichen knapp zwei Drittel der Bevölkerung, investieren große Mengen der Mittel der Gebührenzahler in ihrer Online-Auftritte, um dort im Wesentlichen einen Bruchteil derselben Konsumenten zu erreichen, die sie auch offline erreichen. Sie machen ein Angebot, das vornehmlich von alten Konsumenten wahrgenommen wird und schaffen sich ein öffentlich-rechtliches Ghetto, in dem sich eher linke Konsumenten, die mit einem Bildungstitel ausgestattet wurden, der seinen praktischen Wert weitgehend verloren hat, einfinden, um das zu hören, was sie hören wollen. Alle, die außerhalb dieses Ghettos verbleiben, stehen dem Treiben mit Misstrauen gegenüber.

 

ENDE DER STUDIE

 

14.10. Hier eine Umfrage, die belegt, wie wenig Zuschauer der örR noch hat und zur Nutzung des örR:
https://www.focus.de/kultur/medien/umfrage-des-instituts-civey-umweltsau-song-br-eklat-zahlen-zeigen-wie-deutsche-ueber-die-oeffentlich-rechtlichen-denken_id_11516367.html

 

Zitat:

 

Umfrage zur Nutzung der Sender des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

 

Knapp ein Drittel schaltet nie oder selten ein

Auf die Frage, wie häufig sie Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nutzen, gaben knapp 20 Prozent (19,3 Prozent) der Befragten an, nie einzuschalten. Weitere 10,5 Prozent verfolgen die Programme nur selten. Damit schaut beziehungsweise hört knapp ein Drittel der Befragten die Sendungen der Öffentlich-Rechtlichen gar nicht oder kaum.

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Auf der anderen Seite nutzen knapp die Hälfte (46,1 Prozent) der Umfrageteilnehmer die Programme der Studie zufolge täglich, weitere 14,3 Prozent mehrmals in der Woche. Klare Unterschiede ergeben sich hierbei in den verschiedenen Altersgruppen.

Interesse bei Jüngeren deutlich geringer

Während bei den über 65-Jährigen 57,3 Prozent der Befragten täglich einschalten, ist das Interesse bei den Jüngeren deutlich geringer: Bei den 18- bis 29-Jährigen sind es nur 29,6 Prozent. Umgekehrt schalten bei den über 65-Jährigen nur 15,6 Prozent der Befragten nie ein, bei den 18- bis 29-Jährigen sind es dagegen 25,3 Prozent und bei den 30- bis 39-Jährigen sogar 31,2 Prozent.

Eindeutig fiel das Ergebnis der Studie aus bei der Frage: „Wie viel würden Sie monatlich pro Haushalt für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bezahlen, wenn Sie selbst entscheiden könnten?“

Nur knapp 10 Prozent halten aktuellen Rundfunkbeitrag für angemessen

Die mit 44,5 Prozent mit Abstand größte Gruppe der Befragten würde in einem solchen Fall „nichts“ zahlen. 15,8 Prozent der Umfrageteilnehmer hielten einen Rundfunkbeitrag zwischen 6 und 10 Euro für angemessen. 11,5 Prozent würden 1 bis 5 Euro zahlen. Nur knapp jeder zehnte Befragte entschied sich indes für eine Höhe im Rahmen des aktuell tatsächlich fälligen Rundfunkbeitrags von monatlich 17,50 Euro: 9,9 Prozent gaben an, 16 bis 20 Euro für angemessen zu halten.

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Wie glaubwürdig finden die Befragten die Nachrichten?

Eine weitere Frage bezog sich auf die Glaubwürdigkeit der Nachrichten-Berichterstattung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen. 40,2 Prozent der Befragten halten sie für „gar nicht glaubwürdig“ (18,7 Prozent) beziehungsweise „wenig glaubwürdig“ (21,5 Prozent). 48 Prozent der Umfrageteilnehmer bezeichneten  sie dagegen als „sehr glaubwürdig“ (18,7 Prozent) oder „eher glaubwürdig“ (29,3 Prozent).

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Schlechter schnitten hier die Wochenzeitungen und Magazine ab: 46,5 Prozent der Befragten finden deren Nachrichten-Berichterstattung „wenig“ (30,4 Prozent) beziehungsweise „gar nicht glaubwürdig“ (16,1 Prozent). Nur 35,4 Prozent nannten sie „sehr“ (5,0 Prozent) oder „eher glaubwürdig“ (30,4 Prozent).

 

14.20 Härtefallantrag nach §4 RBStV
Hiermit stelle ich einen „gesonderten Antrag“, dass ich aufgrund meines „besonderen Härtefalls“ von der Rundfunkbeitragspflicht kraft Ihrer Befugnisse als juristischer Vertreter der für mich zuständigen Landesrundfunkanstalt mit sofortiger und rückwirkender Wirkung zu befreien bin. Dies entspricht den Vorgaben in RBStV § 4 Abs. 6 Satz 1.
14.21. Ich nutze diese Art der Befreiung, um meine innere Gewissensnot abzuwehren, die entstehen würde, wenn ich zur Finanzierung gemäß RBStV § 1 selbst beitrage. Damit löse ich den mir garantierten Schutz laut Grundgesetz Art. 4 Satz 1 ein.
14.22. Ich möchte Ihnen meine individuelle Betroffenheit und die bei mir bestehende innere Gewissensnot aufzeigen, auch wenn diese Erläuterungen für Sie keinen objektiven Bewertungsmaßstab darstellen.
14.23. Die Aufzählung der Verletzungen der Rechte und Gesetze in diesem Widerspruch sind nur ein Teil dessen, was sonst noch an Rechtsverletzungen durch die Rundfunkanstalten sowie bezüglich deren Finanzierung  geschehen. Nicht alles kann ich mangels Jurastudium aufzählen, es ist jedoch offensichtlich, dass von Ihnen nur durch weitere Lügen und Manipulation der Gerichte dieses Unrecht der derzeitigen Rundfunkfinanzierung aufrechterhalten werden kann.
14.24. Die Lügen und Falschmeldungen, die durch den öffentlich rechtlichen Rundfunk verbreitet werden, sind im Zeitalter des Internets schnell aufgedeckt, ebenso die unterschlagenen Informationen, die man über andere Medien ohnehin bekommen kann. Umso erstaunlicher ist es, dass Sie mit dem WDR so weitermachen, als wenn es niemand merkt, wie der Bürger in negativer Weise manipuliert wird.
14.25. Die Unterhaltungsprogramme dienen der Unterhaltung und sind bei übermäßigem Gebrauch gesundheitsschädlich. Darauf wird jedoch weder hingewiesen noch unternimmt es der WDR selbst, etwas gegen diese Gefahr zu tun.
14.26. Sportsendungen werden zu teuer eingekauft, dadurch wird es z.B. ermöglicht, dass Korruption im Weltfußballverein entstehen kann.
14.27. Der Rundfunk in Ihren Unternehmen ist nicht das, was durch das Grundgesetz geschützt werden soll. Es ist das, was sich einige der wenigen reichsten Leute wünschen und deren willige Politiker setzen es um. Dies zu unterstützen lehne ich ab, weil ich es keinesfalls mit meinem Gewissen vereinbaren kann.
14.28. Ich appelliere an Ihre Menschlichkeit, meinem Antrag stattzugeben. Sofern vorhanden.

14.29. In einem bahnbrechenden Urteil hat der EuGH (Rechtssache C-66/19) entschieden, dass [...]


"Schnitzeljagd" für Verbraucher unzumutbar

Grund ist der sogenannte Kaskadenverweis, der sich in den Widerrufsbelehrungen von Kreditverträgen findet. Dabei geht es darum, welche Informationen ein privater Kreditnehmer von seiner Bank erhalten muss, damit die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen zu laufen beginnt. Das Problem dabei: In den standardisierten Widerrufsbelehrungen werden diese sogenannten Pflichtangaben nicht übersichtlich aufgezählt. Stattdessen wird auf "§492 Abs. 2 BGB" verwiesen. Dort wiederum findet sich ein Verweis auf andere Gesetzesstellen. Der Verbraucher wird quasi auf eine Schnitzeljagd über mehrere Gesetzesbücher geschickt, auf der er sich die nötigen Informationen mühsam zusammensuchen muss – deshalb sprechen Kritiker auch vom Kaskadenverweis.

Das ist unzumutbar und mit europäischem Recht nicht zu vereinbaren, erklärt nun der EuGH in seinem Urteil. Der Verbraucher müsse in klarer und prägnanter Form in die Lage versetzt werden, den Beginn der Widerrufsfrist selbst zu berechnen.

14.30. Auch die Gesetze zur Finanzierung des Rundfunks sind durch ihren Kaskadenverweis so aufgebaut, dass es nicht offensichtlich ist, welche Rechte und Pflichten der Bürger hat. Ich beantrage, dass Sie den Nachweis erbringen, dass die Gesetze zur Finanzierung des Rundfunks nicht einem Kaskadenverweis entsprechen.

14.31. Von der gesetzlichen Ermächtigung zum Satzungserlass wurde von Ihnen bisher kein Gebrauch gemacht, um die Prüfung der Härtefälle zu normieren. Also gilt das Prinzip der Glaubhaftmachung.

14.32. Da Sie oder jemand in Ihrem Unternehmen offensichtlich nicht legitimiert ist, über einen Härtefallantrag aus Gewissensgründen zu entscheiden, stelle ich den Antrag, mir mitzuteilen, welche amtliche Stelle befugt ist, diese Entscheidung zu treffen. Falls Sie eine amtliche Beglaubigung benötigen, beantrage ich, das Vorgehen dazu offenzulegen. Sollte es nicht möglich sein, eine amtliche Bescheinigung zu erhalten, um die Gewissensnot zu beglaubigen, besteht die Gefahr der Übererhebung von Rundfunkbeiträgen. Beweisen Sie, dass dies legal ist.

15. Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld entsprechend § 268 AO

Ich beantrage die Aufteilung der Gesamtschuld zur Vollstreckung auf meinen eigenen Anteil. Das gemeinsame Zusammenwohnen hat der Gesetzgeber als Anhaltspunkt genommen, eine gesamtschuldnerische Haftung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu verordnen.

15.1. Er kann sie jedoch in der Praxis nicht als Kollektivschuld ausgestalten. Dies widerspräche dem grundrechtlichen Anspruch natürlicher Personen auf Vereinigungs- und Vertragsfreiheit. Das Zusammenwohnen stellt in seiner Allgemeinheit der Lebensgestaltung weder ein konkludentes Verhalten für die Möglichkeit der gemeinschaftlichen Nutzung öffentlich rechtlicher Programme dar, noch dafür, sie zusammen finanzieren zu wollen.
15.2. Schlussendlich ist jede natürliche Person nur für ihre eigene Schuld verantwortlich bzw. geht eine solche Vereinigung aus freien Stücken ein.
15.3. Dies schlägt bei allen gesetzlich verordneten Gesamtschuldnerschaften durch:

Die Gesamtschuldnerschaft bei gemeinschaftlicher Straftat (§ 840 BGB) wird durch konkludentes Verhalten, jemandem gemeinschaftlich zu schaden, erzeugt.

Die Gesamtschuldnerschaft der Erbengemeinschaft kann von jedem der Erben anteilig ausgeschlagen werden (§ 2058 BGB). Es muss keine Person die Schulden Dritter (hier: des Verstorbenen) übernehmen.

Die Gesamtschuldnerschaft von Handelsgesellschaften entstehen durch persönlich unterzeichneten Gesellschaftervertrag (§ 128 HGB). Auch hier sind alle Personen freiwillig an der Gesamtschuld beteiligt.

15.4. Für die Gesamtschuldnerschaft des Rundfunkbeitrags besteht keine bundesgesetzliche Regelung. Diese Gesamtschuldnerschaft kann daher nur durch Erklärung der Beteiligten dazu entstehen. Diese Erklärung habe ich willentlich nicht abgegeben und werde sie den herrschenden Umständen nach auch nicht abgeben. Ebensowenig haben meine Mitbewohner diese Erklärung abgegeben.
15.5. Die Zusammenwohnenden sind in meinem Fall abgabenrechtlich getrennt voneinander zu behandeln. Der Rundfunkbeitrag, der nach § 2 (1) RBStV für einen nach § (3) RBStV definiert abgegrenzten Raum von deren Bewohnern einmal zu zahlen ist, soll zur Vollstreckung auf den Bruchteil begrenzt werden, für den ich veranlagt werden soll.

15.6. Es wäre zunächst festzustellen, wie hoch die Schuld jedes einzelnen ist.

15.7. Dann wäre festzustellen, ob jeder dieser Mitbewohner seine Schuld selbst begleichen kann.

15.8. Erst wenn jemand seine tatsächlich festgestellte Schuld, sowie die festgestellte Höhe, nicht begleicht, wird beantragt, dass § 44 der Abgabenordnung herangezogen wird.

15.9. Mich allein haftbar zu machen für eine Gesamtschuldnerschaft aufgrund einer vermuteten Wohnungsinhaberschaft greift tief in meine Rechte ein.
15.10. Befreiungstatbestände der Einzelschuldner können nicht beantragt werden, wenn die Beitragsforderung nicht korrekt berechnet wird. Die tatsächliche Höhe ihrer ohnehin unberechtigten Forderung an mich liegt demzufolge völlig im dunklen und wurde von Anfang an falsch festgesetzt.

15.11. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, sich von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr zu verabschieden und an das Bewohnen einer Wohnung anzuknüpfen. Bei der gerätebezogenen Abgabe gab es nur Einzelschuldner – auch wenn mehrere Personen zusammen wohnten. Es musste jeder für sich seine eigenen Geräte anmelden.

15.12. Der Rundfunkbeitrag führt nun für Mehrpersonenwohnungen eine Gesamtschuld ein. Bewohner, die in einem im RBStV definiert abgegrenzten Raum zusammenwohnen, werden als Gesamtschuldner behandelt. Da es sich nun um eine gemeinschaftliche Abgabe an die öffentliche Hand handeln soll, wurde daher als Novum im RBStV auf § 44 AO verwiesen, der entsprechend angewandt werden soll.

Da im Verwaltungsrecht eine Gesamtschuldnerschaft nicht gesondert definiert ist, ist davon auszugehen, dass die Regelungen des BGB § 421 ff. gelten (siehe auch: de Wall, Die Anwendbarkeit privatrechtl. Vorschriften im Verwaltungsrecht, 1999, S. 517)

15.13. Die Gesamtschuldnerschaft nach BGB beinhaltet zwingend mehrere Schuldner, die einem Gläubiger verpflichtet sind. Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV ist für die Beteiligten nicht freiwillig, sondern gesetzlich angeordnet.

Eine Gesamtschuldnerschaft nach BGB beinhaltet ein Außenverhältnis zwischen Gläubiger und einer Personenmehrheit als Schuldner und ein Innenverhältnis zwischen den einzelnen Gesamtschuldnern. Mit der Zahlung der Gesamtschuld durch einen vom Gläubiger gewählten Zahlungspflichtigen gehen nun die Schuldanteile in ein privatrechtliches Verhältnis zwischen ihm und den übrigen Gesamtschuldnern über. Die Besonderheit dabei ist nun, dass dieses privatrechtliche Verhältnis nicht freiwillig durch Vertragsschluss zwischen den Personen zustande kommt, sondern durch gesetzliche Vorschrift.

15.14. Diesem privatrechtlichen Vertrag durch Gesetz im Innenverhältnis fehlt es jedoch am freien Willen der beteiligten Schuldner. Dies widerspricht der als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit, bzw. der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht. Gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaften sind in der Regel bundesgesetzlich geregelt. Eingriffe in die Privatautonomie werden dort niedergelegt und grundrechtsverletzende Sachverhalte entfernt.
15.15. So ist im Erbschaftsrecht z.B. geregelt, dass die Erben zwar gesamtschuldnerisch bei überschuldetem Nachlass herangezogen werden, jeder Einzelne jedoch das Erbe ablehnen kann, um sich schuldfrei zu stellen. Er kann also grundrechtsgemäß nicht gezwungen werden, die Schulden einer anderen natürlichen Person zu tragen.

15.16. Es existiert kein Bundesgesetz, das das Zusammenwohnen gesetzlich in Hinsicht auf eine gesamtschuldnerische Verpflichtung regelt und damit dem Landesgesetzgeber die Voraussetzungen gibt, diese spezielle Personenmehrheit gesamtschuldnerisch zu bebeitragen.
15.17. Erschwerend kommt hinzu, dass diese hoheitlich bestimmte Rundfunksbeitragsgesamtschuldnervereinbarung des Innenverhältnisses nun auch noch direkt im geschützten Raum der Wohnung stattfindet, welcher vor Zugriff der öffentlichen Hand durch das Grundgesetz geschützt ist.
15.18. Die Definition der Wohnung im RBStV entspricht inhaltlich exakt dem Bereich der grundgesetzlich geschützten Wohnung. Hier hat der Gesetzgeber keinen Zugriff, hoheitlich bestimmte Privatvereinbarungen zu implementieren. In diesem Bereich sollen gesetzlich verordnet Absprachen zur Aufteilung der Gesamtschuld stattfinden.

Der Versuch, dieses durch den Zusatz der Beliebigkeit der Schuldverteilung im Innenverhältnis zu kompensieren, zerstört die Definition der gesamtschuldnerschaftlichen Beziehung.
15.19. Eine Verwaltungseinheit kann blind gegenüber den jeweiligen Anteilen der Gesamtschuldner sein, das Konstrukt der Gesamtschuld selber setzt aber exakt fest, wer Beteiligte sind und wer wieviel an wen zu zahlen hat. Es entsteht sonst ein der Kollektivschuld entsprechendes willkürliches Konstrukt. Innen- und Außenverhältnis brechen rechnerisch und rechtlich auseinander.

15.20. Es existiert kein Anscheinsbeweis, dass die Zusammenwohnenden eventuell freiwillig diesen Vertragsschluss vornehmen, um gemeinschaftlich diese öffentliche Abgabe zu tragen. Der Gesetzgeber selbst hat Anhaltspunkte dafür, z.B. Gerätevorhaltung im häuslichen Bereich um gemeinschaftlich das öffentlich rechtliche Rundfunkangebot zu nutzen, aktiv als Anscheinsbeweis ausgeschlossen.
15.21. Auf Geräte, Eigentums- oder Mietverhältnisse kommt es nicht an, auch die behördliche Meldung ist inzwischen nur widerlegbarer Anhaltspunkt. Der Zusammenschluss zum gemeinschaftlichen Wohnen ist durch seinen Zweck der allgemeinen freien Lebensgestaltung mit anderen natürlichen Personen nicht als Anhaltspunkt der Freiwilligkeit des diesbezüglichen Vertragsschlusses zwischen Zusammenwohnenden zu erkennen.

15.22. Im bestehendem Vorverfahren des Beitragseinzugs durch den nicht rechtsfähigen Beitragsservice wird – gegen Treu und Glauben des Bürgers – bisher ein Anscheinsbeweis der Freiwilligkeit erzwungen. Mit Hilfe der weder gesetzlich noch satzungsmäßig festgelegten, von den Intendanten der Landesrundfunkanstalten verabschiedeten sogenannten Direktanmeldung, droht den Einzelbewohnern eine Mehrfachbebeitragung der Wohnung, wenn sie nicht genau eine persönliche Beitragsnummer angeben, unter der der Gesamtbetrag des Rundfunkbeitrags verbucht werden soll.
15.23. Diese erzwungene Absprache im „rechtsfreien“ Vorfeld der eigentlichen Verwaltungsabarbeitung sowie die Überweisung des Gesamtbeitrags der Rundfunkbeitragsschuld durch eine Person werden dann als Willenserklärung zum gemeinschaftlichen Tragen dieser Gesamtschuld umgedeutet.

15.24. Die gestörte Gesamtschuld: Der Gesetzgeber hat mit dem §4 RBStV festgelegt, dass und wie natürliche Personen unter bestimmten Umständen befreit werden oder ermäßigten Beitrag zahlen können. Mit dem Begriff „natürliche Personen“ hat er dargelegt, dass nicht die Gesamtheit der Schuldner pro Wohnung privilegiert werden sollen, sondern die einzelnen Inhaber mit Ausnahme der in § 4 (3) RBStV festgelegten Personenmehrheiten. Der Zahlungsverpflichtete tritt dabei dem Gläubiger als Vertreter der Gesamtschuldnerschaft gegenüber, ist aber zahlungspflichtig nur zum Bruchteil für seinen eigenen Schuldanteil. Soll der Zahlungsverpflichtete den Ausfall der beteiligten Gesamtschuldner tragen, so ist dies einheitlich durch Gesetzesbestimmung festzulegen. Es herrscht bisher Rechtsunsicherheit. Es ist sogar anzunehmen, dass es für die Rechtssicherheit der natürlichen Personen nötig ist, Ausfälle generell dem Gläubiger anzulasten, denn Schicksalsschläge oder Änderungen im Auswirkungsbereich eines Mitbewohners dürfen keine Auswirkungen auf andere autonome Personen der Hausgemeinschaft haben. Der Gesetzgeber hat auch hier die Pflicht, die grundrechtlichen Autonomierechte des Einzelnen zu beachten.

Die aktuelle Behandlung der gestörten Gesamtschuld ist willkürlich von der Landesrundfunkanstalt festgelegt: Lebt eine Person mit Ermäßigungstatbeständen allein in einer Wohnung, so trägt den Ausfall von 2/3 Rundfunkbeitrag der Gläubiger. Wohnt ein Ermäßigter mit einem Vollzahler zusammen, so soll den Ausfall hingegen der Vollzahler übernehmen. Hier ist keine einheitliche Regelung erkennbar, die Rechtssicherheit verspricht und durch Satzung fixiert wurde. Es werden natürliche Personen nicht gleich behandelt, sondern je nach Wohnkonstellation ungleich.

15.25. Die Aufteilung der Gesamtschuld und Begrifflichkeiten aus dem Steuerrecht

Der §2 RBStV verweist „entsprechend“ auf den § 44 AO. Dies bedeutet, dass er nicht direkt und begrifflich angewendet werden soll, sondern „analog“ oder „sinngemäß“.

Da auch der Rundfunkbeitrag als Begriff keine Steuer ist, sollten also andere Begriffe auch sinngemäß übertragen werden. So der Begriff „Zusammenveranlagung“: Im Steuerrecht ist damit die gesetzlich vorgegebene gemeinsame Steuerpflicht von Ehepaaren gemeint. Im Rundfunkbeitragsrecht gilt analog die gemeinschaftliche Veranlagung von Zusammenwohnenden.

15.26. Das BVerfG hat in seinen Grundsatzurteilen zum Ehegattensplitting Ende der 1950er Jahre festgestellt, dass eine zwangsweise Zusammenveranlagung von Ehepaaren aufgrund von privatautonomen Gesichtspunkten dem Grundgesetz nicht zeitgemäß entspricht. Es wurde das Ehegattensplitting eingeführt, dass den nun hervortretenden privatautonomischen Bedürfnissen der beteiligten natürlichen Personen entgegenkommt.

Das Ehegattensplitting wird seitdem auf begründeten Antrag ausgeführt. Zur Verwaltungsvereinfachung wird aber eine Zusammenveranlagung trotzdem erstmal allgemein angenommen, da die Wahrscheinlichkeit der gemeinsamen Wirtschaftsführung bei Ehepaaren hoch ist. Den Antrag auf Aufteilung stellt jede natürliche Person für sich selbst. Die Aufteilung ergibt sich dann aus den Berechnungen des Finanzamts.

Analog und sinngemäß dazu muss zwingend eine Aufteilung beim gesamtschuldnerischen Rundfunkbeitrag möglich sein. Diese wird verwaltungsgesetzlich dann „auf Antrag“ bearbeitet, so dass eher Ausnahmefälle davon betroffen sind. Eine rein gesetzlich verordnete Gesamtschuld zwischen Zusammenwohnenden würde eine Verletzung der grundrechtlich garantierten Privatautonomie bedeuten. Eine „nur“ zusammenwohnende Personenmehrheit ist dazu noch in sich eine viel lockere Gemeinschaft als die eines Eheversprechens.

15.27. Antrag auf Nachweis, warum eine Änderung der WDR Satzung nicht erfolgte.

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der gesamtschuldnerischen Haftung Zusammenwohnender und den Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für natürliche Personen bereits deutlich gemacht, dass er mit dem Rundfunkbeitrag eine auf natürliche Personen bezogene Abgabe schaffen wollte. Eine gemeinschaftliche Schuld, die unteilbar ist, liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber hat die Landesrundfunkanstalten wie gehabt weiter dazu ermächtigt, Abwicklung und Einzug per Satzung zu gestalten. Somit sind diese in der Pflicht, rechtliche Änderungen dort aufzunehmen und verfassungsgemäß auszugestalten. Satzungen im öffentlich rechtlichen Bereich sind durch ihren hoheitlichen Charakter als Fortführung von Gesetzen zu sehen und müssen sich am Grundgesetz und der Rechtsprechung, also an Recht und Gesetz, orientieren. Die Landesregierung NRW als Aufsichtsbehörde des WDR ist dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob Änderungen zur rechtlichen Anpassung vorgenommen werden. Eine Änderung der WDR Satzung diesbezüglich ist nicht erfolgt. Ich bitte um Nachweis, warum dies nicht erfolgt ist.

15.28. Diese Diskrepanz zwischen angeordneter Gesamtschuldnerschaft und Einzug als Einzelschuld bestätigt Bedenken auch in Hinsicht einer angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Es kommt u.a. vor, dass mehrere Personen einer Wohneinheit mehrfach auf den ganzen Beitrag vollstreckt werden sollen, da keine Kontrolle über die Schuldnermehrheiten herrscht. Die Akzeptanz der Bevölkerung aufgrund der sich immer schwieriger gestaltenden Abwicklung wird zukünftig weiter sinken, da eben auch Personen, die dem Rundfunkbeitrag eigentlich unkritisch gegenüberstehen, mit merkwürdigen Abwicklungsmodalitäten konfrontiert werden. Die Stadtkämmerin von Zossen, Frau Andrea Hollstein, lehnt es inzwischen aufgrund der rechtsunsicheren Lage ab, den Rundfunkbeitrag zu vollstrecken. Zwar übernimmt der Ersuchende die Verantwortung für die Vollstreckbarkeit einer Forderung, jedoch liegt das Risiko der fehlerhaften Vollstreckung bei der ersuchten Behörde. Quelle:
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf

15.29. Wie kann jeder Einzelschuldner von den Mitbewohnern dessen Anteil am Rundfunkbeitrag aufteilen, wenn nur ein Einzelschuldner für die Gesamtschuld geführt wird?

16. Antrag auf Freistellung von der Beitragspflicht

Hiermit wird beantragt, mich von der Rundfunkbeitragspflicht rückwirkend seit 01. Januar 2013 freizustellen.

Durch den nachstehenden Antrag „NZ16“ entfällt für mich die Pflicht zur Rundfunkabgabe:

NZ16.1. Hiermit erfolgt Ablehnung irgendeiner Zahlungspflicht für die Zeit seit 01. Januar 2013 bis heute.

NZ16.2. Verjährung meines Rechts der Nichtzahlung kann nicht eintreten.

NZ16.3. Die Durchsetzung der Zahlungspflicht war generell und allgemein bekannt von Vollstreckungsgefahr begleitet. Mit der Rundfunkabgabe ist das ARD-System bundesweit mit einigen Millionen Anordnungen von Vollstreckung mit Abstand der größte Vollstrecker der Republik.

NZ16.4. Gegen die viele Millionen Euro schwere, koordinierte juristische "Maschinerie" des ARD-Inkassos, war der Einzelkläger mit seinen 500 Euro Gegenstandswert vor Gericht aussichtslos wegen Unverhältnismäßigkeit des vertretbaren Verteidigungsaufwands. Es handelt sich um einen Extremfall eines ausgeprägt asymmetrischen juristischen Gewalt-Verhältnisses.

NZ16.5. Auch bedurfte es des Ausstreitens nicht. Öffentlich-rechtliche Stellen sind erstinstanzliche Rechtssachen-Entscheider mit Befugnissen, vergleichbar den amtsgerichtlichen Entscheiden, dies aber in eigener Sache und ohne neutralen Richter. Sind solche Entscheide irrig, so sind sie ein Verstoß gegen die öffentlich-rechtliche Rechtsbindung und unwirksam. Berufung auf Verjährung wäre bei generalisiertem Falschinkasso eine unzulässige Arglist.

NZ16.6. Die extreme Asymmetrie gilt insbesondere auch deshalb, weil alle wesentlichen richterlichen Rechtsprechungsquellen bezüglich der Rundfunkabgabe von ARD/ZDF-nahen Juristen dominiert werden (rundfunkrechtliche Kommentare, Gutachten, Merkblätter), wobei sie sogar überwiegend durch Autoren geschrieben wurden, die auf der Gehaltsliste der ARD-Anstalten stehen oder standen.

NZ16.7. Mit Zwangsandrohung in Eigentitulierung durchgesetztes Falschinkasso bei öffentlich-rechtlichem Abgaben-Inkasso verpflichtet zur Rückzahlung.

NZ16.8. Eine Verjährungsklausel des öffentlichen Rechts kann und darf nicht koordiniertes jahrelanges Falschinkasso begünstigen. Solange Zwangsandrohung besteht, hat die Verjährungsfrist ganz einfach noch nicht zu laufen begonnen. Das ist der Unterschied gegenüber der privatrechtlichen Verjährung gemäß BGB.

Rechtlicher Beleg: Siehe die trotz offizieller Verjährungsklausel bestehende rückwirkende Erstattungspflicht der fehlerhaft kassierten Semestergebühren der Universitäten in mehreren Bundesländern nach entsprechendem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts.

NZ16.9. Für den Fall der Nichtzahlung droht eine Vollstreckung auf der Grundlage von Eigentitulierung. Davon haben Sie in mehreren Millionen Fällen Gebrauch gemacht. Es handelt sich also nicht um eine rein hypothetische, sondern um eine sehr reale Ausübung eines Zwanges, dem nicht mit verhältnismäßigen Mitteln abgeholfen werden kann und konnte.

NZ16.10. Die Nicht-Verjährung bezieht sich auf alles Folgende:

NZ16.11. Sie bezieht sich auf alle behaupteten Ansprüche.

NZ16.12. Sie bezieht sich auch auf Ansprüche, die eventuell formal rechtskräftig wurden oder es zukünftig werden.

NZ16.13. Mit Rückwirkung seit 1. Januar 2013.

Durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvR 1675/16 u.a. vom 18. Juli 2018) wurde mit Rückwirkung ab 1. Januar 2013 entschieden:

Es gibt keine gesetzlich vorgesehene Befreiungsmöglichkeit für Nichtnutzer: genannt "no opt-out".

NZ16.14. Auf EU-Ebene war am 5. Juli 2018 entschieden worden:

"Wenn keine opt-out-Möglichkeit vorhanden ist, dann handele es sich beim Rundfunkbeitrag um eine "Steuer". Seit dem 18. Juli 2018 sei der Rundfunkbeitrag demnach auf EU-Ebene als Steuer eingestuft, ebenso in Deutschland auf Bundesebene (Statistisches Bundesamt), analog zum Entscheid des BVerfG mit Rückwirkung seit 1. Januar 2013. Ihre behauptete Forderung ist demnach mir gegenüber unwirksam für die gesamte Dauer seit 1. Januar 2013.

NZ16.15. Wir haben damit eine surreal wirkende rechtliche Konstellation:

NZ16.15.a Das Bundesverfassungsgericht hat die Gesetzgebung des Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung als verfassungsgemäß erklärt - also für "Beiträge", demzufolge nur für "Nutzer" geltend, also für "Zuschauer" von ARD, ZDF,..

NZ16.15.b Das Gericht hat sodann aber ein "no-opt-out" entschieden. Damit hat es zwar seinen Entscheid zu "a)" nicht aufgehoben. Nur hat es aber mit dem zweiten Schritt daraus "Steuern" gemacht.

NZ 16.15.c Damit bleibt das ursprüngliche Gesetz über "Beiträge" zwar verfassungsgemäß.

NZ 16.15.d Aber das Gericht hat in Rechtsfortbildung aus dem Gesetz über "Beiträge" ein solches über Steuern generiert.

NZ 16.15.e Das Gericht hat damit eine Verfassungswidrigkeit in Rechtsfortbildung geschaffen, die im Gesetz selber gar nicht vorliegt.

NZ 16.15.f Der Befreiungsanspruch des Bürgers richtet sich also nicht mehr gegen das Gesetz, sondern gegen das Bundesverfassungsgericht, und zwar wegen mittelbarer Außerkraftsetzung des Gesetzes durch "gerichtliche Rechtsfortbildung".

NZ 16.15.g Eine Verfassungsbeschwerde einreichen beim Bundesverfassungsgericht wegen "unerlaubter Rechtsfortbildung" seitens des Bundesverfassungsgerichts? Das ist vielleicht nicht besonders opportun zur Gewinnung von freundschaftlicher Beziehung zum Bundesverfassungsgericht?

NZ 16.16. Und auch, da könnte das Gericht einer Entscheidung ja ausweichen durch die "Annahmeverweigerung - ohne Grundangabe" - und all die schöne Beschwerdetext-Arbeit wäre für die Katz. Es beißt also die Katze ihren Schwanz...
Das Problem ist aber auflösbar wie folgt:

NZ 16.16.a Betrachtet man a) als richtig, dann ist es "Beitrag" und der Nicht-Benutzer (Nichtzuschauer von ARD, ZDF,...) ist zu befreien, weil Beiträge ein "opt-out" vorsehen müssen, wenn dies "viele" betrifft. Bei der Rundfunknutzung von ARD, ZDF,… sind laut Studie (siehe Punkt 14.9 in diesem Widerspruch) rund 30 Prozent Nicht-Nutzer, also "sehr viele".

NZ 16.16.b Betrachtet man aber b) als richtig, dann ist es Steuergesetz und der Nicht-Benutzer (Nichtzuschauer von ARD, ZDF,...) ist zu befreien, weil das Gesetz unwirksam ist.

NZ 16.16.c Also kommt es vom Ergebnis her gesehen gar nicht darauf an, welche der miteinander absolut unvereinbaren Aussagen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 man als Rechtslage annimmt: In jedem Fall ist der Nicht-Zuschauer von ARD, ZDF,... zu befreien. Zuschauer von ARD, ZDF,... könnten ihr Geld aber nicht zurückfordern, weil ja "bereichert".

NZ 16.17.a Ein Unterschied je nach Rechtslage entsteht nur für tatsächliche Nutzer von ARD, ZDF,...: Sie wären im Fall "nur a)" zahlungspflichtig, im Fall b) aber nicht zahlungspflichtig, jedenfalls nicht nach dem Rundfunkabgabe-Gesetz.

NZ 16.17.b Ist das Gesetz unwirksam, so haben Nutzer von ARD, ZDF,... aber immerhin einen Nutzen erhalten, wurden also "bereichert". Die Ermittlung der KEF über den Finanzbedarf belegt die dafür erhobene Finanzierung als "angemessen", also als "nicht überteuert". Folglich könnten die Nutzer des Angebots ihr Geld nicht zurückfordern. Es wäre dann eine Beziehung gemäß BGB von Leistung und Gegenleistung.

NZ 16.17.c Auch der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018, der dann möglicherweise die Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks unbeabsichtigt in das Zivilrecht verschoben hätte, wäre dennoch insoweit wirksam, als er zugleich die finanzielle Angemessenheit der Höhe und der Verteilung der Rundfunkabgabe bestätigte.

NZ 16.18. Seit 18. Juli 2018 ist zweifelsfrei bewiesen: Ja, es ist eine Steuer!

Sofern "Steuer", ist die Rundfunkabgabe-Pflicht unwirksam:

NZ 16.18.a Die Bundesländer dürfen Steuern nur per Gesetz verkünden, sofern sie dafür auf Bundesebene autorisiert wurden. Dass eine Abgabe rein verbal fehlerhaft und rein taktisch motiviert irrig (gewollt irreführend?) als "Beitrag" bezeichnet werde, sei hierbei unerheblich. Wenn es nach den Fakten-Details in Wahrheit eine Steuer ist, so gelte: Das Gesetz sei insoweit unwirksam.

NZ 16.18.b Zwang beim Inkasso wäre sofort zu stoppen. Zurückzuzahlen wäre alles ab 2013 wohl an alle, die unter Vorbehalt zahlten oder nur bei Vollstreckung oder sonstiger Druckausübung.

NZ 16.18.c Im Hinblick auf mehrere Milliarden Euro Inkasso seit 2013 unter Druckausübung, insbesondere auch inklusive Vollstreckung, seien wohl sofort einige Milliarden Euro in die Rückstellungen einzustellen.

NZ 16.18.d Daraus werde wohl (Fortführungs-)Insolvenz resultieren. Die Länder-Finanzgarantie sei wegen der Staatsferne nicht gesetzlich verankert, könne also wohl nur als "Patronats"-Haftung unmittelbar gegenüber Drittgläubigern greifen (hier: Rückzahlungsberechtigte).

NZ 16.19. Schon seit Ende 2014 ist entschieden: Ja, der Rundfunkbeitrag ist eine Steuer!

Das Gutachten der 32 Finanzwissenschaftler des wissenschaftlichen Beirats des Bundesfinanzministeriums ist das Entscheidene, was als Definition herangezogen werden muss.

An sich ist die Frage bereits entschieden seit Ende 2014: Ja, es ist zweifelsfrei eine Steuer: So nämlich hatte das dafür bundesweit maßgeblich entscheidende Gremium es bindend festgestellt: Der wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministeriums, 32 Finanzwissenschaftler.

NZ 16.20. Was Juristen diesbezüglich abweichend deduzierten: es ist unerheblich.

Es gibt keine bundesrechtliche Legaldefinition, was ein "Beitrag ist". Demzufolge muss eine juristische Definition als unzulässig gelten:

Denn fachwissenschaftlich eindeutig und seit Ende 2014 ohne Wissenslücke: Es ist eine Steuer!

NZ 16.21. Eine entgegenstehende richterliche Aussage wäre dann rechtsprechende Kompetenz-Überschreitung der Richter. Denn derartiges sei nur im Fall einer fehlenden Einigkeit der zuständigen Fachwissenschaftler zulässig.

NZ 16.22. Grund dieser Überschreitung sei möglicherweise, dass die beantragenden Bürger und Rechtsanwälte bisher versäumt haben mögen, die Richter im vorstehenden Sinn zu informieren.

NZ 16.23. So wie einige Gerichte festgestellt haben, dass die Vermutung der Inhaberschaft der Wohnung durch einen Nachweis widerlegbar sein muss, so fehlt auch die Möglichkeit, die Nichtnutzung von Rundfunk nachzuweisen. Dieses atypische Gesetz darf nicht dazu führen, dass eine lebenslange zwangsweise Finanzierung der Rundfunkanstalten von Wohnungsinhabern ohne Rundfunknutzung zugunsten der staatlich gelenkten Freizeitgestalter erfolgt. Siehe:
VG Würzburg, Urteil v. 17.01.2019 – W 3 K 17.1235 Leitsatz 2
VG Stuttgart, Urteil vom 05. April 2019 - 3 K 9519/18- Seite 4
VG Karlsruhe, Urteil vom 15. Juli 2019 - 14 K 2392/18

17. Antrag auf Nachweis, wie mit  Zahlung unter Vorbehalt umgegangen wird

Werde ich entgegen aller Gesetze, die in NRW gültig sind, durch Zwangsmittel trotzdem zur Zahlung gezwungen, so wird für diesen Fall festgelegt:

Alle Zahlungen sind als unter Vorbehalt der fehlenden rechtlichen Verpflichtung geleistet zu buchen. Solche Beträge müssen meines Wissens in ihrer Bilanz mit einem Faktor von 100 % in die Rückstellungen eingestellt werden. Sie können dann einstweilen nicht verausgabt werden. Es ist davon auszugehen, dass es Bürger geben wird, die zukünftig die Einhaltung der gesetzlichen Bilanzierungsregeln für Vorbehaltszahlungsweise kontrollieren werden.

17.1. Zur Vorbehaltszahlung bin ich berechtigt laut Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in Verbindung mit Folgendem:

Wohl alle Bescheid-Zustellungen des "Mediensteuer"-Inkassos (Tarnbezeichnung "Beitragsservice") sind nicht rechtswirksam erfolgt mangels der nötigen Zustellungs-Form:

VG Saarlouis Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15

Zitat: "Im Übrigen besteht vor diesem Hintergrund Veranlassung, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO zuzustellen ist. Ausnahmen sind auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung gesetzlich nicht vorgesehen. Ein bewusstes Absehen des Beklagten von der ihm obliegenden Zustellungspflicht wäre mit seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren."

17.2. Ebenfalls widerspreche ich Ihrem Bescheidrecht. Ihr Gesamtverhalten zeigt meines Erachtens Überforderung mit der damit einhergehenden öffentlich-rechtlichen Verantwortung, wie es auch der Entscheid des Verwaltungsgerichts Saarlouis als offen gelassene Frage in den Raum stellt.

Sie stehen für eine Medienanstalt des Journalismus, ein an einem stimmungs-geprägten Markt agierendes Unternehmen. Ein Verhalten gemäß Behördenstatus ist nicht erkennbar. Sie orientieren sich offensichtlich wie jedes andere Unternehmen auch nur an wirtschaftlichen Interessen.

17.3. Die Absenderangaben im Briefkopf Ihrer Festsetzungsbescheide, Mahnungen und Mitteilungen, da geht es "drunter und drüber": Mal nur Köln, mal Ihr Sendername oben links zaghaft klein hinzugefügt. Mal mit ZDF, mal mit anderen Rundfunkanstalten. So gut wie nichts ist unterzeichnet, immer fehlt Mitteilung oder Hinweis des verantwortlichen Bearbeiters.

17.4. Ohnehin fehlt es dem Kölner "Beitragsservice" an Rechtsperson und damit an Möglichkeit der Vollmachten-Ausübung. Wer für nichts haften kann, darf er Dritten gegenüber überhaupt handelnd in Erscheinung treten? Auch darüber beantrage ich ausdrücklich den Nachweis des Bundesgesetzes. Ebenfalls beachtet werden muss das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt von Januar 2020, Aktenzeichen 2 Ss-OWi 963/18, nach dem nur Beamten die Aufgabe zukommt, hoheitlich handeln zu dürfen.

17.5. Einen Verwaltungsakt im Sinne des Gesetzes (nach außen gerichtete Regelungswirkung) darf der Beitragsservice nicht begehen. Einen nach außen gerichteten Akt mit Regelungswirkung durch Drohung mit Gewalt (dazu zählt auch die Zwangsvollstreckung) zu vollstrecken, ist Verfassungshochverrat, weil dies den Verfassungsgrundsatz gemäß Art. 20 Absatz 2 Satz 1 durch Drohung mit Gewalt zu beseitigen versucht.
17.6. Immerhin, an "Inkasso-Kreativität" fehlt es meines Erachtens dem System nicht. Aber eben auch das unterscheidet eine Behörde von der Privatwirtschaft: Behörden unterlassen "Kreativität", weil "Willkür" und "Kreativität" nun einmal dicht zusammenliegen.

17.7. Sie selbst stellen sich als Unternehmen dar, mit uns Bürgern als "Kunden":

Auf gez.de nach „Stand beispielsweise 2016-Juli und 2019-Februar“ heißt es gleich auf der Startseite denn auch recht eindeutig im privatrechtlichen Sinn: " Liebe Kundin, lieber Kunde,...Ihr Beitragsservice". Behörden haben "Bürger", Privatwirtschaft hat "Kunden". Als "Kunde" eines "Service" ist mir die Freiheit der Konsumwahl implizit zugebilligt. Davon mache ich Gebrauch:
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind bei mir seit dem 01.01.2013 abgewählt. Bitte veranlassen Sie allein deshalb die Löschung aller angeblichen Forderungen auf dem "Mediensteuer-Konto" für mich (Tarnbezeichnung "Beitragskonto".

17.8. Wohl alle 9 ARD-Landesanstalten weisen im Geschäftsbericht ihren Jahresabschluss als "Unternehmensbilanz" aus.

Gemäß § 41 Absatz 1 WDR-Gesetz ist der Jahresabschluss des WDR durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen. Die Vorschriften für den Inhalt des Geschäftsberichts sind in § 41 Absatz 3 WDR-Gesetz und § 44 der Finanzordnung des WDR (FinO-WDR) festgelegt.

17.9. Meine eventuell zukünftig mir abgezwungenen Zahlungen erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, allerdings mit rechtsverbindlicher Wirkung. Mit dieser Formulierung entfällt ein Recht für Sie, die fehlende Bescheidwirkung nachzuholen. Zivilrecht bleibt damit auf ihre bezweifelte angebliche Forderung anwendbar und hierdurch das Recht zur "Zahlung unter Vorbehalt".

17.10. Laut Bundesverwaltungsgericht würde selbst das Führen eines Rechtsstreits durch mich den privatrechtlichen Charakter nicht aufheben, so dass der Vorbehalt wirksam bliebe.

18. Antrag auf Einhaltung der Pflicht, Barzahlung zu akzeptieren

Da die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten verpflichtet sind, Bargeld zu akzeptieren, bitte ich um Mitteilung, welches die dafür gesetzlich zuständige Stelle beim WDR ist.

18.2. Wie Sie bereits wissen, kann man von seinem Recht nach §14 BundesbankG Gebrauch machen, den Beitrag mit dem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel Euro-Banknoten zu bezahlen. Bitte informieren Sie mich, wie dies vom WDR umgesetzt wird.
18.3. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 (VGH Kassel). Einen Hinweis auf eine veraltete Entscheidung eines Instanzengerichts, die vor kurzem vom Revisionsgericht aufgehoben würde, wäre vor diesem Hintergrund überflüssig.
18.4. Ich beantrage, mir mitzuteilen, wann die Satzung des WDR dementsprechend rechtskonform geändert wurde, dass der WDR nun Bargeld akzeptiert.

18.5. Solange der WDR gültiges Recht nicht einhalten darf, kann ich einer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen.

19. Antrag auf Feststellung, welcher Tatbestand besteuert wird.

Soll eine öffentliche Leistung über eine außersteuerliche Abgabe finanziert werden, muss der Gesetzgeber die finanzverfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Zulässigkeit der außersteuerlichen Abgabe beachten. Die Bereitstellung und Vorhaltung der öffentlichen Leistung wie Rundfunk ist jedoch für sich allein genommen noch kein Tatbestand für eine außersteuerliche Abgabe. Auch die Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist kein Tatbestand, denn es besteht auch die Möglichkeit, dass kein Rundfunk empfangen wird, neben tausenden weiterer Möglichkeiten, die gegen einen Tatbestand sprechen. Wäre dies der Fall, könnte für jede beliebige öffentliche Leistung als solche bereits eine Abgabe erhoben werden (z. B. Universitätsabgabe, Parkanlagenabgabe). Das wäre das Ende der Finanzverfassung.

19.1. Es müssen im Falle außersteuerlicher Abgaben auf öffentliche Leistungen vielmehr zusätzliche Bedingungen hinzutreten. Diese zusätzlichen Bedingungen bestehen zum einen in der Bestimmung der öffentlichen Leistung, für die die Abgabe erhoben wird, im Wortlaut des Gesetzes und zum anderen in der Definition eines Personenkreises, dem der allgemeine Vorteil, den die öffentliche Leistung gewährt, als besonderer, spezifischer Vorteil nach in der Sache liegenden Kriterien zugerechnet werden kann. Dieser Personenkreis kann nicht mit der Allgemeinheit identisch sein, die den allgemeinen Vorteil genießt, sondern muss sich von der Allgemeinheit insofern unterscheiden, als die öffentliche Leistung diesem Personenkreis einen besonderen Vorteil verschafft, den die Allgemeinheit nicht hat.

19.2. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Gebühr berechtigt sein, die auf einem willentlich zumindest beeinflussbaren Äquivalenzverhältnis besteht (z. B. Studiengebühr, Abfallgebühr) oder ein Beitrag, der einen abstrakten, aber individuell zurechenbaren Vorteil abgilt, z. B. Erschließungsbeitrag, Sozialversicherungsbeitrag.

19.3. Im Falle der Rundfunkabgabe ist, wie hinreichend vorgetragen, die öffentliche Leistung, deren Vorteil individuell abgegolten werden soll, im Wortlaut des Gesetzes nicht bestimmt und ist die Bestimmung des Kreises der Begünstigten mit dem Abgabentatbestand Wohnung schlechterdings nicht sachgerecht. Das Gesetz definiert den Kreis der Personen, die den Vorteil der Rundfunknutzung individuell abgelten sollen, über das Innehaben einer Wohnung. Dem Inhaber einer Wohnung aber kommt der allgemeine Nutzungsvorteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht spezifisch und nicht im Unterschied zur Allgemeinheit in besonderem Maße zugute, besonders deshalb, weil die Möglichkeit des Rundfunkempfangs an die Allgemeinheit gerichtet ist. Die Wohnung hat mit dem Rundfunkempfang, der an allen Orten mit einer Fülle von Geräte möglich ist, nichts zu tun. Gerade die Allgemeinheit des Rundfunkempfangs, die von den Rundfunkanstalten auch immer wieder betont wird, schließt einen besonderen Vorteil gerade des Wohnungsinhabers aus, weshalb die gerätebezogene Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag abgelöst wurde. Das Gesetz verwandelt den gewollten „Beitrag“ für den Rundfunkempfang in eine sachwidrige Wohnungsabgabe. Auch wird kein individueller Vorteil für mich daraus, weil ich den Rundfunkempfang ablehne, ihn nicht nutze und dementsprechend der individuelle Vorteil für mich nicht erzeugt wird. Beweisen Sie, dass aus dem allgemeinen Vorteil für mich ein individueller Vorteil wird.

19.4. Ungeachtet all dessen argumentiert der Beitragsservice auf seinen Informationsseiten im Internet sowie in seinen Informationsschreiben an mich persönlich seit einiger Zeit folgendermaßen:

»Sie sind der Annahme, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Sie in Ihrem Grundrecht verletzt.

Bitte beachten Sie:

Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat jeder das Recht, sich aus allgemeinen zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags stellt keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar, da den Beitragsschuldnern keine Informationen oder Informationsquellen aufgedrängt werden.

Der Rundfunkbeitrag knüpft vielmehr an die Möglichkeit zum Empfang unterschiedlichster Rundfunksendungen an und verpflichtet daher nicht zur Nutzung von bestimmten Informationen.

19.5. Hier ist zunächst die offenkundige Unterschlagung des Begriffs »ungehindert« erkennbar. Offensichtlich wird so suggeriert, dass durch die Tatsache, dass keine Informationen aufgedrängt werden, das Grundrecht auf ungehinderte Unterrichtung gar nicht berührt sei.

Mit einer derartigen »Argumentation« ließen sich alle vorbehaltlosen Grundrechte einschränken, sofern man sie an Bedingungen knüpft, welche mit dem Grundrecht materiell zunächst nichts zu tun haben. Dies jedoch liegt dem Sinn der als unmittelbar geltendes Recht alle öffentliche Gewalt bindenden Grundrechte fern.

Hier kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG, Beschluss vom 02.05.1967 - 1 BvR 578/63 vergleichend hinzugezogen werden mit der Aussage:

»Eine solche ›Unterrichtung‹ des Einzelnen liegt schon dann vor, wenn die Information auf dem Postweg an ihn herangebracht wird. Wird der Zugang auf diesem Weg unterbrochen, so kann einer späteren Berufung auf die Informationsfreiheit nicht entgegengehalten werden, er habe die Druckschrift nicht bestellt, es liege daher kein Eingriff in die Freiheit der › Unterrichtung ‹ vor.«
 

19.6. Analog zur vorliegenden Argumentation des Beitragsservices bedeutet das:

Wird der Zugang zur Information auf diesem Weg an persönliche Bedingungen gebunden, so kann einer späteren Berufung auf die Informationsfreiheit nicht entgegengehalten werden, es wären zwar Bedingungen zu erfüllen, aber es würden keine Informationen aufgedrängt, es liege daher kein Eingriff in die Freiheit der ›Unterrichtung‹ vor.

19.7. Zur weiteren Beurteilung ist vor allem die „Leipziger Volkszeitung Entscheidung“, BVerfGE 27, 71, beachtlich:

»Das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), steht als selbständiges Grundrecht gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit (…)

Die besondere Bedeutung, die der Informationsfreiheit auch im internationalen Bereich zugemessen wird, zeigt sich in den zwischenstaatlichen Bestrebungen seit 1945, diese Freiheit als eigenständiges Recht zu sichern. Nachdem schon die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1946 die Informationsfreiheit in einem umfassenden Sinn verstanden hatte, der sogar die Äußerungsfreiheit miteinschloss, hat die Generalversammlung der UNO in Art. 19 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 den Grundsatz niedergelegt: ›Jeder hat das Recht der Meinungs- und Äußerungsfreiheit, insbesondere das Recht, wegen seiner Überzeugung nicht beunruhigt zu werden und Nachrichten und Gedanken durch jedes Ausdrucksmittel und unabhängig von Grenzen einzuholen, zu empfangen und zu verbreiten.‹ Ebenso bestimmt Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950:

›Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.‹«

19.8. Weiterhin wird nicht definiert, was eine Wohnung genau ist, so dass auch dieser Tatbestand nicht Anknüpfungspunkt der Rundfunkfinanzierung sein kann.

19.9. Wer wird Inhaber einer Raumeinheit, wenn nur ein Briefkasten an der Hauswand hängt (Meldeadresse), ohne dass dort eine nach EWM gemeldete Person wohnt?

19.10. Wird der Rundfunkbeitrag fällig, wenn eine Adresse genutzt wird, ohne dass dort jemand wohnt, z.B. durch sogenannte Briefkastenfirmen?

19.11. Was ist gesetzlich/rechtlich definiert als Mindestgröße und was für  die Maximalgröße einer Raumeinheit?

19.12. Wie viele Menschen insgesamt dürfen gesetzlich/rechtlich definiert maximal in einer Wohnung gemeldet sein?

19.13. Wann ist eine Wohnung gesetzlich/rechtlich definiert keine Wohnung mehr, obwohl dort jemand wohnen kann?

19.14. Welche Einrichtungsgegenstände sind gesetzlich/rechtlich definiert verpflichtend Voraussetzung, um den Wohnungsbegriff gemäß RBStV anwenden zu können, welche fehlenden Einrichtungsgegenstände machen gesetzlich/rechtlich definiert aus einer Wohnung nun doch keine Wohnung gemäß RBStV mehr? Beispiel: Wenn folgendes fehlt, alles oder teilweise: Küche, Bad, WC, Bett – ist es dann noch eine Wohnung gemäß RBStV? Eine genaue Aufzählung ist rechtsverbindlich nötig, um den Tatbestand des Wohnens beenden zu können.

19.15. Welche Nachweise sind erforderlich, um zu beweisen, ob etwas keine Wohnung ist gemäß RBStV oder ob etwas eine Wohnung ist gemäß RBStV.

19.16. Wenn eine Meldeadresse der Nachweis sein soll, dass jemand wohnt, wie erklären Sie dann das Urteil gegen den SWR, welches Ihnen sicherlich bekannt ist:

VG Stuttgart 3 K 9519/18

19.17. Wer ist Inhaber einer Raumeinheit nach RBStV, wenn diese nicht bewohnt ist?
19.18. Wie muss eine Raumeinheit gesetzlich/rechtlich definiert verschlossen sein, um als Wohnung im Sinne des RBStV §3 definiert zu sein?
19.19. Ist eine Raumeinheit ohne Wohnungstür eine Wohnung im Sinne des RBStV?
19.20. Wenn im Vorraum jemand wohnt, ist dieser Vorraum dann eine eigene Wohnung? Wenn man nur durch diesen bewohnten Vorraum eine Wohnung erreichen kann, wer ist dann Zahlungspflichtig?
19.21. Wenn die Daten des Bewohners des Vorraums unbekannt sind, wer muss diese Daten anfordern?
19.22. Wenn die Daten des Bewohners des Vorraums bekannt sind, er aber verboten hat, diese Daten zu verwenden, wer macht sich strafbar, wenn diese Daten dennoch angefordert oder weitergegeben werden? Wer macht sich strafbar, wenn diese Daten des Vorraumbewohners widerrechtlich weitergegeben werden? Der, der die Daten weitergibt, oder der, der sie anfordert oder der, der sie weiterverarbeitet?

19.23. Auf Grund von EU-AVMD-VO und RStV ist im Medienmarkt die Konkurrenz zwischen örR und Privatsendern gegeben, der Rechtsgegenstand "Möglichkeit zur Nutzung" aus den Entscheidungen von BVerwG und BVerfG ist daher im Medienmarkt und damit im Privatrecht verortet.

19.24. Ein Tatbestand ist die Möglichkeit, Rundfunk empfangen zu können. Da ich die Möglichkeit nicht haben will, Rundfunk zu empfangen, kann ich diesen Tatbestand auch nicht erfüllen.

19.25. Da ich also keine Möglichkeit habe, Rundfunk zu empfangen, stelle ich die Frage, wodurch der Tatbestand der Möglichkeit des Rundfunkempfangs ausgelöst wird?

19.26. Wie lässt sich dieser Tatbestand vermeiden?

19.27. Da ich keine Möglichkeit habe, Rundfunk zu empfangen, kann auch keine Leistung an mich durch die Rundfunkanstalten erbracht werden.
19.28. Welche Leistung wird durch den Festsetzungsbescheid besteuert?
19.29. Warum wird im Festsetzungsbescheid nicht angegeben, welche Leistung besteuert wird?
19.30. Wird überhaupt eine Leistung erbracht, oder wird der Rundfunkbeitrag auf das Wohnen erhoben?
19.31. Ich stelle den Antrag, genau zu beschreiben, welche Leistung erbracht wird, die eine Beitragsschuld auslöst.
19.32. Ich stelle den Antrag, genau nachzuweisen, wann diese Leistung erbracht wird.
19.33. Ich stelle den Antrag, genau zu benennen, wer diese Leistung erbracht hat.
19.34. Ich stelle den Antrag, genau zu definieren, wie ich diese Leistung beanspruchen kann.
19.35. Ich stelle den Antrag, nachzuweisen, dass diese Leistung nicht durch andere Anbieter ebenfalls erbracht werden kann.

19.36. Da die Wohnungsinhaberschaft nur vermutet wird laut RBStV, stelle ich den Antrag, wie der Beweis erbracht werden kann, dass in der Wohnung niemand wohnt.

19.37. Prof. Kirchhof hat in seinem Gutachten eine sog. "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" als erforderlich erachtet. Da durch sein Gutachten die Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks einem legalen Verfassungsbruch gleichkommt, dürfte durch den Verzicht auf die "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" die Legalität der Finanzierung des örRundfunks vollends genommen sein.

19.38. Zitat aus der Streitschrift von Dr. F. Hennecke, 3. Auflage Seite 26:

Zitat

Die Möglichkeit des tatsächlichen Rundfunkempfangs ist aber im Gesetz als Abgabentatbestand mit keinem Wort normiert; Abgabentatbestand ist ausschließlich, ausdrücklich und erklärtermaßen die Wohnung des Bürgers.
§2 Abs. 1 LG RBStV regelt diesen Tatbestand mit erschreckender Deutlichkeit.
Die rigiden und perfektionierten Anzeigepflichten, Auskunftsrechte und Datennutzungsrechte der §§ 8, 9, 11 und 14 der Beitragsgesetze dienen der Ermittlung genau dieses Tatbestandes und der Verwaltung der Ergebnisse.

Man sollte davon ausgehen können, dass auch das Bundesverfassungsgericht an das Gesetz, hier das Grundgesetz, gebunden ist.
Artikel 20 Abs. 3 GG:

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Im RBStV ist die Wohnung des Bürgers eindeutig als Abgabentatbestand definiert. Ein weiterer Abgabentatbestand, wie es Dr. Hennecke schon richtig anmerkte, wurde im Gesetz nicht normiert. Schon gar nicht die bloße Möglichkeit eines Rundfunkempfangs.
Wenn das Bundesverfassungsgericht der Auffassung ist, Artikel 20 Abs. 3 GG einfach ignorieren zu können, muss das durch ein Gesetz legitimiert werden.
Welches Bundesgesetz legitimiert die Richter dazu, die Grundrechte aus Artikel 20 Abs. 3 GG zu ignorieren?
19.39. Der Auslöser für die Zahlungspflicht ist im privaten Bereich laut RBStV die Wohnung.
Welche verhältnismäßige Möglichkeit gibt es, diesen Auslöser der Zahlungspflicht nicht zu verwirklichen.
19.40. Welches Bundesgesetz verbietet es, eine verhältnismäßige Möglichkeit anzubieten, um diesen Auslöser der Zahlungspflicht nicht zu verwirklichen.

20. Antrag auf Bestimmung des Terminus „guter Journalismus“

Da das Bundesverfassungsgericht die Darbietungen des öffentlich rechtlichen Rundfunk für „guten Journalismus“ hält, muss es eine Definition von „Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln“ geben, denn folgende Worte wurden in dem Urteil als maßgebliche Begründung herangezogen:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16

Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

20.1. Auf keinen Fall wird irgendwo bestätigt oder bewiesen, dass der örR diese Vorgaben einhält. Es ist nur eine Behauptung seitens der Richter des Bundesverfassungsgerichts, die diese Behauptung irgendwo aufgeschnappt haben.

20.2. Bspw. wurden 2 Millionen Euro für ein Format ausgegeben, welches von Thomas Gottschalk produziert werden sollte. Das Format wurde vorzeitig eingestellt, weil das, was die Verantwortlichen für Qualität hielten, niemand sehen wollte. Es wurde etwas anderes gesendet, aber das Geld war weg, von geneigten Beitragszahlern bezahlt, die dafür „NICHTS“ bekamen. Die ARD hätte auch ein Testbild senden können, es wäre trotzdem als Qualität verkauft worden. Dies ist ein Beispiel dafür, dass der Terminus „guter Journalismus“ oder „Qualitätsfernsehen“ nicht von Richtern oder den betroffenen Rundfunkanstalten definiert werden kann, sondern vom Zielpublikum, dem einzelnen Zuschauer und von mir, welches von den Verfassungsrichtern des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zutreffen als „der einzelne Nutzer“ bezeichnet wird, zu dem ich auch angehören könnte, wäre das Programm nicht so grottenschlecht, menschenverachtend dumm und manipulativ sowie teilweise als Propaganda zu bezeichnen.

20.3. Ein weiteres Beispiel:

http://norberthaering.de/de/27-german/news/1146-tagesthemen-akk

Die ARD verbündet sich mit AKK gegen die lästige Youtuber-Konkurrenz

29.05.2019

Zitat

Wer am Dienstagabend die Tagesthemen nicht gesehen hat und sich einen Rest Respekt vor der ARD bewahren möchte, der sollte es dabei belassen. Andernfalls lohnt es sich, in der Mediathek nachzusehen, auf welche raffinierte Weise der angeblich staatsferne Sender der CDU-Vorsitzenden AKK gegen Zensurkritiker beispringt. Die Kritik hatte sie mit ihrer Forderung auf sich gezogen, das was Youtuber vor Wahlen sagen dürfen, zu regulieren.

Die Technik, die die ARD dabei anwendet, heißt maximale Verwirrung stiften. Um das zu erreichen, gibt der Sender Expertenaussagen durch Schnitt und Einkleidung eine Bedeutung, die sie objektiv nicht haben. Unsinn und Halbwahrheiten werden aneinandergereiht. Am Kern des Disputs wird hartnäckig vorbei gesendet, harte Worte für Zensur gibt es nicht, auch nicht von den handverlesenen Kritikern. Vor der Europawahl hatten zunächst der Youtuber Rezo und danach über 70 Youtuber ihr Millionenpublikum dazu aufgerufen, die CDU, die SPD und die AfD nicht zu wählen, offenbar mit gewissem Erfolg, vor allem bei Jungwählern. Annegret Kramp-Karrenbauer hatte nach dem für die CDU schlechten Wahlausgang gefordert, man müsse über Regeln für Youtuber nachdenken und dabei impliziert, dass Zeitungen solche „Meinungsmache“ verboten wäre. Man müsse überlegen, ob man Regeln wie sie für die analoge Welt (Zeitungen) angeblich gelten, nicht auch für die digitale Welt gelten sollten. Von den schlimmen Verrenkungen, die sie danach vollführte, war in dem langen Beitrag der Tagesthemen wenig zu hören. Sie hatte unter anderem versucht sich herauszureden, indem sie sagte, es gehe ihr nicht um Regulierung, sondern um Regeln. Ihr digitalpolitischer Sprecher verwies zur Rechtfertigung ihres Vorstoßes auf das Rundfunkrecht, obwohl sie ausdrücklich Youtuber mit Zeitungen verglichen hatte, für die das Rundfunkrecht nicht gilt. Und was machen die Tagesthemen daraus? Moderatorin Pinar Atalay übernimmt als Einstiegsfrage die untaugliche Gegenüberstellung von AKK und fragt: „Was sind eigentlich die Regeln für den analogen Bereich und welche gelten für den digitalen Bereich?“

Die Antwort würde korrekt lauten: Es gibt keine Regeln für den analogen Bereich (Zeitungen), die sie hindern würden, Kommentare für oder gegen eine Partei oder (Nicht-)Wahlempfehlungen abzugeben, und das gleiche gilt für den digitalen Bereich. Das ist ja genau das, was AKK nicht verstanden hat und warum sie sich mit ihren Zensurwünschen so verheddert hat. Also wird die eigene Frage von den Tagesthemen erst einmal still beiseitegelegt.

Stattdessen darf der gewohnt staatstragende Vorsitzende des Deutschen Journalistenverbands, Frank Überall, sagen, er könne sich gar nicht vorstellen, dass AKK das gemeint hat, was sie gesagt hat. Es könne nur missverständlich formuliert gewesen sein. (Überall ist der, der meint, Medien mit russischer Provenienz sollten keine Rundfunklizenz bekommen und es sei ein Skandal, wenn ein Gericht von der Kanzlerin verlangt, die Teilnehmer ihrer bisher geheimen Kungelrunden mit Chefredakteuren öffentlich zu machen.) Dann fügt er noch hinzu, wenn viele Zeitungen objektiv (!) feststellten, dass eine „schlechte Politik“ gemacht wird, dann wäre es vorstellbar, dass alle diese Zeitungen die entsprechende Partei als unwählbar bezeichnen. Chefredakteure von Zeitungen als oberste, neutrale Instanz darüber, was eine objektiv gute Politik ist. So stellt der DJV-Vorsitzende sich das offenbar vor. Ich hatte bisher immer gedacht, es gehöre zum Kommentar, dass er eine (subjektive) Meinung ausdrückt, keine objektive Wahrheit.

Dann sagt der Tagesthemen-Sprecher, in der Regel hielten sich die Zeitungen (mit expliziten Wahlempfehlungen) zurück. Nur die Financial Times habe 2009 einmal direkt zur Wahl der Grünen aufgerufen. Der erste Satz ist in Ordnung, der zweite stiftet unnötig Verwirrung. Die FT ist keine deutsche Zeitung. Das Interessante, das nicht gesagt wird, ist ja, dass die angelsächsischen Zeitungen eine Tradition haben, Wahlempfehlungen auszusprechen, die deutschen nicht. Grund dürfte vor allem sein, dass deutsche Leser das als Bevormundung empfinden. (Verleger Alfred Neven DuMont machte Leservorlieben, sowie Kleinkariertheit und geringere wirtschaftliche Stärke für die größere deutsche Zurückhaltung verantwortlich.) Der deutsche FT-Ableger Financial Times Deutschland sprach 2002 eine Wahlempfehlung für die Union aus und erntete dafür viele erboste Kommentare von Lesern und Leserinnen. (Ich war dabei.)

Dann kommt ein verwirrender Einspieler von Medienrechtler Karl Nikolaus Pfeifer, der sagt: „Zeitungen haben keine gesetzlichen Verbote, aber sie haben eine Selbstverpflichtung. Das heißt, historisch gesehen halten sie sich an professionelle Standards und das (?!?) gehört dazu.“

Man weiß nicht, was er über diese zwei Sätze hinaus gesagt hat, aber so wie es hier eingeführt und geschnitten ist, ist es irreführend. Es gibt keine Selbstverpflichtung der Zeitungen, die Relevanz für die aufgeworfenen Fragen hätte. So zu tun, als würfe der Experte den Youtubern Unprofessionalität vor, ist perfide (von der ARD). Sie haben einen scharfen Kommentar abgesondert. Zeitungen machen das dauernd, wenn sie das auch meist nicht mit einer direkten Wahlempfehlung verbinden. Nichts ist unprofessionell an einem scharfen Kommentar.

„Für den Rundfunk, insbesondere den öffentlich-rechtlichen, gelten strengere Regeln“, kommt dann endlich einmal eine 100% korrekte Information vom Sprecher. Tobias Schmid, Direktor der Landesmedienanstalt NRW, darf das näher erläutern. Er spricht von Ausgewogenheit und erkennbaren Kommentaren, und dass das überprüft wird.

Dann kommt wieder der Sprecher und sagt das, was man dem Rundfunkaufseher offenbar nicht zu entlocken geschafft hat: „Die Landesmedienanstalten schauen inzwischen aber auch immer mehr auf die Angebote im Internet. Denn viele Youtuber erreichen ähnlich viele Zuschauer wie Fernsehsender. In der Tat gibt es Diskussionen, Youtuber ähnlich zu behandeln wie einen Rundfunksender.“

Haben Sie gemerkt, an welcher Stelle wir unauffällig von AKKs untauglichem Vergleich Youtuber-Zeitung auf den Vergleich Youtuber-Rundfunksender umgelenkt worden sind.

Statt einer Erläuterung was gemeint ist mit der „Behandlung wie einen Rundfunksender“ kommt ein weiterer Einspieler von Medienanstaltschef Schmid, der sagt:

„Was die Youtuber lernen müssen, ist, dass ihre enorme Reichweite auch mit einer enormen Verantwortung einhergeht. Wenn man Youtuber ernst nimmt, muss man sie (…) auch bei dem ernst nehmen, was man von ihnen fordert, nämlich, dass sie ihrer Verantwortung gerecht werden.“

Lediglich angedeutet wird hier, was in dem ganzen langen Beitrag nicht ausdrücklich angesprochen wird. Youtuber haben sich an allgemeine Regeln für öffentliche Äußerungen zu halten, wie das Verbot von Beleidigung und Schmähkritik. Weder Rezo mit seinem Video „Die Zerstörung der CDU“, noch die 70 Youtuber mit ihrem Unterstützungsvideo haben eine dieser Regeln gebrochen. Deshalb ist es auch wiederum perfide von der ARD, durch diesen Einspieler den Eindruck zu erwecken, als wären die Youtuber ihrer Verantwortung nicht gerecht geworden.

Dann kommen die Kritiker und Unterstützer zu Wort. Die ARD hat zwei Sprecher für die jungen und digitalaffinen gefunden, einen Youtuber der Spiele-rezensiert, und die CDU sehr zahm dafür kritisiert, dass sie nicht den richtigen Ton gegenüber der Jugend und dem Netz finde, und natürlich den „jüngsten CDU-Abgeordneten“ Philipp Amthor, der AKK mit „demokratietheoretischen Überlegungen“ stützt und uns mitteilt, die Diskussion führe nicht weiter.

Die Kritik Seehofers an AKK wird in ein harmloses „er versteht die Aufregung nicht“ umgedeutet und der stellvertretende CDU-Vorsitzende Thomas Strobl wird völlig unkommentiert mit der in diesem Zusammenhang unsinnigen Aussage zur Unterstützung von AKK eingespielt: „Wer glaubt, er sei im Internet im rechtsfreien Raum, der unterliegt einem Irrtum.“ Abwesenheit von Zensur hat nichts mit rechtsfreiem Raum zu tun und niemand wirft den Youtubern Rechtsverstöße vor.

Wer bis hierhin noch nicht gemerkt hat, auf welche Seite sich die ARD geschlagen hat, dem macht es Hanni Hüsch mit ihrem abschließenden Kommentar klar. Seehofer macht sie als Verteidiger der Meinungsfreiheit lächerlich, parteiinterne Kritiker des Fehltritts der CDU-Vorsitzenden charakterisiert sie als feige Heckenschützen, die der Vorsitzenden die Schuld am schlechten Wahlausgang zuschieben wollen. Außerdem – wie kann es anders sein – sagt sie noch, dieses Thema sei „ganz schön aufgeblasen“. Sie sagt es zum Abschluss eines Themensblocks, der einen sehr großen Teil einer Tagesthemen-Sendung einnehmen durfte.

Man muss vielleicht von der ARD nicht verlangen, dass sie sich mit voller Wucht für ihre Internet-Konkurrenten um die Meinungs- und Informationshoheit in die Bresche wirft. Aber diese Sendung zeigte so wenig Respekt für die Meinungsfreiheit, dass es für Journalisten eine große Schande ist, so etwas produziert zu haben.

Zur Ehrenrettung der öffentlich-rechtlichen sei auf das ZDF Heute Journal verwiesen. Dort war von Hilflosigkeit und Zensur die Rede und es kamen echte Kritiker zu Wort, mit Kritik, die auf den Kern des Disputs zielte. [29.5.2019]

Änderungs-/Korrekturhinweis (30.5.): In einem Punkt war ich mit meiner Kritik über das Ziel hinausgeschossen und habe deshalb die folgenden Passagen entfernt:

Dass die Anstalten sich Angebote im Internet anschauen, ist richtig. Dass das damit zu tun hat, dass Youtuber hohe Reichweiten erzielen, ist eine Falschbehauptung zur Lesertäuschung. Die Landesmedienanstalten schauen sich die Internetangebote der Rundfunk- und Fernsehsender an. Das ist ihr Job. Aber nicht das Angebot der Youtuber, jedenfalls nicht "anschauen" im Sinne von regulieren.

Es gibt keinen Beleg für die steile Behauptung des Sprechers, es gebe abseits der jüngsten AKK-Debatte eine ernsthafte Diskussion, Youtuber wie Rundfunksender zu behandeln. Wenn dem so wäre, hätte man es den Chef der Medienanstalt sagen lassen können. Es wird auch nicht erläutert, was damit gemeint ist. Im Kontext kann es eigentlich nur heißen, sie zur politischen Ausgewogenheit zu verpflichten. Das wäre genau die drastische Einschränkung der Meinungsfreiheit, die AKK gefordert hat, aber dann angeblich nicht gemeint haben will.

Tatsächlich scheint es Ambitionen der Landesmedienanstalten in Richtung Beaufsichtigung kommerzieller Youtuber schon zu geben, wie heute im Handelsblatt zu lesen:

"Wenn etwa YouTube-Stars im Netz nahezu professionell Meinungen produzierten und einem Millionenpublikum mitteilten, sei das Teil medialer Macht und dazu gehörten auch bestimmte Regeln, sagte der Präsident der Bayerischen Landesmedienanstalt, Siegfried Schneider, im Deutschlandfunk. Bislang könne – anders als etwa die Bereiche Jugendschutz, Sponsoring und Werbung – die Sorgfaltspflicht kommerzieller Influencer nicht ausreichend überwacht werden, weil dies der Rundfunkstaatsvertrag nicht vorsehe. Eine entsprechende Forderung, das zu ändern, liege seitens der Landesmedienanstalten seit 2017 vor, betonte Schneider. Im neuen Medienstaatsvertrag müsse dieses Problem angegangen werden."

 

20.4. Ein weiteres Beispiel von Prof. Dr. Jörg Meuthen am 28. Mai 2019 um 06:48

Liebe Leser, als ich vor kurzem in der Talkshow von Anne Will saß, sagte ich der Gastgeberin, was ich vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Fernsehen halte: Faul bis ins Mark sind diese Sender. Sie sind dies deshalb, weil sie sich schon lange sehr weit von dem entfernt haben, was ihre Pflicht ist.

Und was die Pflicht dieser durch unsere Zwangsgebühren üppig gemästeten öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten ist, ergibt sich aus zwei Dingen: Zum einen aus dem Rundfunkstaatsvertrag, zum zweiten aus dem, was man als journalistisches Berufsethos bezeichnet. Der Rundfunkstaatsvertrag gibt den Sendern vor, objektiv zu berichten und die gesellschaftliche Meinungsvielfalt ausgewogen zu berücksichtigen; ich zitiere hierzu §11 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags:

"Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen."

Journalistisches Berufsethos dagegen ist nirgends gesetzlich verankert. Entweder man hat es, oder man hat es nicht. Der langjährige Moderator der Tagesthemen Hanns Joachim Friedrichs, früher einmal das Vorbild vieler Journalisten, hat sein Credo wie folgt auf den Punkt gebracht:

"Einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache - auch nicht mit einer guten Sache; dass er überall dabei ist, aber nirgendwo dazugehört."

Objektive Berichterstattung, Meinungsvielfalt angemessen berücksichtigen, sich nicht mit einer Sache gemein machen - von all dem sind die GEZ-Sender heute so weit entfernt wie noch nie in ihrer Geschichte. Nichts macht dies deutlicher als zwei Entwicklungen, die zudem miteinander zusammenhängen.

Die eine Entwicklung, das ist die mittlerweile unverhohlen zur Schau gestellte Bevorzugung der "Grünen" durch diese Sender, die andere ist die Art und Weise, wie permanent gegen unsere Bürgerpartei Stimmung gemacht wird, auch und gerade im nun zu Ende gegangenen Wahlkampf.

Zunächst zum ersten Punkt, der unverhohlenen Bevorzugung der "Grünen".

Startschuss hierfür war die - seitens der ARD vollkommen sanktionslos hingenommene! - Jubelarie der Leiterin des Hauptstadt-Studios, Tina Hassel. Diese hatte direkt von jenem Grünen-Parteitag, auf dem die beiden größten Dampfplauderer Deutschlands zu den Vorsitzenden dieser verbotsfanatischen Ökosozialisten gewählt wurden, wörtlich getwittert:

"Frische #grüne Doppelspitze lässt Aufbruchsstimmung nicht nur in Frankreich spüren. #Habeck und #Baerbock werden wahrgenommen werden! #Verantwortung kann auch Spaß machen und nicht nur Bürde sein. Wichtiges Signal in diesen Zeiten!" https://twitter.com/TinaHassel/status/957231449714909184

Man stelle sich einmal vor, sie hätte dies von einem AfD-Parteitag getwittert: Noch am Ende desselben Tages wäre sie ihrer Funktion enthoben worden. Und zwar zu Recht: Eine solche journalistische Parteinahme hat strikt zu unterbleiben, egal ob für "Grüne", CDU oder AfD.

Aber nichts passierte. Dieses Signal wurde in der Folgezeit von zahlreichen Kollegen bei ARD und ZDF offensichtlich freudig zur Kenntnis genommen. Sehr gut belegen lässt sich dies an den Einladungszahlen in die großen Talkshows, was ich auch schon bei Anne Will erwähnte.

So wurden im gesamten Jahr 2018 die "Grünen" sage und schreibe 49x in die vier großen Polit-Talkshows eingeladen, AfD-Politiker dagegen nur 12x. Allein die beiden Vorsitzenden Habeck und Baerbock waren 24x zu Gast, während mein Kollege Alexander Gauland und ich als Vorsitzende im gleichen Zeitraum nur 5x unsere Bürgerpartei vertreten durften.

Begründung für diese krasse Ungleichbehandlung? Fehlanzeige! Dabei sind WIR der Oppositionsführer und die "Grünen" nur die kleinste Fraktion im Bundestag.

Die Einladung all dieser Personen war stets begleitet vom Bemühen der Nachrichtenredaktionen, ein ganz bestimmtes Thema permanent in den großen Abendnachrichten zu platzieren, nämlich die angeblich drohende "Klimakrise", gern auch garniert mit Bildern eines schulschwänzenden schwedischen Mädchens. Kein Mensch klaren Verstandes wird bestreiten, dass sich klimatische Bedingungen auf der Erde wandeln, denn das tun sie, seitdem es die Erde gibt. Kaltzeiten und Warmzeiten wechseln sich ab, und kein Mensch kann heute gesichert sagen, wie groß der Einfluss des Menschen auf diesen stetigen Wandel ist. Aber wer diese Tatsache erwähnt, wird heute von einer quasi-religiösen linksgrünen Gemeinde bereits als "Klimaleugner" diffamiert. Wer auf sachliche Fundierung besteht, fühlt sich also heutzutage wahrscheinlich ähnlich wie ein Vorfahr, der vor einigen Jahrhunderten als Ketzer gebrandmarkt wurde, weil er nicht bereit war, offiziellen Glaubensvorgaben zu folgen. Zur vorläufigen Krönung des Irrsinns verstieg sich jüngst der ARD-Mann Rainald Becker in seinem sonntäglichen Kommentar in den Tagesthemen zu folgender Bemerkung, die fast schon als Wahlempfehlung gelten muss:

"Die Grünen machen vor, wie es besser geht. [...] Und wer weiß, vielleicht wäre ein grüner Kanzler ja gar nicht so schlecht für unsere Zukunft."

     https://www.welt.de/…/Europawahl-in-ARD-Kritik-am-Tagesthem…

Die Grünen soll man also wählen - die AfD dagegen keinesfalls, womit wir beim zweiten Punkt wären, nämlich der öffentlich-rechtlichen Stimmungsmache gegenüber unserer AfD.

Nichts anderes bezwecken diese GEZ-Journalisten mit ihrem ständigen Framing-Versuch, uns als "rechtspopulistisch" zu bezeichnen, wohlwissend, dass dieser Begriff sehr negativ konnotiert ist in Deutschland. Und wohlwissend, dass nirgends verbindlich definiert ist, was ein "Rechtspopulist" überhaupt ist - offenbar ist es im Jahr 2019 "rechtspopulistisch", Positionen zu vertreten, die Merkel und ihre Union noch rund um die Jahrtausendwende ohne derlei journalistische "Einordnung" verkünden durften, wie beispielsweise folgendes Merkel-Zitat  belegt:

"Dass die multikulturelle Gesellschaft keine lebensfähige Form des Zusammenlebens ist, und das glaube ich auch."
https://www.youtube.com/watch?v=Pur07iASEs4

 

"Keine lebensfähige Form des Zusammenlebens" - löste dies einen Sturm der Entrüstung aus? Wurde die Union in der Folge von Journalisten als "rechtsradikal" und "klarer Fall für den Verfassungsschutz" eingeordnet? Wurden Warnungen ausgesprochen, diese Partei zu wählen?

Natürlich nicht. Heute aber, im Jahr 2019, sind die herausragenden, zutiefst demokratischen Wahlergebnisse unserer migrationskritischen Bürgerpartei in den östlichen Bundesländern für den Chefredakteur des ZDF, Peter Frey, so wörtlich, "bedrohlich".

     https://www.zdf.de/…/kommentar-von-peter-frey-zur-bremen-un…

Diese Wahlerfolge sind also nicht etwa das Zeichen einer funktionsfähigen und lebendigen Demokratie - nein, sie sind "bedrohlich". Auch hier muss die Frage erlaubt sein: Wie kann ein Chefredakteur sich eine solche Ungeheuerlichkeit gegenüber einer demokratisch gewählten Partei erlauben - würde er dies auch so formulieren, wenn es um die grünen Ökopopulisten oder die roten bis dunkelroten Sozialpopulisten ginge? Die Antwort hierauf kennt jeder.

In Anbetracht eines solchen Verhaltens der Chefetage wundert es natürlich nicht, wenn sich auch nachgelagerte GEZ-Leute zu unfassbaren Dingen hinreißen lassen.

Exemplarisch erwähnt sei die Wahlberichterstattung des ARD-Mannes Jörg Schönenborn: Er bezeichnete die patriotischen Kräfte im Europaparlament als "national bis rechtsextrem, teilweise auch antidemokratisch"; da durfte natürlich auch ein in nazibraun gefärbter FPÖ-Balken für die Darstellung des österreichischen Wahlergebnisses nicht fehlen - der nächste Framing-Versuch.

    https://www.focus.de/…/bei-wahlprognose-fuer-oesterreich-un…

Das alles, liebe Leser, hat mit Journalismus nichts mehr zu tun, das ist Stimmungsmache für eine bestimmte politische Richtung, die diesen Leuten privat am Herzen liegen mag.

Eine solche Stimmungsmache ist aber nichts weniger als die Manipulation der Bürger. Sich hierzu frech der Milliarden und Abermilliarden an Zwangsgebühren zu bedienen, die man genau diesen Bürgern aus der Tasche zieht (notfalls per Haftstrafe!), ist geradezu perfide und obszön.

 

20.4.2. Da es allein im Auge des Betrachters liegt, ob man diesen Rundfunk nutzen oder unterstützen will, hat das Grundgesetz vorgesorgt und die Freiheit der Information in Artikel 5 festgelegt. Dadurch ist es mir und jedem individuell möglich, sich dagegen zu entscheiden, am Rundfunk teilzunehmen, wenn das Angebot alles andere als „gut“ oder „annehmbar“ ist. Dies schließt Nutzung und Finanzierung ein.

Aus diesem Grund beantrage ich, dass Sie den Beweis erbringen, dass der WDR „guten Journalismus“ macht, so wie es das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vorgibt. Ich als vermeintlich einzelner Nutzer habe entschieden, dass es für mich unmöglich ist, für solch miese Rundfunkdarbietungen etwas zu bezahlen, weil ich mich weigere, mit diesen überflüssigen Rundfunksendungen meine Zeit zu vergeuden. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts mögen das Programm als gut befinden, es ist erkennbar ihre Meinung, die jedoch dadurch keinesfalls zur Tatsache wird. Jedoch können sie nicht für mich sprechen, da es nur eine Meinung der Richter ist und ich eine andere Meinung habe.

20.5. Da es unzählige Beispiele dafür gibt, wie schlecht das Programm und die Nachrichtensendungen des WDR und der ARD sind, stelle ich den Antrag auf Nachweis, wo die Grenze des schlechten Geschmacks liegt und wie sie definiert wird. Wie viele Beweise brauchen Sie, um zu erkennen, dass ich angewidert bin vom schlechten Programm der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten?

20.6.1. Ich beantrage, dass Sie Nachweisen, dass nicht mehrmals wöchentlich in der Berichterstattung der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten manipulative Meinungen als Tatsachen dargestellt werden.
20.6.2. Bei Ihrer Entscheidungsfindung müssen diese Sachverhalte berücksichtigt werden. Wenn Sie weitere Beispiele für schlechten Journalismus benötigen, schauen Sie bitte nach, was auf den Internet-Seiten der Propagandaschau
https://propagandaschau.wordpress.com/ berichtet wird. Als selbsternannter „guter“ Journalist sollten Sie das ohne meine Hilfe schaffen.
 20.6.3.  Weiterer Beweis für ein Vertrauen verspielendes Verhalten des WDR ist einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 13.09.2018 zu entnehmen:

https://www.fr.de/kultur/kein-klima-vertrauens-10968460.html

Zitat:

[…]Mit deutlichen Worten hat Monika Wulf-Mathies, die im Auftrag des WDR unabhängig überprüft hat, wie der Sender mit Hinweisen auf sexuelle Belästigung umgegangen ist, das Betriebsklima und die Strukturen im WDR kritisiert. Sie beklagte ein Fehlen klarer Regeln und gegenseitiger Wertschätzung beim WDR[…]

„Sexuelle Belästigung ist eine sehr hässliche Form von Machtmissbrauch“, so Wulf-Mathies. Beim WDR bestehe ein strukturelles Machtgefälle zwischen in der Regel männlichen Chefs und weiblichen Untergebenen, das Raum für Grenzüberschreitungen lasse. Solche strukturellen Bedingungen seien ein Nährboden für Machtmissbrauch und Diskriminierung[…]

20.7. Erkennbar ist nicht nur grottenschlechtes Programm und mieser Journalismus, sondern auch eine Unternehmenskultur, in der Menschen nicht respektiert werden. Das Belästigen von Bürgern wie mich, die mit diesem grässlichen Unternehmen nichts zu tun haben wollen, ist zu unterlassen. Dass der WDR im eigenen Haus die eigenen Mitarbeiter tyrannisiert und belästigt, muss und will ich nicht mitfinanzieren.

20.8. Wo eine solche fehlentwickelte Vertrauensbeziehung herrscht, spielen auch Fake-News keine große Rolle, weil ich mich auf das Einschätzungsvermögen des WDR als selbsternannten Sender für „guten Journalismus“ nicht verlassen kann. Ich ordne jede Berichterstattung des WDR als Fake-News ein, weil gesendete Berichte nicht sofort überprüfbar sind, so wie es eine Zeitung oder das Internet anbietet. Bei Letzterem gibt es oftmals eine Kommentarfunktion, um das gelesene sofort kommentieren und Kommentare lesen zu können - Quellenangaben können sofort überprüft werden. Beim WDR werden oftmals erst durch Berichte in anderen, unabhängigen Medien, am nächsten Tag die Verfehlungen der Berichterstattung des WDR deutlich.

20.9. Selbstverständlich erkenne ich ihre Forderungen nicht an, meine Rechtsauffassung habe ich Ihnen in diversen Schreiben ausführlich mitgeteilt.

Selbst wenn ich ihren Gewerbebetrieb als eine öffentlich-rechtliche Einrichtung betrachte und den dafür zuständigen sogenannten Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien heranziehen, kann ich Ihre Forderungen nicht anerkennen.

Da Sie ganz erheblich gegen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages verstoßen und die darin formulierten Aufgaben nicht erfüllen, kann ihrerseits keine Berechtigung zur zwangsweisen Erhebung von irgendwelchen Beiträgen oder sonstigen Entgelten erfolgen.

20.10. Schon in der Präambel wurde im zweiten Absatz verpflichtend geschrieben:

„Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet.“

In Paragraph 3 allgemeine Grundsätze und hier im Absatz 1:

„die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesregierung (ARD)….. haben in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit, vor glauben und Meinungen anderer zu stärken.“

In Paragraph 10 Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen wird in Absatz 1 festgelegt:

„Berichterstattungen und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Wir müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.“

Im zweiten Abschnitt – Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk – wird gleich in „Paragraph 11 Auftrag“ festgelegt:

Absatz 1

„Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier

individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zugeben. Wir sollen hier durch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern.“

Absatz 2

„die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung Ihres Auftrages die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.“

Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Paragraph 12 funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs Absatz 1

„die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.“

Paragraph 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Absatz 1

„der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich damit verbundenen Rationalisierungspotenziale, auf der Grundlage von Bedarfsmeldungen…..“

Absatz 3

„bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.“

Hierzu wäre, sofern man ihren Gewerbebetrieb als öffentlich-rechtlichen Rundfunk ansieht, folgendes zu sagen:

Präambel in Verbindung mit Paragraph 3 Absatz 1

20.11. Hier sind sie zur Meinungsvielfalt verpflichtet und haben die hierzu entsprechenden Grundsätze zu befolgen. Tatsächlich lassen Sie hier doch unterschiedliche Meinungen und Auffassungen in ihren Sendungen und Beiträgen nicht zu. Insbesondere in der jüngeren Vergangenheit wird z.B. die Partei AFD von Sendungen ausgeschlossen, eine eigene Meinung kann sich der Bürger durch Berichterstattung seitens Ihrer Sender also ohnehin nicht bilden, er wird in seiner Meinungsbildung von Ihnen rechtswidrig manipuliert.

20.12. In Bewegungen des Volkes, wie z.B. der Friedensbewegung, oder der sogenannten PEGIDA sowie in Demos gegen umgedichtete Volkslieder wie das Omasau-Lied mit nachfolgendem Nazisau-Vorwurf wird ein Vokabular verwendet, was gegen die Würde der Bürger geht, die dort ihre Sorgen über die Politik zum Ausdruck bringen. Diese Sorgen haben mit rechtspopulistisch, rechtsradikal oder ähnlichem nichts zu tun. Durch diese Wortwahl in ihren Nachrichten, Kommentaren und Beiträgen tragen sie vielmehr dazu bei, dass die Meinungsvielfalt eingeschränkt wird, die Meinung der Bürger manipuliert wird und somit verstoßen sie gegen die elementaren Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages. Und was schwer wiegt: Sie spalten die Gesellschaft.

20.13. Gleiches kann man auch in der jüngeren Vergangenheit bei der Berichterstattung, den Beiträgen und Kommentaren zum sogenannten menschengemachten Klimawandel feststellen. Es werden nur die politisch gewollten Äußerungen entsprechend in der Vielfalt und Deutlichkeit dargestellt, die CO2 als Klimafaktor darstellen. Die große Anzahl von Wissenschaftlern, die ganz anderer Meinung sind, werden einfach ignoriert bzw. nur beiläufig erwähnt.

Bei der Bedeutung gerade auch des Klimawandels ist es jedoch erforderlich, dass gerade in einem öffentlich-rechtlichen Medium entsprechende Informationen und Meinungen der Öffentlichkeit vorgestellt und bereitgestellt werden.

Auch hier verstoßen sie ganz klar und eindeutig gegen die Vorschriften und Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages.

20.14. Gleiches ist wiederum seit Jahren in den Beiträgen über das Verhältnis zur Russischen Föderation zu finden. Hier werden nur einseitige Sichtweisen dargestellt, Äußerung, Stellungnahmen oder ähnliches der anderen Seite werden einfach ignoriert oder nur in unbedeutenden Umfang erwähnt. Das geht nach meiner und der Auffassung anderer soweit, dass man bei ihren Beiträgen schon von Kriegshetze sprechen kann!

Gleiches findet sich z.B. auch bei der Darstellung der Problematik mit Venezuela wieder. Auch hier wird eine einseitige Sichtweise dargestellt, die tatsächlichen Verhältnisse in Venezuela werden ignoriert oder in einem sehr bescheidenen Umfang dargestellt. Das Gleiche kann man für die Umstände in Syrien, im Iran, im Irak und ähnlichem wiederfinden. Auch hier verstehe ich ihre Beiträge nach meiner Auffassung als Kriegshetze!

Alleine mit diesen Verstößen gegen den Rundfunkstaatsvertrag erfüllen Sie Ihren Auftrag nicht und somit haben sie ihr Anrecht auf die Finanzierung durch meine Beiträge verloren!

20.15. Bei der Finanzierung sind Sie verpflichtet, nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der verbundenen Rationalisierungspotenziale zu handeln und die allgemeine Kostenentwicklung ist zugrunde zu legen. Dabei soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.

Ein wesentlicher Teil der Beiträge wird für Vergütungen und Pensionszusagen verwendet, die jenseits jeglicher Regelung im öffentlichen Dienst stehen und keiner Vergleichbarkeit in den Vergütungsregelungen des öffentlichen Dienstes finden.

Nach meiner Auffassung kann man hier von einem politisch motivierten Selbstbedienungsladen reden, der unangemessene und übertriebene Vergütungen in allen Bereichen der Mitarbeiterstruktur, insbesondere aber in den höheren Rängen, aufzeigt.

20.16. Ganz alleine die Vergütungen, die im öffentlich-rechtlichen Rundfunk gezahlt werden, haben nichts mit dem Auftrag zu tun, die verfassungsgemäßen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Den vorgegebenen Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird ebenfalls nicht Rechnung getragen, sondern das Gegenteil, ich will hier von Verschwendung sprechen! Mit welcher Berechtigung wollen Sie bei diesen Verstößen gegen den Rundfunkstaatsvertrag von mir Geld bekommen? Mit Verschwendung, Vorteilsnahme durch unverschämt hohe Vergütungen und durch manipulativer, unwahrer und unvollständiger Berichterstattung haben sie das Recht verwirkt, von mir Geld fordern zu können, wenn ein klarer Auftrag nicht erfüllt wird.

20.17. Wäre der öffentlich-rechtliche Rundfunk tatsächlich eine Einrichtung der Demokratie und des Volkes, also dem Souverän nach dem Grundgesetz, so würde hier eine Überwachung ihres Programmauftrags und ihrer Vergütungen durch ganz andere Personen erfolgen, als durch jene, die aus der Politik und politiknahen Gremien kommen.

Der ganze Aufbau des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist absolut undemokratisch. Ich beantrage, dass Sie das Gegenteil beweisen.

20.18. Unter Ihrer Verantwortung wurden mir mehrere Festsetzungsbescheide zugestellt. Diese sollen nach Ihrer Lesart bestandskräftig sein. Sie kamen meiner bisherigen Aufforderung nicht nach, mir die Namen der bislang anonymen Verfasser Ihrer Schreiben mitzuteilen. Ich bestehe weiterhin darauf, dass sie mir diese Namen und Dienststellen/Abteilungen der Sachbearbeiter übermitteln.

20.21. Die bisher von Ihnen als Behauptungen vorgebrachten Begründungen der Rechtmäßigkeit Ihres Handelns, die schier unglaubliche Dimension kollektiven Rechtsbruchs durch Ihr handeln als Intendant, stehen in Tradition geschichtsbekannter Verfehlungen. Sie berufen sich auf Gesetze, die keine sind, oder nach denen Sie nicht befugt sind, zu handeln. Sie erfinden Regelungen, die von keinem Gesetz legitimiert wurden, z.B. vollautomatisch erstellte Bescheide oder eine so genannte Direktanmeldung. Sie unterdrücken die grundgesetzlichen Rechte, Sie ignorieren das Legalitätsprinzip.

20.22. Sie beeinträchtigen in starkem Maße die Identität des Grundgesetzes. Dazu zählen auch die Menschenwürde, die Menschenrechte und Strukturprinzipien des Art. 20 GG, also das demokratische, das rechtsstaatliche und das soziale Prinzip, aber auch das förderale Republikprinzip. Sie verletzen mit Ihrem Vorgehen allemal die subsidiären Schutzrechte des Rechtstaatsprinzips und missachten systematisch die gebotenen grundgesetzlichen Vorschriften. Sie greifen damit die wesentliche Materie der durch Gesetz verwirklichten Rechtlichkeit und damit die strikte Verwirklichung der Gesetze, die dem Grundgesetz genügen, an. Daraus schließend: Jede Ihrer Taten vergrößert Ihre Schuld gegenüber dem Gesetz. Sie benehmen sich wie Feinde der demokratischen Gesellschaft. Sie begehen Unrecht großen Ausmaßes. Sie zwingen unbescholtene Menschen, z.B. Ihre Mitarbeiter, dazu, sich daran zu beteiligen.

20.23. Auf einen Nenner gebracht laufen Ihre unrechten Bemühungen darauf hinaus, den Rechtsstaat vom Geist des Rechts zu reinigen, ihn aus der Dynamik einer wirklichen Demokratie, in die windstille Atmosphäre Ihrer reaktionären Auslegungskunst zu versetzen. Denn was nützt eine, wenn auch perverse Idee, wenn Sie nicht bunt verpackt die Hirne der Massen erreicht. Es soll also nicht mehr das Individuum, das im Mittelpunkt des Rechtslebens steht, sein, sondern das, durch Ihr unrechtmäßiges Handeln umgeformte, Recht der herrschenden Klasse. Demnach darf das geltende positive Recht nicht die Herrschaft über die Herrschenden gewinnen. Dieser Zusammenhang erklärt sehr treffend das Versagen der deutschen Justiz in dieser Angelegenheit, von der die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten profitierten.

20.24. Keine Ihrer Behauptungen wird durch rechtswirksame Dokumente gestützt. Sie versuchen ihre unrechte Vorgehensweise wie ein Geheimnis vor der Öffentlichkeit zu tarnen. Aber Geheimnisse haben meist die Eigenschaft, dass sie fast immer herauskommen – meist, ehe Sie es wollen. Man erfährt so einiges aus dem Inneren Ihres Apparates – sehr interessant, wirklich!
20.25. Das von ARD beim Berkley International Framing Institute für 120 000 € in Auftrag gegebene „Framing Manual - Unser gemeinsamer Rundfunk" ist dafür beispielhaft. Auf 89 Seiten versucht die Autorin dieses propagandistischen Machwerkes darzulegen, mit welchen linguistischen Tricks die ARD sein Image aufbessern und seine Gegner schwächen soll. Gerade der dazu beschworene Umgang mit moralischen Begriffen, zur Durchsetzung Ihrer Unmoral, fällt als roter Faden auf. Es handelt sich um ein weiteres Dokument, welches deutlich zeigt, dass der ö.-r.- Rundfunk nicht die Stimme des Volkes ist, sondern das Sprachrohr von Demokratie- und Moralvernichtern. Sie greifen damit die Würde der Menschen und damit das Grundgesetz an. Durch das Massenverfahren kommen sie damit schon in die Nähe von Hochverrätern im Sinne von „Rundfunkkapitalisten". „Unser gemeinsamer freier Rundfunk ARD" hat sich damit ein für allemal ins Nirwana verabschiedet. Das System scheitert an seiner Morallosigkeit. Ihre Systemlogik scheint der bornierten irrealen Gemengelage zu entsprechen. Diese Erklärung ist um einiges einfacher, als Ihr aufgetischtes skurriles Szenario. Ihre Systemlogik hinkt gewaltig.

20.26. Nichts deutet darauf hin, dass diese Logik besonders intelligent ist. Sie liefern mit dieser Vorgehensweise ein treffliches Paradebeispiel zur Illustration, der von Gustave Le Bon, in seiner Schrift: „Psychologie der Massen“ dargelegten Wirkungsmittel: Behauptung – Wiederholung – Übertragung. Zitat: „Die reine, einfache Behauptung ohne Begründung und jeden Beweis ist ein sicheres Mittel, um der Menschenseele eine Idee einzuflößen. Je bestimmter eine Behauptung, je freier sie von Beweisen und Belegen, desto mehr Ehrfurcht erweckt sie. …

Die Behauptung hat aber nur dann wirklichen Einfluss, wenn sie ständig wiederholt wird, und zwar möglichst mit denselben Ausdrücken. Napoleon sagte, es gäbe nur eine ernsthafte Redefigur: Die Wiederholung. Das Wiederholte befestigt sich so sehr in den Köpfen, dass es schließlich als eine bewiesene Wahrheit angenommen wird.“

Für deutsche Bürokraten ist es, wie immer, der einfachste Weg, zu parieren und „Befehle“ auszuführen, ohne viel Fragen zu stellen und hier vielmehr seine berufliche Chance zu sehen.
20.27. Die Strippenzieher im Hintergrund haben für Sie die moralischen Verhaltensregeln neu justiert. Es wurde und wird für die Täter ein Umfeld geschaffen, in dem es ihnen leicht fällt, die Straftaten auszuführen, zu tyrannisieren und zu terrorisieren. Für die, welche zum Opfer dieser Gewalt geworden sind und noch werden, ist das eine verstörende, erschütternde und möglicherweise noch schlimmere Erfahrung. Doch die Täter machen einfach ihre „Arbeit“ und sehen die fürstliche materielle Entlohnung am Monatsende. Es erinnert in abscheulicher Weise an die Zeit der faschistischen Barbarei in Deutschland und Europa. Um es knapp zu fassen: Es gibt hier eine, nicht zu überschreitende, Grenzlinie, wenn Ihre Handlungen lebensfeindlich und verhängnisvoll auf die Gesellschaft einwirken – und das machen diese offensichtlich.

20.28. Die immer deutlicher zutage tretende Bereitschaft Ihres Firmenkonstruktes, Gewaltmittel gegen die Menschen Deutschlands einzusetzen, bzw. diese von staatlichen Institutionen zu fordern, zeigt ganz deutlich die einhergehende Entwertung des individuellen Lebens der Menschen. Diese Gewalt ist keine Anomalie, keine unerklärliche Abweichung vom Weg der Gerechtigkeit. Diese Gewalt ist kalkulierte Gewalt. Schließlich handelt es sich um ein von Ihnen gesteuertes „Massenverfahren“, wie Sie es als Täter selbst titulieren – unverkennbar sind hier totalitäre Wesenszüge.

20.29. Nachfolgend die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweise, um den Widerspruch gegen letzteren Festsetzungsbescheid zur Geltung zu bringen.

Auch dieser Festsetzungsbescheid ist nicht rechtmäßig.

Der Festsetzungsbescheid ist materiell und formell nicht rechtmäßig. Eine Unterschrift kann nur fehlen, wenn ein solches Schriftstück durch eine vollautomatische Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde. Das geht aber aus Ihrem Schreiben nicht hervor.

Das Schreiben hätte deshalb mit einer Unterschrift und Siegel versehen werden müssen. Nur so genügt es den einschlägigen Vorschriften nach dem VwVfG. Die zur Identifikation des Ausstellers/Veranlassers mindestens geforderten Zertifikate fehlen selbstverständlich auch.

Sie sind der Öffentlichkeit bisher schuldig geblieben, Ihre Hoheitskompetenzen als nichtrechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung und Anstalt des öffentlichen Rechts offenzulegen. Da Sie dies nicht tun, trotz vieler Aufforderungen, gehe ich davon aus, dass es diese Kompetenzen nicht gibt. Unterschriftenverweigerung, Auskunftsverweigerung, Rechtstäuschung und Amtsanmaßung finden darin ihren Grund und ihre Bestätigung.

20.30. Das Unternehmen WDR ist keine Behörde. Das Zwangsvollstreckungsverfahren setzt voraus, dass es sich um einen Bescheid einer Behörde handeln muss, der vollstreckt werden soll. Beim WDR fehlen alle materiellen rechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben für das Vorhandensein eines Behördenstatus. Der WDR tritt mit seinem äußeren Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen, es wird ein Management und eine Geschäftsleitung ausgewiesen. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch - unternehmerische Beteiligungen. Das wesentliche Handeln der Firma WDR ist unternehmerisch. Es fehlt die für den öffentlichen Dienst behördentypische Ausgestaltung. Weder gelten derartige Tarifverträge noch Gehaltsstrukturen noch das geltende Besoldungsrecht. So übersteigen beispielsweise die Bezüge des Intendanten des WDR selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers erheblich. Die Tätigkeiten der Fa. WDR werden nicht im Sinne des öffentlichen Dienstes und den Entsprechungen der Landesverfassung ausgeübt. Bei den Beitragsrechnungen und „Festsetzungsbescheiden“ wird nicht einmal der Unternehmensname erwähnt, von einer Behörde ist nie die Rede. Sieht man sich die Satzung der Firma WDR an: Diese wird weder gesetzlichen, noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen einer Behörde gerecht. Es fehlt die bei Behörden zwingend vorgeschriebene Gesetzestreue. Das Vorliegen der Behördeneigenschaft ist u.a. eine Vollstreckungsvoraussetzung.

Letztlich will ich Ihnen noch unter dem Aspekt der grundgesetzlichen Rundfunkfreiheit, nach Art. 5, Abs. 1, Satz 2 des Grundgesetzes zu Bewusstsein bringen, dass der Firma WDR und Beitragsservice die Behördeneigenschaft fehlt. Daran ändert auch nichts, dass die Firma WDR eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Rundfunkanstalten sind demnach keine Anstalten, welche der Ausübung staatlicher Gewalt dienen. Siehe dazu: BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 – 7C 139/81 -, BVerwGE 70 310-318, Rn 28.

20.31. Warum ist das so? Weil der Rundfunk in Deutschland selbst als Träger des Grundrechts aus Art. 5, Abs. 1, Satz 2 GG hervorgeht. Das führt zu einer, vom Gesetzgeber gewollten, Gegenposition zum Staat.

Der Rundfunk ist, um der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit (Informationsfreiheit) willens, aus dem Staatswesen ausgegliedert. Er kann damit nicht als Teil der staatlichen Organisation bzw. des Staatsapparates angesehen werden. Siehe dazu: BVerwG, Urteil vom 13.12.1084 – 7C139/81 -, BVerwGE 70310-318 Rn 29. Daraus folgend ergibt sich aus § 9a, RstV- gleichlautend mit § 6, LmedienG für private Sender -, dass die Rundfunkanstalt gerade keine Behörde ist, sondern, danebenstehend, eigene Rechte gegen die Behörden geltend machen kann. Wäre sie Behörde, würde es sich nicht um gegen Behörden gerichtete Informationsansprüche handeln, sondern um Amtshilfe. Auch aus § 49 RStV ergibt sich, dass die Rundfunkanstalt keine Behörde ist, nachdem sie hier als denkbarer Täter von Ordnungswidrigkeiten angesprochen wird. Sie können nun nachvollziehen, dass die für das Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz erforderlichen Merkmale einer Behörde für die Firma WDR als Gläubiger nicht erfüllt sind.

20.32. Sie behaupten in Ihren Schreiben, dass jeder das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Dazu zitieren Sie Art.5 Abs.1 des GG, Sie behaupten weiterhin, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags keinen Eingriff in dieses Grundrecht darstellt, da den „Beitragsschuldnern“ keine Informationen oder Informationsquellen aufgedrängt werden. Sie zitieren regelmäßig und in voller Absicht in all Ihren Schreiben den Art.5, Abs.1 nicht vollständig. Sie unterlassen es, das wichtige Wort UNGEHINDERT wiederzugeben. Der Zwangsbeitrag ist somit eindeutig grundgesetzwidrig.

Aus den weiteren, von Ihrer Firma angegebenen Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags, ist nicht zu entnehmen, dass dieser Beitrag unkündbar ist.

20.33. Welches Gesetz gibt Ihrer Firma nun das Recht, trotz Kündigung des Abonnements, Ihre Geldforderungen aufrechtzuerhalten und Zwangsbeitreibungsversuche zu starten?

20.34. Wie lautet die ganz konkrete gesetzliche Vorschrift im Wortlaut, die Ihre Firma autorisiert, meine Kündigung auszuschließen?

20.35. Um den Beitragseinzug fortsetzen zu können, hätte Ihre Firma mir nach meiner Kündigung einen primären Beitragsbescheid zustellen lassen müssen. Dieser würde dann Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellen. Da dieser primäre Beitragsbescheid fehlt, besteht allein aus diesem Grund keine Beitragspflicht mehr! Ohne diesen primären Beitragsbescheid besteht keine Beitragspflicht und es können keine Säumniszuschläge erhoben und keine Festsetzungsbescheide erlassen werden. Erst recht sind die von Ihrer Firma erlassenen Festsetzungsbescheide rechtlich nicht tauglich, als Grundlage für Zwangsvollstreckungen und Pfändungen zu dienen. Mit meiner Kündigung Ihres Zwangsbeitrages besteht für mich kein Schuldverhältnis mehr und demzufolge auch kein Rückstand von Zahlungen. Ihre Festsetzungsbescheide sind somit materiell untauglich. Diese legen nicht den Beitrag als solchen fest.
20.36. Als Grundlage für Ihr beabsichtigtes Vollstreckungsersuchen kann nur ein originärer Beitragsbescheid dienen. Es ist wieder so eine Behauptung von Ihrer Firma, dass Festsetzungsbescheide vollstreckbare Titel seien. Ihre Festsetzungsbescheide stellen somit keine Verwaltungsakte dar. Hier wird deutlich, mit welch krimineller Energie Ihr Handeln einhergeht.

20.37. Es gibt keine Gesetze,
-die Ihre Rundfunkangebote unkündbar machen,
-die vollautomatisiert erstellte Festsetzungsbescheide legitimieren,
-Zwangsanmeldungen legitimieren,
-das Errichten von Zwangsbeitragskonten gestatten
-und damit alle übergeordneten Gesetze außer Kraft setzen.
20.38. All das entspringt der Deutungsphantasie Ihrer und Ihrer juristischen Helfer. Die Auslegung im Sinne der Justiz, also die mündlich und schriftliche Entfernung vom Wortlaut und Wortsinn eines Gesetzes bzw. von dessen Einzelnormen bedeutet, dass sich durch die bloße Behauptung die Bedeutung eines Gesetzes in eine andere bis gegenteilige Bedeutung wandeln kann. Ziel dabei ist die ergebnisorientierte Interpretation von Gesetzen. Bei eingehender Betrachtung dieser Interpretation von Gesetzen fehlt diesen meist jedweder Hinweis auf den behaupteten Inhalt.

20.39. Das oben geschilderte Szenario gilt entsprechend für die von Ihrem Unternehmen angeführten gerichtlichen Entscheide, welcher Ihrer Firmenphilosophie recht geben. Es wurde nicht geurteilt, dass Sie Recht haben. Denn die Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet nicht darüber, wer Recht hat, sondern wer Recht bekommt. Die zu Ihren Ungunsten ergangenen Urteile und Entscheidungen, wie auch Gutachten tauchen in Ihren Darlegungen erst gar nicht auf. Wenn das kein Zufall ist?!

Die Außerkraftsetzung von Grundrechten des Bürgers wird so juristisch unterstützt. Aber ein solches angemaßtes „Grundrecht“ der Rechtspflegeorgane – verbunden mit den Organisatoren des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – entspricht, bildlich gesprochen, der Axt am Stamm des Baumes Namens DEMOKRATIE. Hier zeigt sich die Immunität dieser Beteiligten gegenüber den grundgesetzlichen Regeln. Diktatur und Anarchie sind bekanntlich die zukünftigen Folgen. Es sieht so aus, als wäre das der Wille Ihrer Rundfunkanstalten. Mit der Bevormundung des privaten Bürgers durch Ihre Firma werden Sie zum Kriegstreiber im Kampf gegen dessen Grundrechte. Ihr Kampf gegen die demokratischen Freiheiten der Bevölkerung Deutschlands steht in krassem Widerspruch zu der von Ihrem Firmenkonglomerat verbreiteten Freiheitspropaganda.

20.40. Schon damit demaskieren Sie Ihr System. Dieses System und die damit verbundene geistige Demütigung mit Geld zu unterstützen, ist mir aus Gewissensgründen und grundsätzlicher politischer Überzeugung nicht möglich.

Was haben Sklaverei, Inquisition, imperialistische Raubkriege, Polpot-Diktatur, faschistische Diktatur und Diktatur kommunistischer Bonzen der Menschheit gebracht? Nicht viel mehr als millionenfacher Tod, Schmerz und Leid. Nun, nachdem alles schon zur Geschichte zählt und viele Menschen glauben, dass sich so etwas hier nie wiederholen würde, tritt Ihr bislang eher unauffällig agierendes Handeln annähernd ungebremst aus diesem Schatten.
20.41. Das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks demonstriert mit seinen Programmen und der Durchsetzung seiner Finanzierung, dass es nicht den demokratischen Interessen der Gesellschaft dient. Erhebung von Zwangsbeiträgen, Zwangsanmeldungen, Eröffnung von Zwangsbeitragskonten, Zwangsbeitreibungen ohne gültige Rechtsgrundlage, unter Vortäuschung eines Rechtsscheins, Unterdrückung der grundgesetzlich garantierten Freiheitsrechte, Zerstörung des Rechtsstaates und einiges mehr, kennzeichnen den Weg und die Strategie zu Ihren Zielen. Aus dieser destruktiven Situation wollen Sie nun den Nutzen ziehen. Damit zeigen Sie, bei genauer Betrachtung, dass dieses System nicht den Interessen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung dient. Mit Ihren Programmen und der Verfahrensweise dem nichtrechtsfähigen Beitragsservice offenbaren Sie sich als Feinde der Demokratie und des Rechtsstaates.

20.42. Mit Ihren Unterdrückungsmethoden und Zwangsmaßnahmen handeln Sie wie die Machtorgane einer Diktatur. Vieles deutet darauf hin, dass Sie im Begriff sind, mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, ideologisch die offene Diktatur in Deutschland vorzubereiten.

20.43. Was wollen Sie nun heute den Menschen in Deutschland geben? Angeblich hochwertige, unabhängige und vielfältige Programme um Politik, Wirtschaft,... die Förderung des demokratischen Austauschs und der demokratischen Willensbildung im deutschen Volk, unabhängigen und staatsfreien Rundfunk, uneingeschränkte Presse- und Meinungsfreiheit und dergleichen Schlagworte mehr. Soweit die Theorie. Aber was geben Sie dem „dummen Volk“ nun tatsächlich? Gemäß den Vorgaben der Finanz- und Parteienoligarchie, der Ihr Firmenkonstrukt dient, beeinflussen Sie, unter Verletzung Ihrer Neutralitätspflicht, die öffentliche Meinung im Sinne dieser Oligarchie. Dabei haben Sie noch die Impertinenz, Ihre geistigen Ergüsse als „unerlässliche mediale Grundversorgung der Gesellschaft“ darzubieten. Wie groß ist Ihr Realitätsverlust erst, wenn Sie sich zu der kühnen Behauptung ereifern, dass selbst der völlige Verzicht auf die Nutzung dieser medialen Gehirnwäsche dem betreffenden Bürger zu einem Vorteil gereicht, der durch einen finanziellen Beitrag abgegolten werden muss. Hieran ist zu erkennen, wie es zu einer schrecklichen Symbiose von diktatorischer Propagandastrategie und paranoider Machthybris gekommen ist. Es zeigt sich deutlich, in allem was dieses System ausscheidet, wie die Diktatur derjenigen funktioniert, die diese Medien – demzufolge auch Sie und Ihre Firma, kontrollieren. Um das anschaulich zu verstehen, genügt ein Blick hinter die Kulissen Ihres Verwaltungsrates oder das Studium des Abgangs von Nikolaus Johannes E. Brender aus seinem Posten als Chefredakteur des ZDF.

20.44. Zusammengefasst: Es ist mit dem freiheitlichen Gesellschaftssystem, (was Ihre Firma und Auftraggeber ja täglich postulieren) nicht vereinbar, dass Menschen dazu gezwungen werden, ihr verdientes Geld nach den verdrehten Moral- und Rechtsvorstellungen einer herrschsüchtigen Minderheit auszugeben. Sie als Ganzes haben allenfalls den Anschein einer demokratischen Legitimierung als öffentlich rechtlicher Rundfunk und Firma.

Damit geht Ihnen das Recht ab, nach Ihrem Gutdünken, mich und andere Menschen in meiner privaten Lebensführung zu beeinflussen und zu bevormunden.

Aus gesellschaftspolitischer Überzeugung, aus moralischen und ethischen Gründen, lehne ich den, den Interessen einer oligarchischen Minderheit dienenden Propagandarundfunk, ab und verzichte auf dessen Konsum.

20.45. Da der von Ihnen vertretene öffentlich rechtliche Rundfunk maßgeblich nicht der unabhängigen, neutralen und sachlichen Information, sondern der Manipulation der Volksmassen dient, er also nicht nach den gesetzlichen Vorgaben arbeitet, lehne ich dessen Finanzierung ab. Ich würde mich anderenfalls der Beihilfe zu schweren Straftaten, wie Hochverrat, schuldig machen.

Sie drohen mir mit Gewalt bzw. haben diese schon in die Wege geleitet. Sie wollen Gewaltmittel anwenden, um die mir zustehenden Grundrechte nicht mehr wahrnehmen zu können. Sie verletzen damit mein Recht auf Informationsfreiheit.

Sie selbst haben das Existenzrecht des öffentlich rechtlichen Rundfunks nach GG, Art. 5 ad absurdum geführt. Ihrer grundgesetzlich definierten Aufgabe kommen Sie nicht nach. Ihre Organisation ist zum Hemmschuh der demokratischen Gesellschaft geworden. Geistige Manipulation, die die Massenverblödung zum Ergebnis hat, unterstütze ich nicht. Als Bürger der BRD bin ich nach dem Grundgesetz gehalten, die freiheitlich - demokratische Grundordnung zu verteidigen.

20.46. Das Schicksal von Frau Sieglinde Baumert aus Thüringen, deren Verhaftung und Inhaftierung auf Antrag des MITTELDEUTSCHEN RUNDFUNKS, zeigt unzweifelhaft, wo sich Ihr abstruses System in der politischen Landschaft Deutschlands positioniert hat. Es ist, mit der von Ihrem Unternehmen gelenkten Initiative nun in Deutschland wieder einmal soweit: Unbescholtene Menschen, die nicht das geringste mit dem Rundfunk zu tun haben und völlig unbeteiligt daran sind, werden genau aus diesem Grund verhaftet und in eine Haftanstalt überführt. Ein selbstbestimmtes Leben führen zu wollen, ohne Bevormundung zu ertragen, reichen als Grund dafür aus. Die aus dem Nichts konstruierten Begründungen zeigen einmal mehr den Zynismus Ihres Systems. Ich erinnere mich: Es gab Zeiten in Deutschland und Europa, da reichte es, einen schlecht gewachsenen Stammbaum zu besitzen oder falschen Idealen anzuhängen und man verlor alles – auch das Kostbarste was der Mensch besitzt, sein Leben. Wenn ich es richtig sehe, sind wir nicht mehr weit von solchen Verhältnissen entfernt. Vielleicht liegt sogar nur noch ein dünner Schleier darüber.

20.47. Die Inhaftierung von Sieglinde Baumert und weiterer am Rundfunk unbeteiligte Personen ist der momentane Höhepunkt Ihres Beitragsunrechts. Sie dokumentiert den moralischen und politischen Zersetzungsprozess der gegenwärtigen Verhältnisse hierzulande. Durch die Abfolge der Geschehnisse in der deutschen Geschichte vorgewarnt, erkennt der denkende Mensch, wohin die Machenschaften, um die von Ihrem System glorifizierten „Ideen“ führen sollen. Der Schaffung einer den breiten Schichten des Volkes entgegenstehenden Staatsmaschinerie, allmächtig ausgestattet, wohnen wir nun heute wieder bei. Der Übergang zur offenen faschistischen Diktatur wäre dann in nicht allzu ferner Zukunft der nächste logische Schritt. Der fundamentale Beitrag zum Gelingen dieses Coups wird dabei von Ihrem System übernommen.

20.48. Schon momentan leisten Sie erneut Vorschub in Theorie und Praxis, um den sozialen und demokratischen Staat der BRD zu zerstören. Die gegenwärtige Zerstörung der kulturellen Werte und die Verseuchung der Volksmassen durch Kultursurrogate, mittels der von Ihrem System manipulierten Massenmedien, kennzeichnen den fortschreitenden Prozess eines tiefen kulturellen Zerfalls. Das ist auch Ihr Werk und das Ergebnis einer reichlich angewandten Gehirnwäsche. Übrig bleibt banales, inhaltsleeres und unreflektiertes Gedankengut ohne Bildungswert.

20.49. Aus kulturpolitischen und strafrechtlichen Gründen, die sich aus den oben erörterten Sachverhalten ergeben, werde ich den unrechtmäßigen Rundfunkbeitrag nicht entrichten. Sie unterließen es bis heute, Beweise für die von Ihnen aufgestellten Behauptungen zu liefern. Da diese Beweise bisher auch kein anderer Mensch zutage fördern konnte, ist davon auszugehen, dass es solche Beweise der Rechtmäßigkeit Ihres Vorgehens nicht gibt.

20.50. Mit dem Grundgesetz, Art. 20/Abs. 1 und 4 begründe ich hiermit die Ablehnung der Zahlung des unrechtmäßigen Rundfunkbeitrages. Alle, zur Inanspruchnahme des Widerstandsrechts erforderliche Voraussetzungen sind bei dieser Auseinandersetzung erfüllt und gut dokumentiert. Es sind deren drei.

  • Ich bin Deutscher
  • Das Firmenkonstrukt des öffentlich rechtlichen Rundfunks zeigt sich an Hand seiner internen und äußeren Vorgehensweise, als auch seiner medialen Ausstrahlung als Feind des sozialen und freiheitlichen Bundesstaates. Das System unterminiert die Rechtsstaatlichkeit, verletzt seine Neutralitätspflicht und betreibt Demokratiezerstörung durch entsprechende Einwirkung auf die öffentliche Meinung.
  • Um dieses Vorgehen des Systems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegen die Volksinteressen der demokratischen Mehrheit in Deutschland zu stoppen, ist andere Abhilfe zur Zeit nicht möglich. Urteile und Handlungen von Judikative und Exekutive untersagen und unterbinden nicht die Rechtsverstöße großen Umfangs. Sie bewahren die Menschen nicht vor den Straftätern. Die grundgesetzgebundene Gerichtsbarkeit entscheidet nicht mehr unabhängig. Bei gleichzeitiger Infiltration des Parlamentarismus wird den Klasseninteressen der Finanz- und Parteienoligarchie und nicht in demokratischer Weise dem ganzen Volk gedient. Dies ist Rechtsbruch auf der ganzen Linie.

20.51. Um noch größeren Schaden von der deutschen Gesellschaft abzuwenden, werde ich gemäß dem Grundgesetz handeln. Ich werde Sie nicht dabei unterstützen, das deutsche Volk erneut in den Abgrund zu führen.

Selbst relativ randständige Formalien weisen auf Ihr unredliches Vorgehen in der Bearbeitung und Ausführung Ihres Beitragsunrechts hin. Es fällt nicht nur mir auf, dass die meisten Ihrer Briefe, doch ganz besonders die „Festsetzungsbescheide“, regelmäßig 5 bis 12 Tage unterwegs sind, vergleicht man das Datum der Ausstellung und das des Eingangs der Post. Das ist höchst ungewöhnlich für deutsche Verhältnisse. Die von Ihnen mit der Zustellung beauftragte Deutsche Post benötigt dafür nur einen, höchstens jedoch zwei Tage.

Da auch keine Dauerstreiks den Postverkehr behindern und damit verzögern, muss ich davon ausgehen, dass Sie diese Schreiben ganz bewusst mit manipuliertem Ausstellungsdatum versehen, um auf diese Weise die vierwöchige Widerspruchsfrist für den Adressaten mal so ca. um eine Woche zu verkürzen. Dafür haben Sie sicher einen Ihrer handfesten nebulösen Gründe. Aber für den Außenstehenden zeigt sich die bekannte Kettenreaktion in diesen Vorgängen, so, wie wenn die Lüge die Mutter der Aktion ist. Hat man mit einer großen Lüge eine Sache in Gang gesetzt, so bedarf es viele weiterer Lügen, um sie als Wahrheit zu verteidigen. Auch Ihr Krieg gegen die Vernunft des Individuums hat, wie jeder Krieg, mit einer Lüge begonnen. Sie selbst beweisen das hier. Das Aufzwingen von Ihren abstrusen Vorstellungen ist, wie jedes Aufzwingen von Ideologie, Moralvorstellungen und Religion, die Hauptursache aller Kriege. Aber das können und wollen Sie nicht nachvollziehen.

20.52. Daraus schließend verweigere ich die Zahlung des unrechtmäßigen Rundfunkbeitrags. Sie verhindern aktiv das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland. Sie schränken die private Lebensführung ein, selbst bis zur totalen Verhinderung. Ich erwähnte schon das Schicksal Sieglinde Baumerts, und die von Ihrem System ausgeübte Schikanierung dieser Frau. Allein schon, dass Sie glauben, im Besitz der absoluten Wahrheit zu sein und daraus ableiten diese „Wahrheit“ jedermann aufzwingen zu dürfen und entsprechend aggressiv aufzutreten, zeigt klipp und klar Ihren gesellschaftszerstörenden Einfluss. Nach entsprechenden weiteren Beweisen muss man nicht suchen, Sie liefern diese ja praktisch millionenfach frei Haus. Ihre Handlungen widersprechen allem, was ein Mensch klaren Verstandes unter Rechtsstaatlichkeit versteht. Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit Ihres Handelns liegt bei Ihnen. Liefern Sie diese Beweise!

Hier sind einige weitere Beweise Ihres Prinzips der Falschinformation:
20.53. Das Rundfunkrecht unterliegt u.A. der Bayerischen Verfassung. Deren Art. 111a (1) lautet: „Die Freiheit des Rundfunks wird gewährleistet. Der Rundfunk dient der Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen. Er trägt zur Bildung und Unterhaltung bei. Der Rundfunk hat die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Menschenwürde, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu achten. .... Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung, Schutz vor Verunglimpfung sowie die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind zu gewährleisten.“ Inhaltlich derselbe Text findet sich im Rundfunkstaatsvertrag. Nun gibt es meines Wissens seit Oktober 2017 wieder eine Partei im Bundestag, welche sich gegen die bislang von allen Parteien mitgetragene Regierungspolitik stellt und diese sogar kritisiert. Sie heißt AfD und stellt mit ca. 6 Mio. Wählerstimmen und 94 Abgeordneten sogar die größte im BT vertretene Partei, die nicht an der Regierung beteiligt ist. Im Staatsrecht nennt man das „Opposition“. Für derartige Fälle enthält die Bayerische Verfassung noch eine besondere Vorschrift, nämlich Art. 16a (1). Dieser lautet: „Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.“ Aufgrund des Verfassungsgebots aus Art. 111a BV, umfassend und unparteiisch zu berichten, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu achten und die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms zu gewährleisten, hätte ich eigentlich erwartet, in den Nachrichten dann, wenn von Vorhaben oder Aktionen der Regierung berichtet wird, auch über die Stellungnahme der Opposition berichtet wird. Nun muss ich feststellen, dass dies in den bisher über 50.000 Nachrichtensendungen (täglich etwa 100) kein einziges Mal der Fall war. Die AfD kam in Nachrichten nur vor, wenn es etwas über sie zu berichten gab. Über Stellungnahmen zum Regierungshandeln berichteten Sie nur von Vertretern anderer Parteien. Diese sehen sich, wie in allen Bundestagssitzungen unschwer zu beobachten, ebenfalls dem Regierungslager zugehörig und stehen in Gegnerschaft zur AfD. Damit ist diese nicht nur nominell die größte, sondern politisch die einzige Oppositionspartei derzeit.  Für den normalen Nachrichtenhörer existiert indessen eine Opposition namens AfD überhaupt nicht. Sie wird konsequent und beharrlich verschwiegen. Damit verstößt der BR systematisch gegen die Verfassungsgebote der unparteiischen Berichterstattung und der Achtung vor der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Kurz gesagt: Sein Sendeverhalten ist grob verfassungswidrig. Wenn unter solchen Vorzeichen dem Bürger dennoch die Erbringung eines sog. Rundfunkbeitrags abverlangt wird, heißt dies, ihn zur Unterstützung verfassungswidriger Verhaltensweisen heranzuziehen, also zum Komplizen eines Verfassungsbruchs zu machen. Ein solches Ansinnen muss jeder verfassungstreue Bürger, unabhängig von seiner politischen Ausrichtung, entschieden zurückweisen.

Wenn unter solchen Vorzeichen dem Bürger dennoch die Erbringung eines sog. Rundfunkbeitrags abverlangt wird, heißt dies, ihn zur Unterstützung verfassungswidriger Verhaltensweisen heranzuziehen, also zum Komplicen eines Verfassungsbruchs zu machen. Ein solches Ansinnen muss jeder verfassungstreue Bürger, unabhängig von seiner politischen Ausrichtung, entschieden zurückweisen.
Dass ein Beitragsverweigerungsrecht auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, ist seit dem Urteil des HessVGH vom 7.11.1995 (NJW 1996, 2746) anerkannt. Auch das OVG Sachsen hat am 09.09.2009 (5 B 343/08) dies so bestätigt.
Auch das kann reichlich dokumentiert werden. Hier ein aktuelles Beispiel (nur eines von vielen)
In sämtlichen Nachrichten – also in der Berichterstattung und nicht etwa im Kommentar- bzw. Meinungsteil – wird die Alternative für Deutschland, also eine demokratisch legitimierte Bundespartei und derzeit drittstärkste politische Kraft in Deutschland, allein bei ihrer Nennung konsequent mit dem Etikett „rechtspopulistisch“ versehen.
Diese Etikettierung ist keine Information, sondern eine politische Wertung, und zwar mit negativer Konnotation, jedenfalls von der Absicht her.
Solche begleitenden Wertungen kommen bei der Nennung anderer Parteien im Zuge der Berichterstattung nicht vor.
Damit ergreift der örR bereits in seiner Berichterstattung Partei für das Regierungslager und gegen die Vertreter einer oppositionellen Willensbildung und verstößt gegen das ihm auferlegte Verfassungsgebot der unparteiischen Berichterstattung.
Da es sich um ein deutschlandweites Phänomen der öffentlich rechtliche Sender handelt, - welches neulich in dem inszenierten Kinderchorlied „Meine Oma ist ne Umweltsau“ gipfelte- kann nicht von einem einmaligen versehentlichen-, sondern muss von einem systematischen bewussten Verstoß gegen die Verfassung ausgegangen werden.
Wenn unter solchen Vorzeichen dem Bürger dennoch die Erbringung eines sog. Rundfunkbeitrags abverlangt wird, heißt dies, ihn zur Unterstützung verfassungswidriger Verhaltensweisen heranzuziehen, also zum Komplizen eines Verfassungsbruchs zu machen. Ein solches Ansinnen muss jeder verfassungstreue Bürger, unabhängig von seiner politischen Ausrichtung, entschieden zurückweisen.
Ihrerseits kann hier nicht mehr auf eine pluralistische Ausrichtung und Vielfalt des Rundfunkangebots verwiesen werden.
Mit diesem Argument wird lediglich versucht zu verschleiern, dass systematisch politische und meinungsbildende sowie wider den Wahrheiten und Fakten entsprechende Einflussnahme auf die Bürger durch Ihre Sendungsbeiträge vorgenommen werden sollen. Sollten die vorangeführten Beispiele einer objektiv bewusst gelenkten Sendungsführung nicht ausreichen um diese Behauptung anzuerkennen, so lassen Sie es mich wissen.

20.54. Weiteres Beispiel manipulativer Berichterstattung
Sea-Watch 3 ein inszenierter öffentlich-rechtlicher Medienschwindel?

https://www.danisch.de/blog/2019/07/12/sea-watch-3-ein-inszenierter-oeffentlich-rechtlicher-medienschwindel/?fbclid=IwAR1Z2v2_WeU5Zkxov7-juaf61SdQZe0Cqb5Pfd8ACfBLnlgJJJwv3ADRKTM

Zitat

Zwei Reporter von Panorama waren nach Aussage von Anja Reschke die ganze Zeit dabei. Vom Ablegen bis zur Festnahme der Kapitänin.

Reality-TV nach Skript?

Hat man das gezielt hochgeschaukelt und eskaliert um a) die italienische Regierung anzugreifen und b) Mediendrama zu verursachen?

Ich hatte doch vor etwas mehr als einer Woche geargwöhnt, dass sich Steinmeier, Maas und Böhmermann deshalb so reinhängen, Carola Rackete rauszuhauen und Geld für ihre Verteidigung zu sammeln, weil die nicht auf eigene Faust unterwegs war, sondern im Weiteren in deren Auftrag und da was angebrannt ist, sie also nun versuchen, ihre eigene Ausführende rauszuholen, weil da was schief gelaufen ist.

20.55. Weiteres Beispiel manipulativer Berichterstattung:
“23 Prozent wollen weniger fliegen” Die tägliche Lüge der Tagesschau

Unterüberschrift des Artikels in der Tagesschau: „Fast jeder Vierte will künftig weniger fliegen. Das ergab eine Umfrage für den ARD-DeutschlandTrend. Die meisten Deutschen fliegen jedoch kaum oder gar nicht.“

Die Überschrift ist in Schriftgrad 36 und fett gesetzt, die Unterüberschrift in Schriftgrad 18 und ebenfalls fett.

[…]

Es handelt sich hier um den systematischen Versuch, die Leser von tagesschau.de zu täuschen, wie ein Blick in die Daten zeigt. Derartige Versuche finden sich regelmäßig zu Themen, die den Redakteuren der Tagesschau am Herzen liegen. Dann sind sie offensichtlich der Meinung, dass mit der in Artikel 11 des Rundfunkstaatsvertrags zu findenden Floskel: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben „als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen“, gemeint sein müsse, dass die Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten ihre Konsumenten so manipulieren, beeinflussen, belügen, dass sie am Ende dieselbe Meinung haben, wie die Redakteure der ARD, die von sich der Meinung sind, sie hätten immer die richtige Meinung. […]

Nur: Die 23 Prozent sind falsch, sie sind absichtlich ohne Basis dargestellt, um dann, wenn man den Lügnern in der ARD-Redaktion auf die Schliche kommt, sagen zu können, dass es ein Versehen sei, und zwar mit Verweis auf den Text, in dem die folgenden Einschränkungen stehen: […]

Die korrekte Schlagzeile hätte also gelautet:

8,5 Prozent wollen weniger fliegen, also nicht einmal jede Zehnte.

20.56. Da Ihr Unternehmen verpflichtet ist, wahrheitsgemäß zu berichten, sich jedoch nicht daran hält, fordere ich Sie auf, mir eidesstattlich zu versichern, dass Ihr Sender keine Lügen verbreitet. Dadurch erspare ich mir die Aufzählung der täglichen Lügen, die durch Ihren Sender verbreitet werden.

20.57. Die vergleichende Programmanalyse der Otto-Brenner-Stiftung aus dem Jahr 2013 belegt, dass in den dritten öffentlich rechtlichen Programmen “politische Information und gesellschaftlich kontrovers diskutierte Themen - gelinde gesagt - stiefmütterlich behandelt werden“. Eine weitere Studie der Otto-Brenner-Stiftung aus dem Jahr 2017 belegt, dass sich daran nicht viel geändert hat.
20.58. Des Weiteren wird fast wöchentlich darüber berichtet, dass in den öffentlich rechtlichen Programmen ständig entgegen den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts gesendet wird.
20.59. Dadurch wird es unmöglich, Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen herzustellen.


Zitat Leitsätze aus dem BVerfG-Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018, Rn. 80

Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zurücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

20.60. Da es für mich unmöglich ist, jede einzelne Verfehlung ihrer Programmgestaltung hier aufzuführen und Sie besser wissen, welche Falschinformationen gesendet werden, gehe ich davon aus, dass es keine rechtliche Verpflichtung gibt, von mir zu fordern, mich an der zwangsweisen Rundfunkfinanzierung beteiligen zu müssen für ein Programm, welches nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügt, um bei Verweigerung im Gefängnis eingesperrt zu werden. Dazu ist das Programm nicht nur zu miserabel, sondern auch zu sehr durchsetzt mit Fehlinformationen und politisch gefärbten, aber nicht gekennzeichneten Meinungen sowie fehlende Informationen, die vom Bürger benötigt werden, um ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu erhalten. Im Übrigen ist es nicht möglich, diesem Fehltreiben durch Programmbeschwerden ein Ende zu setzen.

20.61. Weiter Beweis Ihrer Verschwendungssucht:
https://www.achgut.com/artikel/rauerberhoehle_ard_und_zdf_was_ist_claus_kleber_wert
Räuberhöhle ARD und ZDF: Was ist Claus Kleber wert?

Ein Bericht zur politischen Ökonomie von ARD und ZDF.

Als der französische König Ludwig XVI. am 24. Januar 1789, dem Vorabend der Französischen Revolution, die Franzosen zur Wahl ihrer Abgeordneten für die Generalstände aufrief (zum ersten Mal seit 175 Jahren), da ließ er seine Untertanen sich in ihren Gemeinden versammeln, damit sie ihre Beschwerden in Heften aufschrieben. Etliche dieser Beschwerdehefte (Cahiers de Doléances) sind erhalten und bieten ein lebhaftes Bild von der Last, die das Volk unter der Abgabenknute zu tragen hatte. Viele Adlige hingegen werden die Abgaben wahrscheinlich für viel zu niedrig gehalten haben. „Wie sollen wir da unseren verschwenderischen Lebensstil aufrechterhalten und eine Grundversorgung an Tyrannei bieten?“ Ähnlich verhält es sich mit ARD und ZDF. Geld ist bei ihnen nie genug. Angesprochen auf sein Jahresgehalt von 399.000 Euro, sprach WDR-Intendant Tom Buhrow einmal die berühmten Worte:
„Man kann das immer weiter treiben mit dem Neid. Ich kann absolut zu den Gehältern stehen. Man kann immer sagen ‚weniger, weniger, weniger‘. Dann landet man am Ende bei Milliardären, die es sich leisten können, den Job ehrenamtlich zu machen.“
399.000 Euro waren für Buhrow nur knapp über null. Er glaubt nicht, dass es sich jemand, der von seinem Gehalt leben muss, leisten könnte, dieselbe Arbeit für weniger zu machen. Das lässt daran denken, was der Sozialrevolutionär Claus Kleber einmal sagte:
„Guten Abend! Im Leben bekommt man nicht, was man verdient, man bekommt, was man aushandelt!“ 
Die einen, so Kleber, würden ihr Einkommen nur daran messen, was sie jeden Monat bezahlen müssen, „Miete, Versicherung, Essen, Kleidung“. Während die anderen, die „auf der Pyramidenspitze“, sich längst nicht mehr an täglichen Bedürfnissen orientierten, sondern nur noch an dem, was andere Topverdiener bekämen. 

Gerade hat eine Studie belegt, was wohl jeder wusste:
https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/wegen-zu-hoher-gehaelter-kef-will-gelder-fuer-personalaufwand-bei-rundfunkanstalten-kuerzen.html

Die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bekommen ein weit höheres Gehalt als viele derjenigen, die ihre Pyramiden bauen müssen: „Die Vergütungsniveaus der neun ARD-Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios sind einem von der KEF eingeholten Gutachten zufolge überproportional gut“, resümiert der Fachdienst Medienkorrespondenz (MK). Die KEF ist die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten; sie schlägt vor, wie hoch der Rundfunkbeitrag sein soll und prüft, wofür die Öffentlich-Rechtlichen das ganze Geld ausgeben (wenn auch sicherlich nur sehr flüchtig). Zwischen den Sendern gebe es Unterschiede, hat sie festgestellt. Den MK-Informationen zufolge kommt die mit der Untersuchung der Gehälter beauftragte Unternehmensberatungsfirma Kienbaum in dem Gutachten zu dem Schluss, „dass beim internen Vergleich der Vergütungsniveaus zwischen den elf Anstalten fünf Sender oberhalb des Durchschnitts liegen“. Sie sind gewissermaßen die Investmentbanken unter den Rundfunkanstalten. 

Die Investmentbanken unter den Rundfunkanstalten 

„Beim Saarländischen Rundfunk (SR) seien die Vergütungen etwas über dem Schnitt, während sie beim Bayerischen Rundfunk (BR), Hessischen Rundfunk (HR) und beim ZDF spürbar über dem Durchschnitt lägen. Noch darüber rangiert der Westdeutsche Rundfunk (WDR), bei dem die Gutachter ‚ein deutlich erhöhtes Gesamtvergütungsniveau‘ festgestellt haben.“
Ein auf den ersten Blick unscheinbarer Satz, den die Medienkorrespondenz über das KEF-Gutachten schreibt, ist vielsagend. Die Gutachter, heißt es da, hätten bei der Bewertung der Gehälter nicht den arithmetischen Durchschnitt zugrunde gelegt, „sondern verwenden den Median, der Daten in zwei gleiche Segmente teilt, um so Verzerrungen durch sehr hohe Gehälter zu vermeiden“. Die Gehälter einiger Spitzenverdiener würden also die Statistik verzerren. Die Kommission, heißt es weiter, gehe davon aus, 
„dass insbesondere die im internen Vergleich mit einem besonders hohen Vergütungsniveau auffälligen Anstalten (BR, HR, SR, WDR, ZDF) deutliche Anstrengungen unternehmen, ihre überproportionalen Vergütungsniveaus zu korrigieren.“
Die aber denken gar nicht daran, sondern fordern stattdessen, die Rundfunkgebühr immer weiter in die Höhe zu schrauben. Dabei sind die Einnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seit 1995 förmlich explodiert, so ein Bericht des Nachrichtenmagazins Focus:
„Während die allgemeinen Verbraucherpreise seit 1995 um knapp 36 Prozent zugelegt haben, kletterten die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag – früher GEZ-Beitrag – um gut 70 Prozent, wie das Vergleichsportal Warenvergleich.de ermittelt hat.“

Wie in einer Räuberhöhle 

Dass das Geld der Rundfunkbehörden trotzdem nie reicht, liegt im Wesen der Bürokratie. In einer Bürokratie gibt es keine ökonomische Kalkulation; es kann sie auch nicht geben. Ein Unternehmen, das einen Gewinn anstrebt, ist permanent gezwungen, die Kosten in Relation zum Erlös zu setzen. Der Manager eines gewinnorientierten Unternehmens trachtet danach, die Kosten zu senken, ohne den Marktwert des Ergebnisses zu mindern; oder aber, die Kosten stärker zu senken als den Marktwert des Ergebnisses; oder den Marktwert des Ergebnisses stärker zu erhöhen als die dadurch nötige Steigerung der Kosten. In jedem Fall müssen Kosten und Marktwert gegeneinander abgewogen werden. In einer bürokratischen Organisation ist das nicht möglich. Das, was ARD und ZDF produzieren, hat keinen Marktwert, es kann weder gekauft noch verkauft werden. Mithin gibt es auch keine Zahl, die man den Kosten gegenüberstellen könnte.
Weil das Ergebnis keinen messbaren Wert hat, kann niemand sagen, wie hoch die Kosten sein dürfen. Da die Ressourcen nicht begrenzt sind und es keinen Markt gibt, der ein Urteil darüber spricht, was die Erzeugnisse von ARD und ZDF wert sind, gibt es für die Herstellungskosten auch keine definierte Grenze, alles ist eine Frage des Aushandelns innerhalb des Systems. Anders als auf dem Markt treten nicht Verkäufer und Käufer einander gegenüber und handeln den Preis aus. Die Zahler werden nicht nach ihrer Meinung oder Schmerzgrenze gefragt. Allein die Nutznießer der Zwangsabgabe handeln untereinander aus, wer wie viel bekommt. Wie in einer Räuberhöhle wird alles verteilt, was da ist, und es ist nicht geplant, dass von der Beute etwas übrigbleibt. 
Das wäre sogar unerwünscht. Wenn eine Behörde ihren Jahresetat nicht vollständig aufbraucht, könnte daraus der Schluss gezogen werden, dass das Budget höher war als nötig, mit der Folge, dass es im nächsten Jahr weniger gibt. Darum ist das Jahresende die Zeit, zu der in staatlichen Anstalten überlegt wird, wie man etwaig verbliebenes Geld aus dem Fenster wirft, damit man wieder sagen kann, es sei zu wenig.
Zu den zentralen Ursachen der Weltfinanzkrise gehörten Finanzinstrumente, die es Banken ermöglichten, sich von den Folgen ihres Handelns abzuschirmen. Die Folge war reckless lending, sorglose und unverantwortliche Kreditvergabe. Das trifft so ähnlich auch auf staatliches Handeln zu. Niemand im bürokratischen Apparat braucht je zu fürchten, sich wegen Verschwendung verantworten zu müssen. ARD und ZDF können auch nicht bankrott machen. Wenn sie mehr Geld ausgeben, als sie einnehmen, dann ist das kein Verlust (und kein Grund zur Scham), sondern nur ein Argument dafür, dass die Abgabe weiter erhöht werden muss. 

Der Unikatwert des Claus Kleber

Das hat kulturelle Folgen. Zum einen für die Gehälter innerhalb dieser Organisation, die keine Waren auf dem Markt anbietet, sondern das Geld wie mit einem Staubsauger ansaugt. Wer dort Mitglied ist, hat ausgesorgt. Wer einmal einen hochdotierten Job beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk bekommen hat, der wird ihn höchstens gegen einen noch besser bezahlten eintauschen. Die Bezahlung richtet sich auch hier nicht nach etwaigen Vergleichswerten auf dem Arbeitsmarkt. Leute wie Claus Kleber werden nicht wie Angestellte bezahlt. Kleber ist ja nicht einmal ein Angestellter, sondern kurioserweise eine Art Subunternehmer:

„Der Vertrag zwischen Claus Kleber und dem öffentlich-rechtlichen Fernsehsender muss nicht von den Aufsichtsgremien des ZDF genehmigt werden, damit er gültig wird … Das Jahreshonorar von Claus Kleber für die ‚Heute-Journal‘-Moderation und die Dokumentationen wird auf einen mittleren sechsstelligen Gesamtbetrag geschätzt. Das ZDF wollte sich zur Höhe der Vergütung Klebers nicht äußern und verwies darauf, dass diese vertraulich sei.“
Für Kleber gilt kein Tarifvertrag, was folgerichtig ist, da er ja nicht für schnöde Arbeit bezahlt wird und schon gar nicht zu einem Marktpreis. Der Wert von Claus Kleber wird nach anderen Maßstäben gemessen. Er ist eher wie ein einzigartiges Kunstwerk, das einen Unikatswert hat. Da kann auch niemand sagen, dessen Preis sei zu hoch. Warum soll das Leonardo da Vinci zugeschriebene Gemälde „Salvator Mundi“ nicht 450 Millionen Dollar wert sein? Einen Vergleichsmaßstab gibt es nicht, niemand kann dasselbe Bild billiger anbieten. Es mag einem talentierten Kunststudenten möglich sein, ein täuschend ähnliches Bild zu malen – ja, vielleicht sogar ein schöneres –, aber es wäre ein anderes Bild. Kopierte Kunstwerke haben, wie wir von Walter Benjamin wissen, keine Aura.
Auch bei Claus Kleber muss es wohl die Aura sein, die so ein Heidengeld kostet. Er ist unersetzlich: Weil nur er selbst ein echter Kleber ist, braucht Claus Kleber nicht zu fürchten, dass jemand kommen könnte, der dieselbe Arbeit wie er für ein paar hunderttausend Euro weniger macht. Denn er wird eben nicht für eine Tätigkeit bezahlt, sondern dafür, dass er Claus Kleber ist. Er ist der Salvator Mundi unter den Fernsehonkeln. Sein Gehalt – wenn man es denn so nennen möchte – bekommt er von jemandem, der unbegrenzten Zugriff auf das Geld anderer Leute hat und damit noch besser dasteht als der Sultan von Brunei, dessen Erdölreserven endlich sind. 

Nach oben kommt man durch Unterordnung

Der kulturellen Folgen, die es hat, wenn ein Betrieb nicht betriebswirtschaftlich handeln und seine Produkte nicht auf dem Markt verkaufen muss, sind noch mehr. Es gibt keinen Ehrgeiz. Wer für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk arbeitet, dessen Zukunft ist festgeschrieben, jeder Tag ist wie der andere, wie in einem Gefängnis. Nach oben kommt man nicht durch Leistung oder gute Ideen, sondern durch Unterordnung. Das erklärt die große Harmonie der Meinungen, die in diesen Sendern herrscht.
Wenn jemand eine Bezahlung bekommt, die in keinem Verhältnis zur erbrachten Leistung steht, muss er sich fragen, wo wohl der Haken ist. Gibt dir jemand 30.000 Dollar dafür, dass du ein Auto über die mexikanische Grenze in die USA fährst, dann bezahlt er dich wahrscheinlich nicht für deine Arbeitszeit, sondern für Drogenschmuggel. Auch bei ARD und ZDF sind die absurd hohen Bezahlungen ein Symptom dafür, dass noch mehr faul ist. Zur Disziplinierung muss niemand ins Gefängnis geworfen werden, so wie es in der Türkei vorkam. Wer Widerworte gibt, schläft nicht bei den Fischen. Ein Intendant sagt wahrscheinlich nicht: „Kümmere dich um ihn.“ Es reicht Geld. 
Dafür, dass er die Namen von Dissidenten aushändigte, soll der Twitter-Manager Ahmad Abouammo von einem Gesandten des saudischen Königshauses eine Keramikarmbanduhr der Luxusmarke Hublot bekommen haben, eine Unico Big Bang King Gold. Derzeitiger Listenpreis in Europa: 36.200 Euro. Die Spitzenverdiener beim WDR können sich von ihrer Loyalität jeden Monat eine solche Uhr kaufen.
Auf der einen Seite ist das Locken mit den märchenhaften Gehältern, die es weiter oben gibt – und auf der anderen Seite die düstere Aussicht auf ein Leben ohne öffentlich-rechtliche Fleischtöpfe. Für viele GEZ-Abhängige wäre ein solches Leben nicht lebenswert, und so tun sie alles, um dabei zu bleiben. 

„Grundversorgung“

Die ökonomischen Anreize, die es in einem Profitsystem gibt, werden bei staatlichem Geldausgeben oft in ihr Gegenteil verkehrt: Sparsamkeit wird bestraft, Verschwendung belohnt. Nach diesem System funktioniert nicht nur der Länderfinanzausgleich. „Konjunkturprogramme“ und andere staatliche Ausgabenpläne bringen oft eine Kultur mit sich, in der nicht mehr gefragt wird: „Wo müssen wir noch eine Brücke bauen?“, sondern „Wo können wir noch eine Brücke bauen?“. Nicht: Wo müssen wir Geld ausgeben? Sondern: Wo können wir Geld ausgeben? Ähnlich verhält es sich mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Er fragt nicht: Welche Programme müssen wir anbieten? Sondern: Ist denn da nichts, was wir nicht auch noch machen können? Die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender sollen eine „Grundversorgung“ anbieten, haben diesen Begriff aber für sich sehr eigenwillig definiert. Sie sagen:
„‚Grundversorgung‘ meint nämlich nicht, wie es der Wortsinn nahelegen könnte und von einigen daher behauptet wird, eine bloße Mindestversorgung.“
Nein, das kann man wirklich nicht behaupten. Zur Grundversorgung zählt inzwischen auch ein islamistischer YouTube-Kanal, wo die Moderatorinnen den Hidschab tragen. Ab nächstem Jahr wollen ARD und ZDF dann auch noch in einer „Streamingoffensive“ mit Netflix und Disney Plus konkurrieren – ohne aber, wie diese, um freiwillige Abonnenten zu werben beziehungsweise werben zu müssen. Ähnlich wie der Riesenbärenklau sind öffentlich-rechtliche Sender invasiv, breiten sich immer mehr aus und sind nur schwer zu bekämpfen.

20.62. Es gibt keine Neutralität in der Berichterstattung. Jedes Buch, jeder Verlag, jeder Blog, jeder Sender wird von Interessen geleitet. Auch die Tagesschau ist subjektiv! Sie wird von Menschen gemacht. Menschen haben Meinungen, Einstellungen und Interessen. Die eigene Subjektivität zu dementieren, ist so verlogen wie die Behauptung, die Wahrheit könne sich nur im staatlichen Zwang durchsetzen und somit gegen die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger, also gegen die Demokratie. Eine Presse, die dem Gemeinwohl untersteht, die unabhängig sein soll und das Volk zwingt, für die vermeintliche Unabhängigkeit zu zahlen und die vom Staat in privat und öffentlich-rechtlich eingeteilt wird, ist nicht frei.

20.63. Öffentlich-rechtliches Fernsehen zerstört Vielfalt und Qualität!

Als Argument für den Zwang, Rundfunkgebühren zu zahlen, wird oft angeführt, damit würde Qualität gefördert, da es sonst nur noch RTL und Sat1 zu sehen gäbe. Das Argument ist jedoch falsch. Das Gegenteil stimmt. Das Privatfernsehen in Deutschland ist nur deshalb so schlecht, weil es die Zwangsgebühren gibt!
Stellen Sie sich einen Platz vor, an dem es fünf verschiedene Restaurants gibt. Jedes Restaurant hat seinen eigenen wunderbaren Stil. An dem Platz herrscht kulinarische Vielfalt. Doch auf einmal kommt der Staat und verpflichtet alle Bürgerinnen und Bürger des Landes, einem Restaurant regelmäßig einen Beitrag zu überweisen.
Was passiert?
Vier Restaurants sehen sich plötzlich einem verzerrten Wettbewerb ausgesetzt. Das fünfte Restaurant ist jedoch ohne Konkurrenz. Die Kasse klingelt dort bereits, bevor ein Gast ein Gericht gegessen hat, ja, sogar bevor dort überhaupt etwas bestellt wurde.
Was passiert?
Das fünfte Restaurant kann jetzt ohne Probleme seine Gerichte günstiger anbieten. Die anderen Restaurants jedoch müssen weiterhin ausschließlich mit ihrem erwirtschafteten Geld auskommen. Besserer Produkte können sie nicht einkaufen. Dem Preisdruck müssen sie jedoch dennoch folgen.
Was passiert?
Eingespart wird das geringere Einkommen durch Lohnkürzungen bei den Köchen. Die besten Köche kündigen daraufhin und gehen zu dem fünftem Restaurant, da dort nicht gespart werden muss. Ersetzt werden sie durch weniger talentierte Köche. Zudem müssen auch die Waren etwas billiger eingekauft werden, um weiterhin konkurrieren zu können. Die Qualität leidet und weniger Gäste kommen. Irgendwann gibt es nur noch vier billige Fressbuden und das fünfte Restaurant, dessen Qualität ebenfalls stetig sinkt, da es keine Konkurrenz mehr gibt.
Was passiert, wenn ich nun frage, ob es gerecht ist, dass es einen Restaurantbeitrag für das eine Restaurant gibt?
Die Antwort des fünften Restaurants lautet: „Ach Du kaltes Herz, wie kannst Du nur so eine Frage stellen? Du siehst doch, was hier los ist. Wenn wir jetzt aufhören würden, den Restaurantbeitrag zu erheben, dann gäbe es uns nicht mehr und hier wären nur noch Imbissstuben und Frittenbuden. Der Restaurantbeitrag garantiert die Qualität! Ohne den Beitrag gäbe es doch nur noch Dreck zu fressen.“
Mit dieser Antwort geht das kalte Herz nach Hause, bestellt eine Pizza, liest ein Buch und schaut im Internet ein Video von Rezo. Am nächsten Tag denkt die Parteichefin der CDU über eine Regulierung des Internets nach, während zeitgleich der Rundfunkbeitrag erhöht wird, weil immer mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Rente gegangen sind – und horrende Pensionszahlungen fällig werden. Bei den öffentlich-rechtlichen Sendern fließt heute immer weniger Geld in Produktionen, da immer mehr Geld in der Bürokratie versickert. Der WDR kann mittlerweile als Rentenkasse mit angeschlossenem Sendebetrieb bezeichnet werden. Die Qualität des deutschen Fernsehens ist nur deshalb so mäßig, weil es Rundfunkbeiträge gibt! Wären die Filme, Serien und Shows bei den öffentlich-rechtlichen Sendern wirklich außerordentlich gut, man müsste mich nicht mit geballter staatlicher Gewalt dazu zwingen, diese Werke zu kaufen.

20.64. Weiteres Beispiel:
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=25682

Die dicksten Lügen haben die größten Quoten.

Von Uli Gellermann

Von BILD bis „Junge Welt“: Das 120.000-Euro-Gutachten der ARD zum „Framing“ wird zwischen Hochstapelei und Manipulations- Handbuch eingeordnet. Und, selten genug, beide haben Recht. Und beide greifen zu kurz: Das „Framing Manual“ ist ein ideologisches Manifest der ARD, das alle vorhandenen gesetzlichen Regularien und Grundlagen der ARD durch Ignorieren außer Kraft setzt und die Machtergreifung einer hauseigenen, hausgemachten Glaubensgemeinschaft predigt. So organisiert man Gefolgschaft. Erst nach innen, bei den aktiven Trägern der Ideologie, den Redakteuren, dann bei den Zuschauern, die letztes Ziel der Ideologisierung sind. Fraglos ist Elisabeth Wehling, die Autorin des Manuals, keine simple Propaganda-Röhre. Aber ihre ARD-Glaubenspredigt hat alle Züge der klassischen, sektiererischen Formierung einer Kampfgemeinschaft. Was zu beweisen ist.

JEDE SEKTE BRAUCHT DEN GEGNER

Wer eine Glaubensgemeinschaft konstituieren will, braucht immer einen äußeren Feind. Der wird im Manifest der Wehling „Gegner“ genannt. Es versteht sich, dass in diesem primitiven Schema die ARD immer als gut begriffen wird und der „Gegner“ böse ist – so schreibt Frau Wehling zum Beispiel: „Der Grund, dass sich die ARD für das jeweilige Anliegen einsetzt, während ihre Gegner – ob etwa in Form politischer Kräfte oder Kommerzmedien – sich gegen das Anliegen stark machen, liegt darin, dass beide ‚Lager’ ein und dieselbe Faktenlage unterschiedlich bewerten.“ Der Trick kommt auf Socken daher: Die politischen Kräfte werden nicht benannt oder gar analysiert. Und die „Kommerz-Medien“ als Gegner behauptet, obwohl die ARD genau denen seit Jahr und Tag immer ähnlicher wird, mit ihnen das Personal austauscht und vor allem mit ihren Talkshow-Formaten selbst neue kommerzielle Zentren außerhalb der öffentlichen Kontrolle etabliert hat, in denen Millionen verdient werden und Talk-Zucht-Meisterinnen wie Anne Will eine völlig ungezügelte Manipulations-Macht ausleben.

Natürlich sind die privaten, kommerziellen Sendeanstalten durchweg noch schlimmer. Aber da sie, immer die Einschaltquote im Auge als Beispiel und Zielmarke im Kampf um bezahlte Werbung, längst die Veränderung der ursprünglichen ARD-Struktur bewirkt haben, ist ihre Positionierung im Wehling-Text als Gegner nur ein Trick zur Herstellung einer feindlichen Umwelt, die dem ARD-Lager das wärmende Feuer für die eigene Wagenburg verschafft. Wer, wie die ARD allein im Jahr 2017 mehr als 320 Millionen Euro aus dem Werbe-Fernsehen eingenommen hat, der ist längst im Kommerz-Lager angekommen. Der Kampf um den fetten Kuchen aus der Werbung zwischen privaten Verlegern und den Öffentlich-Rechtlichen spielt in Wehlings Manual einfach keine Rolle. So wird die Wirklichkeit durch Ausblendung zugunsten der Sekten-Wahrheit verengt.

JEDE SEKTE BRAUCHT EIN BEKENNTNIS

Wer Glaubensgemeinschaften gründen will, der braucht auch Glaubensbekenntnisse. Der bei Frau Wehling bestellte Text findet den wesentlichen Glaubensgrundsatz in der „Moral“, die der ARD zu eigen sein soll. Heftig und häufig wird der ARD „Moral“ attestiert. Wer für sich „Moral“ beansprucht, der unterstellt der Gegenseite UnMoral: „Kommunizieren Sie erfolgreich auf der Ebene moralischer Prinzipien – es sind Prinzipien, die Sie glasklar von ihren Gegnern unterscheiden“, lautet eine Handlungsanweisung des Manuals. Und kommt so zu einem drakonischen Glaubens-Satz: „Was für die ARD gerade groß genug ist . . . das ist für ARD Gegner viel zu groß.“ So gelangt die ARD durch ihr teures Auftragswerk auf den Gipfel unanfechtbarer Größe. Wen das nicht an die rituelle Beschwörung sektanter Abschottung erinnert, der will nichts erkennen oder sichert sich mit dem Glauben an die eigene Größe ein gut bezahltes Plätzchen auf eben dem Gipfel, der zum Runterschauen auf die für dumm verkaufte Masse der Zuschauer einlädt. So kommt das Wehling-Werk nur logisch zu diesem anfeuernden Kampfgeschrei: „Unser gemeinsamer, freier Rundfunk ARD“. Wer „unser“ behauptet, der fragt nie und nimmer „wessen“, wer „gemeinsamer“ schreibt, der sieht die anderen draußen und wer als Rundfunk die Freiheit gepachtet hat, der übernimmt ganz bewußt das Framing des ewig freien Westens für sich. Und der definiert den Rest der Welt als unfrei.

NEUE BEGRIFFE HEBELN DEMOKRATIE AUS

Die noch existierende ARD geht mit den Zugriffs- und Kontrollmöglichkeiten ihrer Hörer und Zuschauer fahrlässig bis zur Verweigerung um. Aber tatsächlich sind in den Staatsverträgen der Sender – jenen gesetzlich begründeten Vereinbarungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit den Bundesländern in Vertretung aller Bürger – Rechte verankert, die demokratische Eingriffe in die Programme zulassen. Genau darüber schweigt Wehlings Manual total. Total ist hier wie totalitär zu lesen. Denn in dem im Manual unterdrückten Programmauftrag des NDR zum Beispiel steht solch ein Satz: „Der NDR hat den Rundfunkteilnehmern und Rundfunkteilnehmerinnen einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und länderbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben“. Darüber wäre zu reden, dieser gewichtige Inhalt wäre mit der Wirklichkeit zu vergleichen. Wenn man den Rahmen sprengen wollte. Auch dass es mit den Rundfunkräten bei den Sendern einen Versuch demokratischer Gremien gibt, geben könnte, unterschlägt die Wehling in ihrer Sekten-Predigt komplett:

„Der Rundfunkrat soll die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vertreten“, das kann man in den Staatsverträgen lesen. Nicht einmal zitiert das das Manual. Geschweige, dass dort von der kompletten Übernahme der Räte durch das herrschende Parteikartell die Rede wäre. Statt dessen serviert Wehling ihren Auftraggebern diesen Satz: „Bürger haben eine Beteiligung am gemeinsamen Rundfunk ARD, indem sie zum gemeinsamen Rundfunkkapital beitragen“. Wie, wann und wodurch denn eine Beteiligung möglich wäre, wird kalt ignoriert, um eine Rundfunk-Volksgemeinschaft zu proklamieren, die den Zuschauern eine sonderbare „Teilhabe“ zuschanzt: „Teilhaben an etwas Größerem, an einer gemeinschaftlichen Kraftanstrengung zugunsten einer Sache, die man aus eigener Kraft nicht realisieren kann“. Viel offener ist der Charakter des Glaubensbekenntnisses kaum zu formulieren: Man soll Teil eines unerklärten Größeren werden, eine gemeinsame Kraft aufwenden, sich als kleinen Teil des Großen Ganzen begreifen.

KONKRETE REALITÄT IRRITIERT SEKTEN NUR

Zum üblichen Sekten-Verhalten gehört die konsequente Verweigerung konkreter Themen. Das ARD-Programm bietet eigentlich eine Fülle von Inhalten, die in einem Rahmen durchaus Platz finden könnten und müssten, wollte man sich seriös mit der ARD beschäftigen. Aber selbst bei der inhaltlichen Nähe der ARD zu ihren von Wehling behaupteten privaten Gegnern wäre ein schlichter privater Vergleich hilfreich. Zum Beispiel der Fall Skripal: Ein ehemaliger Agent wird mit Vergiftungserscheinungen in eine britische Klinik eingeliefert. Die ARD-Tagesschau beschuldigt den russischen Geheimdienst der Tat. Einzige Quelle ist der britische Geheimdienst. Offizielle Klage erhebt die englische Premierministerin. Sowohl bei den vermeintlichen Gegnern der ARD – Private Medien aller Art – als auch bei den Öffentlich-Rechtlichen wimmelt es von Absicherungs-Wörtern wie „mutmaßlich – wahrscheinlich – möglicherweise“. Die Quellen sind dubios oder parteiisch. So einfach könnte die Verifizierung von Anspruch und Wirklichkeit sein. Wenn die konkrete Realität nicht ausgeblendet würde. Aber die ARD-Sekte in Gründung darf keineswegs durch Faktizität irritiert werden.

ARD-GENERALSEKRETÄRIN VERTEIDIGT GLAUBENS-TRAKTAT

Denkbar wäre, dass im ARD-Tagesgeschäft mal ein falscher Auftrag ausgelöst worden wäre, dass der große Apparat mal einen kleineren Fehler gemacht hat. Aber weit gefehlt. Die ARD-Generalsekretärin – ein mächtiger Titel für eine wirkungsmächtige Funktionärin – Dr. Susanne Pfab, stellt sich mit einer „Klarstellung“ hinter das Traktat der Wehling. Das sei zwar eine „Arbeitsunterlage“, hätte aber einen „missverständlichen Titel“. Und mache nur „unter anderem darauf aufmerksam, dass es sinnvoll sei, über sprachliche Formulierungen auch die dahinterstehenden Werte offenzulegen“. Eine glatte Lüge. Aber die dicksten Lügen haben die größten Quoten und um die Wahrheit komplett zu versenken, wird noch dieser Beton drübergegossen: Bei dem „Workshop-Angebot für Mitarbeitende geht es darum, für den verantwortungsvollen Umgang mit Sprache zu sensibilisieren“. Die Wahrheit: hinter einem schwülstigen Vorhang scheinwissenschaftlicher Sprache enthüllt sich der ARD-Manipulationsapparat in all seiner hässlichen Gestalt.                                                         .

20.65. Ich beantrage, zu beweisen, warum es nicht möglich sein soll, dass in unserer Gesellschaft die Idee der „Demokratie“ von einer Worthülse zu einer gemeinschaftlich-sinnbehafteten Kraft transformiert wird, indem jeder Mensch direkt darüber mitbestimmt, ob es ein öffentlich-rechtliches Medienangebot geben soll sowie auf welche Art und Weise dieses auszugestalten und zu finanzieren ist.

20.66.Eine weitere Expertise von Hadmut Danisch zur Anhörung im Landtag von Sachsen ist seit dem 14.09.2020 verfügbar, darin wird u.A. bewiesen, wie wenig sich  die Verantwortlichen des örR an ihren grundgesetzlichen Auftrag und an Rundfunk-Gesetze halten und warum der Rundfunkbeitrag und seine Erhöhung abzulehnen ist:

Vollständige Stellungnahme (PDF, 191 Seiten, ~2,4MB)
https://www.danisch.de/blog/wp-content/uploads/2020/09/Stellungnahme_Danisch.pdf

 

21. Antrag auf den Nachweis, wie hoch der hoheitliche Anteil an gesendetem
      Programm ist gegenüber dem Anteil am Unterhaltungsprogramm des WDR.

Der WDR sendet zum größten Teil Unterhaltung und verwendet nur einen sehr kleinen Anteil seiner Sendezeit für Nachrichten.
21.0. Wie hoch ist der Anteil an Information der gesamten Sendezeit, die wichtig sind für den Erhalt der Demokratie?

21.1. Wie hoch ist der Anteil der gesamten Sendezeit, welcher für Unterhaltungsprogramm verwendet wird?

21.2. Wie hoch sind die Programmkosten, die dem WDR entstehen für hoheitliche Aufgaben?

21.2. Wie hoch sind die Kosten, die dem WDR entstehen für Unterhaltungsprogramme?

21.3. Wie hoch sind die Kosten, die in der Privatwirtschaft dafür aufgewendet werden müssten?

21.4. Darf der WDR höhere Ausgaben tätigen, als in der Privatwirtschaft üblich, oder steht dem das Europäische Recht entgegen, welches es verbieten, staatlich subventionierten Unternehmen höhere Ausgaben zuzugestehen als privaten Unternehmen?

21.5. Ist das Unterhaltungsprogramm des örR wichtig für den Erhalt der Demokratie?

21.6. Ist das Unterhaltungsprogramm der privaten Rundfunkanbieter wichtig für den Erhalt der Demokratie?

21.7. Wer definiert, was wichtig ist für die Demokratie?

21.8. Warum ist die Demokratie nicht zusammengebrochen, als ich die Rechtsmängel der Rundfunkfinanzierung aufgezeigt habe?

21.9. Ist die Demokratie auch zu erhalten, wenn die Rundfunkfinanzierung so gestaltet wird, dass sie nicht gegen andere Gesetze verstößt?
21.10. Weisen Sie nach, dass die Demokratie gefährdet ist, wenn nicht jeder zum Rundfunkteilnehmer wird.
21.11. Wie viele Bürger müssen Rundfunkteilnehmer sein, um die Demokratie nicht zu gefährden?
21.12. Wird die Demokratie gefährdet, wenn ich auf das Rundfunkprogramm verzichte, oder wird die Demokratie gefährdet, wenn ich den Rundfunk nicht finanzieren will?

22. Antrag auf Nachweis, welchen Vorteil ich durch den WDR habe, wenn ich Rundfunk nicht nutze

Welchen Vorteil bekomme ich, wenn ich die Programme des örR nicht nutze? Es gibt keine Beweise für einen Vorteil, sondern nur die Behauptung, dass es einen Vorteil gibt.

22.1. Welchen Nachteil habe ich, wenn ich auf diesen Vorteil verzichte? Mir geht es gut ohne öffentlich rechtlichen Rundfunk, auch den privaten Rundfunk nutze ich nicht. Mir ist kein Nachteil bekannt, den ich dadurch erleide, weder finanzieller noch anderer Art. Auch in meinem Umfeld hat niemand einen Nachteil dadurch, dass ich keinen Rundfunk nutze, genauso wenig erleidet der WDR selbst einen Nachteil, wenn ich ihn nicht nutze.

22.2. Sollten Sie der Meinung sein, dass der WDR einen Nachteil erleidet, wenn ich ihn nicht nutze, dann müssen Sie einen Beweis dafür liefern.

22.3. Der Intendant ist bemüht, sich mit den Politikern und Parteien gutzustellen, da diese die Gesetze erlassen, welche den Rundfunkanstalten das Einkommen sichern. Da es andererseits völlig egal ist, was der Bürger vom Programm hält, es noch nicht einmal auf einen Willen zur Nutzung ankommt, stelle ich die Frage, wem der örR dient.
22.4. Wie wird sichergestellt, dass dem Bürger keine Informationen zum Weltgeschehen vorenthalten werden?

22.5. Wie wird sichergestellt, dass dem Rundfunkteilnehmer keine einseitige Sicht des Weltgeschehens dargestellt wird durch die lückenhafte Berichterstattung des WDR?
22.6. Welche Konsequenzen hat es, wenn Programmbeschwerden, die sich gegen offensichtliche grobe Verstöße des Programmauftrags richten, von den Rundfunkanstalten und deren Räte und Gremien ignoriert werden?
22.7. Wie wird verhindert, dass durch Vereinnahmung der Rundfunkanstalten durch die Politik die Berichterstattung regierungsfreundlich ausfällt, obwohl seitens der Regierung immer wieder Entscheidungen getroffen werden, die durchaus hinterfragt werden müssen.

22.8. Welche Konsequenzen hat es, wenn die Rundfunkräte und Rundfunkgremien des örR gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (sogenanntes ZDF-Urteil) besetzt sind, so dass der behauptete Vorteil gar nicht erst entstehen kann, weil diese Stellen nicht staatsfern besetzt sind?

22.9. Wie oft muss für einen Vorteil bezahlt werden? Da jeder nur einen einzigen behaupteten Vorteil durch Rundfunk haben kann, es aber zu Mehrfachbelastungen kommt, muss sichergestellt werden, dass niemand zuviel bezahlt. Da dies nicht geschieht, zahle ich sicherlich unwissentlich Rundfunkbeiträge, ohne diese nachweisen zu können. Deshalb stelle ich den Antrag, mir eine Aufstellung zu liefern, wer alles für mich Rundfunkbeiträge zahlt. Das u.A. wären Beiträge meines Chefs für die Betriebsstättenabgabe sowie für einen Firmenwagen, Beiträge meines Lebensmittelhändlers, meiner Versicherungsgesellschaften, welche die RF-Beiträge auf die Preise umlegen usw. Weiters kommen Beiträge hinzu, die von Behörden, Verwaltungen, Gerichten usw. bezahlt werden, die jedoch über Steuern finanziert werden.
22.10. Außerdem kommen obige Beiträge hinzu, die die Mitbewohner meiner Wohnung betreffen und die ebenfalls mehrfach auf diese Weise herangezogen werden.

22.11. Bei einer Vorzugslast soll ein finanzieller Vorteil sein, welchen ich realisieren kann, wenn ich das gewünschte Angebot sonst zu einem sehr viel schlechteren Preis erwerben müsste.
22.12. Das setzt jedoch voraus, dass ich bereit wäre, andere Angebote realisieren zu wollen. Da ich jedoch weder öffentlich rechtlichen Rundfunk noch privaten Rundfunk nutze, kann ein Vorteil nicht entstehen. Da ich auch keinen Nutzen davon ziehe, dass andere den Rundfunk nutzen, kann auch dabei kein Vorteil erkannt werden. Ebenso benötige ich keinen Rundfunk, der in irgendwelcher Weise einen Vorteil für mich erbringen könnte.

Die Vorzugslast soll aber genau das, sie soll einen "finanziellen" Vorteil abschöpfen.

Zitat

Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz
Finanzverfassungsrecht
Sommersemester 2019

§2 Einnahmen des Staates
3.Vorzugslasten (Beiträge, Gebühren)Gebühren und Beiträge werden erhoben, um einen Aufwand zu kompensieren, der der Verwaltung entsteht, weil sie dem Einzelnen zurechenbare Vorteile gewährt, etwa nach Durchführung einer Prüfung eine Genehmigung erteilt oder eine vom Abgabenschuldner verursachte Beeinträchtigung beseitigt. Gebühren werden für konkrete Benutzungen er-hoben, Beiträge für eine abstrakte Nutzungsmöglichkeit. Aus diesem Grund sind „Studiengebühren“ abgabensystematisch eigentlich Studienbeiträge. Hinweise zum Thema Studienbeiträge: Haug, Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen einer Einführung von Studiengebühren, WissR33 (2000), 1; Kramer/Mai, Das Hochschul-studium und seine Kosten, WissR38 (2005), 313; Kronthaler, Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen, WissR39 (2006), 276; Sporleder-Geb/Stüber, Studiengebühren im Spiegel der Verfassungsrechtsprechung und der aktuellen Diskussion, RdJB2005, 395; Waldhoff, Studiengebühren im Bundesstaat, JuS2005, 391.Eine solche systemimmanente Rechtfertigung ist etwa bei Vorzugslasten (Beiträge, Ge-bühren) gegeben, da diese lediglich einen staatlichen Aufwand kompensieren bzw. staatlich gewährte Vorteile abschöpfen.1Für Vorzugslasten gilt wie für alle Eingriffe das Übermaßverbot. Das Kostendeckungsprinzip ist demgegenüber nach hM nur einfachgesetzlich, nicht hingegen verfassungsrechtlich gewährleistet. Allerdings bedarf es stets eines hinreichenden Zurechnungsgrundes, der bei Vorzugslasten in dem gewährten Vorteil liegt. Übersteigt die Gebührenhöhe abstrakt die im Großen und Ganzen anfallenden Kosten deutlich, übernimmt sie verfassungswidrig die Funktion einer Steuer. Eine soziale Staffelung der Gebühren oder Beiträge (häufig z. B. nach dem Einkommen der Eltern gestaffelte Kindergartenbeiträge) ist zulässig, solange die Deckungslücke aus dem staatlichen Haushalt geschlossen wird. Unzulässig wäre hingegen eine umverteilende Vorzugslast, bei der finanziell Leistungsfähige über den erlangten Vorteil hinaus belastet wer-den. Denn es besteht kein besonderer Belastungsgrund, warum die soziale Aufgabe gera-de von anderen Leistungsempfängern (z.B. Eltern von Kindern im Kindergarten) und nicht von der Allgemeinheit aus (leistungsgerecht erhobenen) Steuermitteln finanziert werden soll.

 

Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz 
Finanzverfassungsrecht 
Sommersemester 2019 

 

 

§ 2 Einnahmen des Staates  (FORTSETZUNG

3. Vorzugslasten (Beiträge, Gebühren) 

Gebühren und Beiträge werden erhoben, um einen Aufwand zu kompensieren, der der 

Verwaltung entsteht, weil sie dem Einzelnen zurechenbare Vorteile gewährt, etwa nach  Durchführung einer Prüfung eine Genehmigung erteilt oder eine vom Abgabenschuldner verursachte Beeinträchtigung beseitigt. Gebühren werden für konkrete Benutzungen erhoben, Beiträge für eine abstrakte Nutzungsmöglichkeit. Aus diesem Grund sind „Studiengebühren“ abgabensystematisch eigentlich Studienbeiträge. 

Hinweise zum Thema Studienbeiträge: Haug, Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen  einer Einführung von Studiengebühren, WissR 33 (2000), 1; Kramer/Mai, Das Hochschul- studium und seine Kosten, WissR 38 (2005), 313; Kronthaler, Gestaltungsmöglichkeiten  und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen, WissR 39 (2006), 276; Sporleder- Geb/Stüber, Studiengebühren im Spiegel der Verfassungsrechtsprechung und der aktuellen  Diskussion, RdJB 2005, 395; Waldhoff, Studiengebühren im Bundesstaat, JuS 2005,  391. 

Eine solche systemimmanente Rechtfertigung ist etwa bei Vorzugslasten (Beiträge, Gebühren) gegeben, da diese lediglich einen staatlichen Aufwand kompensieren bzw. staat- lich gewährte Vorteile abschöpfen.1 

Für Vorzugslasten gilt wie für alle Eingriffe das Übermaßverbot. Das Kostendeckungsprinzip ist demgegenüber nach hM nur einfachgesetzlich, nicht hingegen verfassungsrechtlich  gewährleistet. Allerdings bedarf es stets eines hinreichenden Zurechnungsgrundes, der bei  Vorzugslasten in dem gewährten Vorteil liegt. Übersteigt die Gebührenhöhe abstrakt die  im Großen und Ganzen anfallenden Kosten deutlich, übernimmt sie verfassungswidrig  die Funktion einer Steuer. 

Eine soziale Staffelung der Gebühren oder Beiträge (häufig z. B. nach dem Einkommen der  Eltern gestaffelte Kindergartenbeiträge) ist zulässig, solange die Deckungslücke aus dem  staatlichen Haushalt geschlossen wird. Unzulässig wäre hingegen eine umverteilende Vorzugslast, bei der finanziell Leistungsfähige über den erlangten Vorteil hinaus belastet wer- den. Denn es besteht kein besonderer Belastungsgrund, warum die soziale Aufgabe gera- de von anderen Leistungsempfängern (z. B. Eltern von Kindern im Kindergarten) und  nicht von der Allgemeinheit aus (leistungsgerecht erhobenen) Steuermitteln finanziert  werden soll.2 

4.                        Sonderabgaben  

Lenkungs-, Finanzierungs-, Ausgleichs- und sonstige Sonderabgaben: Hier zu finden sind 

insbesondere die „klassischen“ Umweltabgaben, da Sonderabgaben eine bestimmte Personengruppen wegen eines Verhaltens belasten, das unerwünscht ist, aber nicht verboten  werden soll. Oftmals werden daher umweltbelastende Tätigkeiten mit einer Abgabe belastet, die der Refinanzierung einer bestimmten Aufgabe des Umweltschutzes dient. Aber  auch in anderen Bereichen, etwa zur Finanzierung von Förderregimes im Agrarbereich,  wurden Sonderabgaben geschaffen.                                              

1 BVerfGE 108, 186 (216); 108, 1 (17); 97, 332 (345); 93, 319 (343 f.); 92, 91 (115). 
2 Siehe BVerfGE 97, 332 ff. 

Sonderabgaben werfen auch die größten verfassungsrechtlichen Probleme auf. Insbesondere Finanzierungssonderabgaben werden von der Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen zugelassen: Die Verfassung legt den Gesetzgeber zwar nicht auf einen ab- schließenden Katalog bestimmter Abgabetypen fest, begrenzt jedoch den Gestaltungsspielraum bei der Erfindung neuer Finanzierungsquellen unter finanzverfassungsrechtlichen und grundrechtlichen Gesichtspunkten nicht unerheblich. Die Finanzverfassung  enthält in den Art. 105 ff. GG ein differenziertes und austariertes System der steuerlichen  Gesetzgebungszuständigkeiten und der Aufkommensverteilung, das nicht durch die Einführung beliebiger neuer Abgabetypen gestört werden darf. Nichtsteuerliche Abgaben  müssen sich danach durch eine besondere sachliche Rechtfertigung von der Steuer, die  voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Daneben ist die  Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Abgabenpflichtigen zu beachten, die bereits  als Steuerschuldner zur Finanzierung von Gemeinwohlaufgaben herangezogen werden, so  dass eine weitere Belastung mit Abgaben eines besonderen Anknüpfungspunktes bedarf  (etwa BVerfGE 108, 1 [17]; 93, 319 [343]; 78, 249 [267 ff.]). Eine solche systemimmanente Rechtfertigung ist etwa bei Vorzugslasten (Beiträge, Gebühren) gegeben, da diese lediglich einen staatlichen Aufwand kompensieren bzw. staatlich gewährte Vorteile abschöpfen. 

Wenn der Gesetzgeber Einnahme- und Ausgabekreisläufe außerhalb des Budgets organi- siert (Fondswirtschaft), ist schließlich der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des  Haushaltsplans (Art. 110 Abs. 1 GG) berührt. Dieser Grundsatz soll gewährleisten, dass  das gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung, -entscheidung und -kontrolle  durch Parlament und Regierung unterworfen wird, soll also das öffentliche Finanzgebaren  in demokratische Verantwortlichkeits- und Kontrollmechanismen integrieren. Daher fordert das BVerfG mit Recht eine weitgehende haushaltsrechtliche Information und Dokumentation der Aufkommensverwendung einer Sonderabgabe.3  

Vor diesem Hintergrund erscheinen vor allem so genannte Finanzierungssonderabgaben  problematisch, die einer begrenzten Personengruppe zur Finanzierung einer bestimmten  Sachaufgabe auferlegt werden. Finanzierungssonderabgaben sollen nach inzwischen beständiger Rechtsprechung nur dann zulässig sein, wenn  

-           der Gesetzgeber mit der Abgabenerhebung einen besonderen Sachzweck verfolgt, der  über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht, 

-           eine von der Allgemeinheit abgrenzbare und homogene Gruppe belastet wird, der eine besondere Finanzierungsverantwortung obliegt, 

-           und das Aufkommen einer gruppennützigen Verwendung zugeführt wird.4 

Ergibt sich die Finanzierungsverantwortung der Abgabenpflichtigen praktisch ausschließlich aus Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten dieser Gruppe, so muss der rechtfertigende Gruppennutzen evident sein.   

 

3 BVerfGE 108, 186 (219); 93, 319 (342 ff.). 

4 Siehe eingehend BVerfGE 110, 370 (387 ff.); 108, 186 (214 ff.); 101, 141 (147 ff.); 93, 319 (342 f.); 92, 91 (113 ff.);  91, 186 (201 ff.); 82, 159 (178 ff.); 78, 249 (266 ff.); 67, 256 (274 ff.); 55, 274 (306 ff.). 

 

Bei gruppenspezifischen Werbemaßnahmen hat das BVerfG dies mit Recht verneint: Die  rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit einer Gruppe und besondere Sachnähe sind für  sich genommen „nicht ohne Weiteres geeignet, eine spezielle Finanzierungsverantwortung im  Hinblick auf eine staatlich organisierte Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten in ihrer Gesamtheit zu begründen. Gruppenhomogenität und  Sachnähe müssen inhaltlich derart qualifiziert sein, dass sie geeignet sind, einen rechtfertigenden Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabe pflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen. Dies ist bei der Abgabe nach  dem Absatzfondsgesetz nicht der Fall. […]Verfassungsrechtlich zulässige agrar- und ernährungspolitische Ziele sowie mögliche positive Effekte staatlicher Werbemaßnahmen  für einen bestimmten Wirtschaftszweig reichen allein für einen greifbaren Gruppennutzen  zur Rechtfertigung einer Finanzierung durch Sonderabgaben statt durch Steuern gerade  nicht aus. Dies gilt auch deshalb, weil es für die Vermutung eines Mehrwerts staatlich organisierter im Vergleich mit privatwirtschaftlicher Werbung keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt.“5 

Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung: 

•          BVerfGE 110, 370 – Klärschlammfonds 

•          BVerfGE 113, 128 – Solidarfonds Abfallrückführung 

•          BVerfGE 122, 316 – Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft 

•          BVerfGE 123, 132 – Holzabsatzfonds 

•          BVerfGE 135, 155 – Filmförderfonds  

•          BVerfGE 136, 194 – Deutscher Weinfonds; OVG Koblenz, AUR 2011, 224 und 

DVBl 2010, 1442 – Deutscher Weinfonds6

 

Beispielsfall:  

Nach Maßgabe des Baseler Abfallverbingungsübereinkommens7 und der EG- Abfallverbringungsverordnung8 obliegt der Bundesrepublik Deutschland eine Garantenstellung  für die Rückführung illegal ins Ausland verbrachter (gefährlicher) Abfälle. Der Bundesgesetzge- ber hat diese Vorgaben vor allem durch das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)9 umgesetzt.  Um die öffentliche Hand von der Steuer-Finanzierung einer Rückführung illegal ins Ausland ver- brachter Abfälle (§ 6 Abs. 3 AbfVerbrG) zu entlasten10, wurde nach § 8 Abs. 1 S. 1 bis S. 5 Abf- VerbrG als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der „Solidarfonds Abfallrückführung“  errichtet, der die Rückführungskosten bis zur Höhe einer gesetzlichen Kappungsgrenze zu tragen  hat. Die Leistungen und Verwaltungskosten des Solidarfonds werden nach Maßgabe des § 8  Abs. 1 S. 6 AbfVerbrG durch „Mitgliedsbeiträge“ finanziert, die von Abfallexporteuren bei der  gesetzlich vorgeschriebenen Notifizierung einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung erhoben werden. Diese „Beiträge“ werden nach Art und Menge der zu verbringenden Abfälle bemessen. Diese Heranziehung der legalen Exporteure zur Finanzierung der Kosten illegaler Abfallverbringungen ist dabei weder völker- noch europarechtlich vorgesehen. 

A wird als (legal handelnder) Abfallexporteur zur Abgabe herangezogen und wehrt sich hiergegen  auf dem Klagewege. Es sei nicht hinnehmbar, dass er als ehrlicher Exporteur nunmehr auch die  Leistungen „krimineller Abfallbarone“ quersubventionieren solle. Er klagt erfolglos vor den  Verwaltungsgerichten und erhebt nunmehr Verfassungsbeschwerde. 

                                                  

5 BVerfGE 122, 316. 

6 Mit Anmerkungen von Gerhard, DVBl 2010, 1446; Ritter, NVwZ 2011, 405; Selmer, JuS 2015, 1050. 

7 Baseler Übereinkommen v. 22. 3. 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher 
Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. II 1994, 2703). 

8 Verordnung (EWG) des Rates Nr. 259/93 v. 1. 2. 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von 

Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABlEG 1993 Nr. L 30, 1). 

9 G v. 30. 9. 2004 über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen = 

Art. 1 AusführungsG zum Basler Übereinkommen (BGBl. I 1994, 2771). Im Folgenden zitiert in der vor dem 25. 10.  2005 geltenden Fassung. 

10 Zum Charakter als reines Finanzierungs-, nicht Umweltschutzinstrument siehe Ute Sacksofsky, Umweltschutz durch 

nicht-steuerliche Abgaben, 2000, S. 42 f. 

 

Lösung: 

Der Zweite Senat des BVerfG hat mit Urteil vom 6. Juli 2005 die Abfallverbringungsabgabe zum  „Solidarfonds Abfallrückführung“ für verfassungswidrig erklärt11

I. Maßstab 

Finanzierungssonderabgaben sind nach gefestigter Rechtsprechung, an die das BVerfG auch mit  seiner vorliegenden Entscheidung anknüpft, nur unter engen Voraussetzungen zulässig12. Die  Verfassung legt den Gesetzgeber zwar nicht auf einen abschließenden Katalog bestimmter Abga- betypen fest, begrenzt jedoch den Gestaltungsspielraum bei der Erfindung neuer Finanzierungs- quellen unter finanzverfassungsrechtlichen und grundrechtlichen Gesichtspunkten nicht uner- heblich. Die Finanzverfassung enthält in den Art. 105 ff. GG ein differenziertes und austariertes  System der steuerlichen Gesetzgebungszuständigkeiten und der Aufkommensverteilung, das  nicht durch die Einführung beliebiger neuer Abgabetypen gestört werden darf. Nichtsteuerliche  Abgaben müssen sich danach durch eine besondere sachliche Rechtfertigung von der Steuer, die  voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Daneben ist die Belas- tungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG)13 der Abgabenpflichtigen zu beachten, die bereits als Steuer- schuldner zur Finanzierung von Gemeinwohlaufgaben herangezogen werden, so dass eine weite- re Belastung mit Abgaben eines besonderen Anknüpfungspunktes bedarf14. Eine solche system- immanente Rechtfertigung ist etwa bei Vorzugslasten (Beiträge, Gebühren) gegeben, da diese  lediglich einen staatlichen Aufwand kompensieren bzw. staatlich gewährte Vorteile abschöpfen15.  Wenn der Gesetzgeber Einnahme- und Ausgabekreisläufe außerhalb des Budgets organisiert, ist  schließlich der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans (Art. 110 Abs. 1  GG) berührt. Dieser Grundsatz soll gewährleisten, dass das gesamte staatliche Finanzvolumen  der Budgetplanung, -entscheidung und -kontrolle durch Parlament und Regierung unterworfen  wird, soll also das öffentliche Finanzgebaren in demokratische Verantwortlichkeits- und Kon- trollmechanismen integrieren16. Daher fordert das BVerfG mit Recht eine weitgehende haushalts- rechtliche Information und Dokumentation der Aufkommensverwendung einer Sonderabgabe17

                                                 

11 BVerfGE 113, 128 ff. 

12 Stellv. zum Folgenden BVerfGE 110, 370 (387 ff.); 108, 186 (214 ff.); 101, 141 (147 ff.); 93, 319 (342 f.); 92, 91  (113 ff.); 91, 186 (201 ff.); 82, 159 (178 ff.); 78, 249 (266 ff.); 67, 256 (274 ff.); 55, 274 (306 ff.). 

13 Hierzu allgemein BVerfGE 84, 239 (268 ff.); 9, 291 (297 ff.); Richter, Zur Verfassungsmäßigkeit von Sonderabga- 

ben, 1977, 151 ff. 

14 BVerfGE 108, 1 (17); 93, 319 (343); 78, 249 (267 ff.). 

15 BVerfGE 108, 186 (216); 108, 1 (17); 97, 332 (345); 93, 319 (343 f.); 92, 91 (115). 

16 Vgl. hierzu allgemein RhPfVerfGH, NVwZ-RR 1998, 1 (2); Christoph Gröpl, Haushaltsrecht und Reform, 2000, 

86 ff.; Werner Heun, Staatshaushalt und Staatsleitung, 1989, 85 ff., 269 ff., 488 ff.; Gunnar Folke Schuppert, VVDStRL  42 (1984), 216 (220 ff.).  

17 BVerfGE 108, 186 (219); 93, 319 (342 ff.).  

 

               II. Anwendung 

Unter diesen Voraussetzungen hatte das BVerfG zunächst zu prüfen, wie der „Mitgliedsbeitrag“  zum Solidarfonds Abfallrückführung nach § 8 Abs. 1 S. 6 AbfVerbrG zu qualifizieren ist (1.) und  ob die gesetzliche Regelung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält (2.). 

1. Qualifikation der Abfallverbringungsabgabe: 

Bei den „Mitgliedsbeiträgen“ (§ 8 Abs. 1 S. 6 AbfVerbrG) handelt es sich offensichtlich nicht um  eine Steuer i. S. des Art. 105 GG, da die Abgabe nicht der Erzielung von Einnahmen für den  allgemeinen Finanzbedarf dient, sondern ihr Aufkommen dem Solidarfonds zur Deckung seiner  Leistungen und Verwaltungskosten zufließt. Auch eine Rechtfertigung als Vorzugslast kam nicht  in Betracht, da es hierfür an einer staatlichen Gegenleistung an die Abgabenpflichtigen fehlt. Dass  der Staat durch seine Garantenstellung für die Rückführung illegaler Abfalltransporte erst die  Voraussetzungen schafft, unter denen der (wirtschaftlich vorteilhafte) Export von Abfällen völ- ker- und europarechtlich möglich ist, begründet keinen Vorzug, der als Leistung an die Exporteu- re darstellbar wäre18. Verbleiben der Bundesrepublik Deutschland als Garantiegeberin Kosten  durch die Rückführung illegaler Abfalltransporte, für die kein Ersatz beim Störer erlangt werden  kann, handelt es sich allein um das der Allgemeinheit zuzuordnende Risiko von Rechtsverletzun- gen im Rahmen grenzüberschreitender Kooperation auf dem Gebiet des Umweltschutzes19. Qua- lifiziert rechtswidriges – hier grundsätzlich sogar strafbares (§ 326 Abs. 2 StGB) – und damit iso- lierbares Verhalten Einzelner verhindert eine Vorteilszurechung zur gesamten (Berufs)Gruppe.  Schon aus diesem Grund war auch die vom BVerfG in seiner Wasserpfennig-Entscheidung akti- vierte – in der vorliegenden Entscheidung aber nicht angesprochene – Legitimation als Vorteils- abschöpfungsabgabe20 auf den Solidarfonds nicht übertragbar. Im Übrigen scheitert eine Be- schreibung des staatlichen Garantiesystems als den Transporteuren gewährter Vorteil daran, dass  es an einer Verfügungsbefugnis des Staates über ein Gemeinschaftsgut fehlt, da sich private Ab- falltransporte auf Güter und Dienstleistungen beziehen, die grundsätzlich – und anders als etwa  des Grundwasser - der privaten Verfügungsbefugnis unterstehen. 

 2. Verfassungswidrigkeit als Finanzierungssonderabgabe: 

War danach die Abfallverbringungsabgabe als Finanzierungssonderabgabe zu qualifizieren, konn- te sie unter Zugrundelegung der dargestellten Anforderungen einer verfassungsrechtlichen Über- prüfung letztlich nicht standhalten. Das Aufkommen der Sonderabgabe erfolgte nämlich erkenn- bar nicht zum Nutzen der Gruppe der Abgabenpflichtigen. Die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 1  Satz 6 AbfVerbrG bemisst sich nach Art und Menge der notifizierten Abfallmengen21, während  der Leistungsfall des Solidarfonds gerade die Kosten illegaler - nicht notifizierter und daher auch  nicht durch eine Sicherheitsleistung nach § 7 AbfVerbrG gedeckter - Abfallverbringung betrifft.  Legal notifizierende Exporteure werden also letztlich zur Finanzierung der Folgen fremden Fehlverhaltens herangezogen. Das individuelle (kriminelle) Fehlverhalten kann aber, so das BVerfG  mit Recht, nicht zum Risiko einer bestimmten Berufsgruppe gemacht werden. Hierin liegt im Übrigen auch keine Abkehr von dem in der Entscheidung zum Klärschlammentschädigungsfonds beschrittenen Weg22. Die dort finanzierten Risiken betreffen nicht zwangsläufig ein „Fehl- verhalten“ einzelner Klärschlammentsorger, sondern typische Risiken der Klärschlammaufbringung, die sich auch bei rechtmäßigem Verhalten aktualisieren können und daher der Gemein- schaft der Entsorger als solidarisch zu tragende Last aufgebürdet werden dürfen. 

18 So aber Koch, NVwZ 2005, 1153 (1155); ders., in: Festschr. Selmer, 2004, 769 (788); Koch/Reese, DVBl. 1997, 85  (87). 

19 Insoweit entspricht die Argumentation des BVerfG auch der bereits zuvor vom EuGH geäußerten Auffassung. 

Siehe EuGH, Rs. C-389/00 (Kommission/Deutschland), Slg. 2003, I-2001 (2034 f.), Tz. 35 ff. 

20 BVerfGE 93, 319 (345 ff.). 

21 Vgl. auch EuGH, Rs. C-389/00 (Kommission/Deutschland), Slg. 2003, I-2001 (2035), Tz. 36. 

 

5.  Sonstige Abgabetypen sui generis (z. B. UMTS-Versteigerungserlöse) 
Ausgangspunkt der telekommunikationsrechtlichen Frequenzversteigerung ist eine 

Knappheit an verfügbaren Frequenzen. Sind für die behördliche Frequenzzuteilungen 
(§ 55 TKG) nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind 
für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur – mit 
Organzuständigkeit der Präsidentenkammer (§ 132 Abs. 3 Satz 1 TKG) – anordnen, dass 
der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach Maßgabe näher von der Bun-
desnetzagentur festzulegenden Bedingungen voranzugehen hat (§ 55 Abs. 9 TKG). § 61 
Abs. 1 Satz 1 TKG ermächtigt die Bundesnetzagentur in diesem Fall, nach Anhörung der 
betroffenen Kreise ein Versteigerungsverfahren nach § 61 Abs. 5 TKG oder ein Aus-
schreibungsverfahren nach § 61 Abs. 6 TKG (so genannter „beauty contest“) durchfüh-
ren. Für beide Verfahren, Versteigerung und Ausschreibung, gilt die gemeinsame und 
einheitliche Zielbestimmung des § 61 Abs. 4 Satz 1 TKG, wonach mit dem Vergabever-
fahren festgestellt werden soll, „welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet 
sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu nutzen.“ 

Die Nutzung einer beliebigen Frequenz stellt daher zunächst die Ausübung von individu-
ellen Freiheitsgrundrechten (namentlich der Berufsfreiheit) dar.23 Der Bereitstellung einer 
Frequenz korrespondiert keine spezifische staatliche Leistung. Der mit der Konstituie-
rung eines öffentlichen Verteilungsregimes und der Verknappung der zur Verfügung ste-
henden Frequenzen einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) lässt 
sich im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele rechtfertigen, eine effiziente und störungs-
freien Nutzung der Frequenzen zu gewährleisten (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG).24 In Frage steht 
daher nicht die Notwendigkeit einer rechtlichen Verteilungsordnung, sondern die Verstei-
gerung als konkreter Verteilungsmodus. Hiergegen bestehen aber gewichtige Einwände: 

- Das Regulierungsziel der Wettbewerbsförderung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) wird 
durch einen Bieterwettbewerb in Frage gestellt, der künstlich die Preise offene 
Höhen treibt und hierdurch die künftigen Akteure am Markt auf wenige exzeptio-
nell finanzstarke Unternehmen reduziert. Das Regulierungsziel der Förderung ef-
fizienter Infrastrukturinvestitionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG) wird beeinträchtigt, da 
der immense Finanzbedarf zur Refinanzierung der Versteigerungskosten den Un-
ternehmen erhebliches Kapitel entzieht, das für einen Ausbau der Netzinfrastruk-
tur nicht mehr zur Verfügung steht. In besonderem Maße wird die das gesetzliche 
Regulierungsziel der Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit Tele-
kommunikationsdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 
TKG) beeinträchtigt, da die Versteigerung zwangsläufig zu einer Verteuerung der 
Preise für Endkunden führt. 

-           Fließen Ersteigerungserlöse dem allgemeinen Staatshaushalt zu, so tragen die Gewinner der Versteigerung durch eine Sonderlast zur Finanzierung allgemeiner  Staatsaufgaben bei. Sie leisten also einen doppelten Finanzierungsbeitrag sowohl  als Steuerzahler als auch als Schuldner des Versteigerungserlöses. Damit bestehen  gegenüber Versteigerungen, die dem Betroffenen ohne korrespondierendem  Aufwand auf der Seite des Staates zusätzliche Kosten auferlegen, strukturgleiche  verfassungsrechtliche Bedenken wie gegen die so genannte „Verleihungsge- bühr“:25 Der Staat errichtet eine monetäre Barriere, die den Zugang zur Freiheits- entfaltung drosselt und die Gleichheit der Steuerbürger in Frage stellt; an die Stelle  rechtsstaatlicher Rationalität gemeinwohlverpflichteter Eingriffsrechtfertigung tritt  die Maxime der Gewinnmaximierung. Die Formenbindung der Finanzverfassung  wird unterlaufen, wenn neben Steuern, Vorzugslasten und Kreditaufnahme in er- heblichem Umfang neue Finanzquellen erschlossen werden. 

 

Lesehinweis: Rüdiger Breuer, Verfassungsrecht und Versteigerungsverfahren nach § 11  Telekommunikationsgesetz, in: Festschrift für Hartmut Maurer zum 70. Geburtstag,  2001, S. 25 ff. 

 

22 So aber Michael Kloepfer, ZUR 2005, 479 (481). 

23 Etwa Koenig, Die Versteigerung der UMTS-Lizenzen auf dem Prüfstand des deutschen und europäischen Telekommunikationsrechts, K&R 2001, S. 41 (43). 

24 F. Becker, Die Versteigerung der UMTS-Lizenzen: Eine Neuartige Form der Allokation von Rechten, Die Verwaltung 35 (2002), S. 1 (6 f.); Ritgen, Versteigerung von Funkfrequenzen und Vergabe von Telekommunikationslizenzen,  AöR 127 (2002), S. 351 (375 f.). 

25 Mit Recht kritisch zu dieser Paul Kirchhof, Nichtsteuerliche Abgaben, in: J. Isensee/ders. (Hrsg.), HStR V, 3. Aufl.  (2007), § 119, Rn. 37. 

 

23. Antrag auf Nachweis, dass ich gegen die verfassungsgemäße Ordnung  verstoße, wenn ich nicht am Rundfunk teilnehme.

Art.2 GG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Wodurch sehen Sie durch mich die Rechte anderer verletzt oder wie sehen Sie einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz durch mich, wenn ich kein Rundfunkteilnehmer sein will.

23.1. Wie begründen Sie, dass ich die Rechte anderer verletze, wenn ich kein Rundfunkteilnehmer sein will?

23.2. Wie begründen sie, dass ich gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoße, wenn ich es ablehne, am Rundfunk teilzunehmen?

23.3. Gegen welches Sittengesetz verstoße ich, wenn ich den Rundfunk nicht finanzieren will?

23.4. Wie wird für das Unternehmen WDR gesetzlich festgelegt, in meine Freiheit einzugreifen?

23.5. Ich stelle den Antrag, mich nicht in der Entfaltung meiner Persönlichkeit einzuschränken, da ich gegen keine der obengenannten Rechte verstoße und keine der obengenannten Rechte verletze. Es wird kein Gesetz benannt, in dem bestimmt wird, dass in meine Rechte eingegriffen werden darf.
23.6. Das Urteil des BverfG ist nicht in ein Gesetz umgesetzt worden. Nennen Sie mir das Gesetz, welches meine Rechte einschränken darf. Das Zitiergebot muss zwingend enthalten sein.
23.7. Da ich durch die Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks Teil des Rundfunks und somit Rundfunkteilnehmer werde, beantrage ich, mich von der Teilnahme am Rundfunk auszuschließen, soweit es Ihnen möglich ist. Dies ist Ihnen möglich, indem ich nicht zur Finanzierung herangezogen werde.

 24. Antrag auf Beachtung meiner Grundrechte.

Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Hinzu tritt die Bindung aller öffentlichen Gewalt an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes. Nach diesen gemäß Art. 79 Abs. 3 GG jeder negativen Änderung unzugänglichen Grundsätzen hat der Staat

a) die Grundrechte zu gewährleisten und ist ihnen

b) unabänderlich unterworfen.

24.1. Die Erhebung von Zwangsbeiträgen als Sonderentgelt außerhalb der Ermächtigung zur Erhebung von Steuern gemäß Art. 105 GG für die partielle oder umfängliche Sicherstellung dieser grundgesetzlichen Gewährleistungspflicht verstößt gegen das Grundgesetz, weil auf diese Weise die zuständigen staatlichen Institutionen ihre bereits von Grundgesetz wegen bestehende Grundpflicht zur Gewährleistung der Grundrechte aus der verfassungsmäßigen Ordnung auskoppeln und einer Beitragspflicht unterwerfen. Eine solche Selbstermächtigung staatlicher Institutionen zur Außerkraftsetzung der Grundsätze der Art. 1 GG und Art. 20 GG kennt das Grundgesetz nicht.

24.2. Damit erfüllt die Erhebung von Sonderentgelten für die Gewährleistung von Grundrechten den Tatbestand der Änderung des Grundgesetzes ohne Erfüllung der gemäß Art. 79 GG für Änderungen des Grundgesetzes erforderlichen formellen Voraussetzungen und sind bereits von daher verboten.

Im Ergebnis verstößt die Erhebung von Beiträgen für die Gewährleistung von Grundrechten so derart gegen die tragenden Grundsätze des Grundgesetzes, dass sie nichtig sind, im juristischen Sinne also mangels grundgesetzlicher Ermächtigung ohne konkrete Rechtsfolgen für die Grundrechtsträger sein müssen, wenn das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich die alles beherrschende oberste Verfassungsverbindlichkeit aufweisen soll, über die es von seinem Wortlaut her verfügt.

24.3. Wird dem entgegen der Grundrechtsträger zur Entrichtung einer Gebühr oder eines Beitrags für die Gewährleistung von Grundrechten gegen das Grundgesetz gezwungen, so handelt es sich im strengen Sinne nicht mehr um Grundrechte, sondern um veräußerliche Gnadenakte, ähnlich dem Ablass, über deren Gewährung nicht mehr das Grundgesetz entscheidet, sondern der Amtsträger im Einzelfall. Damit ist der Amtsträger – ohne Gesetz – dem absolutistischen Monarchen oder Diktator gleich gestellt. Die Folge ist die praktische Bedeutungslosigkeit des Grundgesetzes. In diesem Falle verfügt der einzelne Grundrechtsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes über das Recht zur Abwehr unter Verletzung aller dem Grundgesetz unterworfenen Einzelnormen, welche von staatlichen Institutionen zur faktischen Außerkraftsetzung des Grundgesetzes missbraucht werden.

24.4. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt seine gefestigte Rechtsprechung und hat dieses präzisiert:
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 07. Nov.2017 - 2 BvE 2/11 - Rn. (1-372)

http://www.bverfg.de/e/es20171107_2bve000211.html

Rn. 238

Zitat

cc) Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts, die vollständig oder mehrheitlich vom Staat beherrscht werden, können sich nicht auf materielle Grundrechte berufen.

Rn. 239

(1) Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nicht auf die materiellen Grundrechte berufen [...] Das Fehlen ihrer Grundrechtsfähigkeit hat das Bundesverfassungsgericht auf eine Reihe verschiedener, sich zum Teil ergänzender Gründe gestützt. So könne der nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebundene Staat nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter von Grundrechten sein [...] Auch bei selbständigen öffentlich-rechtlichen Organisationseinheiten handele es sich, vom Menschen und Bürger als dem ursprünglichen Inhaber der Grundrechte her gesehen, jeweils nur um eine besondere Erscheinungsform der einheitlichen Staatsgewalt [...]

Rn. 240

Abweichendes gilt für jene juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder ihm kraft ihrer Eigenart von vornherein zugehören, wie Rundfunkanstalten, Universitäten und deren Fakultäten [...] oder Kirchen und sonstige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften [...]

Hier dann aber die Ergänzung mit Blick auf BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29, 47, nach dem die dt. ÖRR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind:

Rn. 274

[...]Denn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts gilt grundsätzlich für alle Unternehmen gleichermaßen und in gleicher Auslegung.[...]

Rn. 241

(2) Mit im Wesentlichen gleichen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht auch juristischen Personen des Privatrechts, deren Anteile sich ausschließlich in den Händen des Staates befinden, die Grundrechtsfähigkeit im Hinblick auf materielle Grundrechte abgesprochen und sie der Grundrechtsbindung unterworfen, auch weil ansonsten die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang von der jeweiligen Organisationsform abhängig wäre [...]

Rn. 242

(a) Für öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, ist anerkannt, dass die Grundrechtsbindung nicht nur den oder die Träger des jeweiligen Unternehmens trifft, sondern das Unternehmen selbst. [...]

 24.5. „Radio hören als Staatsverbrechen – Vor 70 Jahren nahm die Gestapo Walter Klingenbeck fest. Weil der 16-Jährige mit Freunden ausländische Radiosender hörte und gegen Nazis wetterte, richtete man ihn hin.“ Geprägt durch diktatorische Vorgehensweisen der Nationalsozialisten wollten die Väter des GG allen Behinderungen der Informationsfreiheit einen Riegel vorschieben. Nie wieder sollte an deutschen Haustüren erforscht werden, ob der Hausherr Schweizer Nachrichten hört, BBC schaut, einen Fernseher, Rundfunkempfänger oder heute Computer besitzt. Kein Bezug ausländischer Rundfunksendungen, keine Beschaffung frei zugänglicher Information sollte staatlich ver- oder behindert werden. Ein Klassiker unter den Grundrechten, eine Garantie für den Bürger sollte geschaffen werden.

„Jeder hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren.“ Begünstigter ist der einzelne Mensch. Die Norm gewährt zwar keinen Anspruch auf Kostenfreiheit für nur entgeltlich angebotene Informationen. Dem Staat war jedoch jedes Hindernisbereiten verwehrt, durch das der Mensch von bestimmten Informationen ferngehalten oder in der Beschaffung beeinträchtigt würde. Zweifelsfrei nicht gewollt war nach den historischen Erfahrungen, dass vor dem Konsum ausländischer Sender eine beitragspflichtige Anmeldung bei einer Behörde steht und fortlaufend ein Beitrag, nicht für den ausländischen Sender, sondern für die Behörde, zu zahlen ist. Alle, speziell Redakteure, Journalisten, Sender, sollten das Recht haben, ihre Meinung frei in Wort und Bild zu äußern und zu verbreiten. Die Pressefreiheit und die Freiheit für Rundfunk und Film werden gewährleistet, Zensur sollte nicht stattfinden. Begünstigt ist, wer Meinung publizieren will, Nachrichten oder Filme und Bilder verbreiten will: der Autor, der Verlag, der Journalist, der Redakteur, die Tageszeitung (bzw. ihr Herausgeber), der Fernsehsender oder Internetseitenbetreiber. Die Live-Übertragung von spielerischen Treffen zweier privater Sportvereine oder die Entlohnung eines Showmasters, der für eine abgesetzte Sendung 2 Millionen Euro erhält, gehört aber zweifelsfrei nur insoweit in den Schutzbereich, als darüber berichtet wird. Artikel 5 GG. verlangt nicht deren staatliche Finanzierung, so wenig wie Artikel 14 GG. den Staat zur Kaufpreiszahlung verpflichtet. Artikel 5 GG. verbietet nicht ein Entgelt für konkrete Leistungen der Sender, garantiert aber auch keinen wirtschaftlichen Erfolg des Senders. Freiheit für Rundfunk und Film kann nur als Freiheitsgrundrecht gegen den Staat und gegen staatliche Zensur verstanden werden. Eine Freiheit für die Rundfunkanstalten, die dem Menschen das Recht nimmt, sich ungehindert und unbelastet durch andere Informationsquellen als den Rundfunkanstalten zu bedienen, würde das Individualgrundrecht aushöhlen.

Zunächst bestand insoweit auch Konsens: „Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat“ urteilte der Erste Senat des BVerfG am 15.1.1958. Schon drei Jahre später, am 28.2.1961, wurde der schützende Damm um das Grundrecht abgetragen, wurde aus dem Grundrecht des Bürgers ein Anspruch staatlicher Sendebehörden gegen den Bürger geschaffen: Der Zweite Senat hat aus Artikel 5 GG. die Notwendigkeit eines staatlich für ausgewogen empfundenen Meinungsmenüs entwickelt. An generelle Erwägungen, dass selbst durch ein Hörspiel eine Meinungstendenz vermittelt werden könne, schließen sich Thesen wie „die Zahl der Sender muss wegen des finanziellen Aufwands klein bleiben“ – längst technisch überholt – oder wie die „Nichtvergleichbarkeit der Presseerzeugnisse“. Fortan wurde geprüft, was nicht beantragt war: „Informationsfreiheit gewährt keinen Anspruch auf kostenlose Informationen“ ist die Aussage, die sich in zahllosen Urteilen findet. Die jeweiligen Kläger haben aber ausweislich der Tatbestände ein solches Recht nicht eingefordert. Niemand hat sich ernsthaft auf Artikel 5 GG. gestützt, um damit staatliche Sender gebührenfrei zu sehen. Der individuelle Grundrechtsträger wollte andere Quellen entgeltlicher und unentgeltlicher Art (Schweizer Radio und Fernsehen, RTL, Sky) nutzen, ungehindert nutzen. Und er empfindet es mit natürlichem Rechtsempfinden als Hindernis, wenn er dafür an staatliche Behörden 10.000 € entrichten muss. Auch das BVerfG beantwortet den Wunsch, ausländische kostenfreie Programme ohne deutsche Gebühren sehen zu können, mit der Feststellung, dass Artikel 5 GG. keinen kostenlosen Empfang sichere. Das Gericht hat dabei den Satz „Informationsfreiheit bedeutet nicht kostenlosen Empfang deutscher Staatssender“ verallgemeinert und unzulässig auf kostenfrei ausgestrahlte und empfangbare ausländische Sender übertragen. Der Ermittler fiel mit der Gebühr weg, Anmeldung und finanzielles Hindernis blieben mit dem Beitrag.

Analog zur Entkernung des Individualgrundrechts wurde Artikel 5 GG. auf neue Sender und Medien ausgedehnt. Zwischenzeitlich operieren öffentliche und private Sender, gleichermaßen öffentlich finanziert oder unterstützt, im Internet in Konkurrenz zur Presse, generell in Konkurrenz untereinander und unter dem Druck der Kraft des Beitragsvolumens gemeinsam unter dem Dach einer freenet AG zusammen, mit der Gefahr der wirtschaftlichen Verdrängung privater Sender angesichts des enormen Beitragsvolumens zugunsten der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten.

24.5. Verstoß gegen Artikel 2 GG.

§§ RBStV § 2, RBStV § 3 RBStV greifen durch die lebenslange Zahlungsverpflichtung i.H.v. ca. 10.000 Euro in die Freiheit der Ortswahl ein. Egal ob EU-Ausländer oder Deutscher: Bei identischen Empfangsmöglichkeiten ist mit einer Niederlassung in Kehl eine Zahlungspflicht von € 10.000, – verbunden, die bei Niederlassung in Straßburg entfällt – für einen Franzosen ohne Empfangsinteresse/Sprachkenntnis eine erhebliche Belastung bei der Wahl seines Wohnorts und zugleich eine Ungleichbehandlung zwischen Deutschen im In- und Ausland trotz identischer Empfangsmöglichkeit.

24.6. Artikel 3 GG.

„Je größer der zahlenmäßige Anteil einer atypischen Sachverhaltskonstellation ist und je stärker die Abweichungen ins Gewicht fallen, desto mehr spricht für ihre Berücksichtigung bei der Abgabenerhebung.“ Die Regelung von RBEITRSTV § 2, RBEITRSTV § 3  behandelt vermeidbar in mehrfacher Hinsicht gleiche Sachverhalte ungleich und ungleiche Sachverhalte gleich.

Alleinerziehende schulden einen vollen Beitrag. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum eine Alleinerziehende pro Kopf doppelt so viel bezahlt wie ein Haushalt mit zwei Verdienern. Hier wird eine Teilmenge der Bevölkerung von ca. 1,5 Mio., von denen 90% Frauen sind, benachteiligt, was „unvermeidlich“ hinzunehmen wäre.

In Wohngemeinschaften fällt pro Kopf nur der Bruchteil des Beitrags an, der der Bewohnerzahl entspricht. Familienförderung kann als Begründung nicht herhalten, solange der Student, der teuer auswärts studiert, zum Beitragszahler wird, während der vom Elternhaus aus Studierende nichts schuldet. Bei vorgeblich persönlichem Vorteil wird für einen Arbeitsplatz eine weitere Zahlung (vom Arbeitgeber) verlangt. Damit sorgen Arbeitnehmer oder Freiberufler für mehrere Beiträge bei allenfalls einem einzigen persönlichen Vorteil. Obwohl Eigentümer/Mieter eines Fahrzeugs nur einmal persönlich – wo auch immer – vom Empfangsvorteil profitieren können, werden Fahrzeugmieter (über die Miete) und Geschäftswagenfahrer (über den Arbeitgeber) ein weiteres Mal ohne Grund beitragsnützlich. Schließlich kommt es gleichheitswidrig dazu, dass eine Person für 30 Tage (31.1.-1.3.) denselben Beitrag wie für 92 Tage (1.6.-31.8.) bezahlt, so dass bei mehreren Umzügen gar 13, 14 oder 15 Monatsbeiträge pro Jahr fällig werden können. Das Merkmal Wohnung in Kombination mit den weiteren Regelungen führt zu Unterschieden im persönlichen Gesamtbeitrag von problemlos 25% des Beitrags (Wohngemeinschaft, vier Erwachsene) und über 400% (Single, beruflicher Zweitwohnsitz, Ferienappartement, beruflicher PKW, Umzug).

Ein Auseinanderdriften von 25% bis 400% trotz Kenntnis der Umstände erscheint willkürlich. Auf welcher Basis die ungleiche Belastung als zumutbar ermittelt wurde, erschließt sich ebenfalls nicht ohne weiteres. Ein Nichthörer bezahlt ca. € 10.000, –.

Die aktuelle Praxis ist auch nicht alternativlos. Artikel 5 GG. beinhaltet in einer veränderten Medienlandschaft weder Existenz- noch Entwicklungsgarantien. Wer als Rundfunkanstalt unternehmerisch handelt, kann auch auf unternehmerische Einnahmen, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, verwiesen werden. Eine Finanzierung unabhängiger Sender aus Haushaltsmitteln, nach unabhängiger Bedarfsermittlung wie bisher, würde – analog der Finanzierung unabhängiger Gerichte – der Verfassung mehr entsprechen als verfassungswidrige, einer Staatsfinanzierung aber gleichkommende Beiträge.

 

BVerfG - 1 BvL 118/53 - Keine Verwirkung eines Grundrechts durch Landesrecht

24.7.
Rn. 24 - BVerfG  - 1 BvR 78/02

Zitat

[...] Auch inhaltsferne pressetechnische Hilfstätigkeiten, einschließlich der Tätigkeiten zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlagen der Unabhängigkeit des Presseunternehmens als notwendige Voraussetzung einer freien Presse (BVerfGE 64, 108 <114>), sowie solche von Dritten selbständig ausgeübte Tätigkeiten, die typischerweise pressebezogen sind, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgen und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig sind, werden vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst

Rn. 25 - BVerfG - 1 BvR 619/63

Zitat

[...] Die Ausübung wirtschaftlichen Druckes, der für den Betroffenen schwere Nachteile bewirkt und das Ziel verfolgt, die verfassungsrechtlich gewährleistete Verbreitung von Meinungen und Nachrichten zu verhindern, verletzt die Gleichheit der Chancen beim Prozess der Meinungsbildung. Sie widerspricht auch dem Sinn und dem Wesen des Grundrechts der freien Meinungsäußerung [...]

 

24.8. Ich beantrage, dass mein Recht auf freie Meinungsäusserung nicht beschnitten wird, indem der Prozess der freien Meinungsbildung zu Gunsten der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten verschoben wird.
24.9. Wodurch wird sichergestellt, dass die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten nicht bevorzugt werden?

 

25. Antrag auf Nachweis, dass der RBStV nicht gegen die verfassungsgemäße  Ordnung verstößt.

Die Rundfunkfinanzierung verstößt aus mehreren Gründen gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

25.1. Rundfunkfinanzierung außerhalb des demokratischen Legitimationszusammenhangs

Die Rundfunkanstalten verfügen über eine Selbstverwaltung für ihren inneren Bereich. Der Bürger als Abgabenschuldner nimmt nicht an der Selbstverwaltung der Rundfunkanstalten teil und ist daher deren Selbstverwaltungshoheit nicht unterworfen. Der tatsächliche Empfang des Rundfunks ist auch keine Anstaltsnutzung, die durch einen Beitrag abgegolten werden dürfte, da die Rundfunkabgabe gerade die tatsächliche Nutzung nicht voraussetzt und erklärtermaßen auch nicht als „Beitrag“ im finanzverfassungsrechtlichen Sinne ausgestaltet ist. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags als eine außersteuerliche, landesrechtliche Abgabe durch hoheitliche „Festsetzungsbescheide“ der Rundfunkanstalten, greift demgegenüber über den Bereich der Selbstverwaltung hinaus in das Allgemeine Gewaltverhältnis zwischen Staat und Bürger hinein. Soll diese Ausübung hoheitlicher Gewalt verfassungsrechtlich zulässig sein, muss die Behörde, die im Außenverhältnis hoheitlich handelt, der Fachaufsicht durch die Landesregierung unterliegen, parlamentarischer Kontrolle zugänglich sein und damit insgesamt im demokratischen Legitimationszusammenhang stehen. Indem es der Landesgesetzgeber versäumt hat, die rechtlichen Voraussetzungen für die Fachaufsicht über die Rundfunkanstalten zu schaffen, insoweit sie Hoheitsakte im allgemeinen Gewaltverhältnis erlassen, stellt er den Rundfunk außerhalb des demokratischen Legitimationszusammenhangs. Der Bürger ist somit einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt, die nicht im demokratischen Legitimationszusammenhang steht.

25.2. Wie wird der demokratische Legitimationszusammenhang hergestellt zwischen Bürger und WDR?
25.3. Die hoheitlichen Befugnisse der Rundfunkanstalten im allgemeinen Gewaltverhältnis werfen eine Grundsatzfrage des Verfassungs- und Verwaltungsrechts auf, die durch das Bundesverfassungsgericht bisher noch nicht geklärt ist.
Der Tatbestand „Wohnung“, der von den Rundfunkanstalten im RBStV als „Raumeinheit “ definiert wird, begründet über die zentrale Erfassung aller Wohnungen und Wohnungsinhaber beim „Beitragsservice“ Köln eine umfassende Herrschaft der Rundfunkanstalten über die existenziellen Grundlagen der gesamten Bevölkerung. Eine solche universale Herrschaft steht zu den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die zu den sonstigen öffentlichen Aufgaben nur peripher erscheinen, außer jedem Verhältnis.“

25.4. Wer hat die Fachaufsicht über den WDR? Worin besteht die Fachaufsicht? Welche Aufgabe hat die Fachaufsicht? Welche Rechte und Pflichten hat die Fachaufsicht?
25.5. Wo wird bundesgesetzlich geregelt, dass meine Meinungsfreiheit durch die zwangsweise Finanzierung eines von mir nicht genutzten Rundfunks aufgehoben werden darf? Denn meine Meinung wird durch den WDR nicht vertreten. Meine negative Meinungsfreiheit wird verletzt. Mir wird das Recht genommen, die Verbreitung einer Meinung nicht dem WDR zu überlassen, ich muss entgegen Artikel 5 GG. das Verbreiten von Meinungen durch den WDR finanzieren, welchen ich nicht zustimmen kann.
25.6. Wer bestimmt, welche Meinungen im WDR vertreten und verbreitet werden dürfen und welche nicht?
25.7. Welches Gesetz bestimmt, dass ich keine eigene Meinung vertreten darf? Der WDR und die privaten Rundfunkanstalten gehören wie auch die wenigen Zeitungsverlage wie Springer, Bertelsmann oder die Funke-Gruppe einigen wenigen reichen Unternehmern, die ihre Meinungen in ihren Publikationen verbreiten und verkaufen und dadurch die Möglichkeit haben, das Volk zu steuern. Wenn mir das nicht gefällt, muss ich diese Meinungsmanipulation nicht finanzieren. Durch welches Gesetz wird mir das Recht der eigenen Meinungsfreiheit, dem Verzicht auf manipulative Meinungsbildung sowie der negativen Meinungsfreiheit in Bezug auf den örR abgesprochen?
25.8. Durch die zwangsweise Finanzierung des örR mittels Rundfunkbeitrag wird mein  Recht beschnitten, eine eigene Meinung zu vertreten, weil ich durch die Zwangsfinanzierung den Anschein erwecken würde, mit dem einverstanden zu sein, was der örR sendet. Es entsteht der Eindruck, ich würde mir dessen Meinung zu Eigen machen. Durch welches Gesetz wird bestimmt, dass die Meinung des örR immer richtig und immer zu finanzieren ist. 25.9. Wie wird sichergestellt, dass meine Meinung Gehör findet und nicht ignoriert wird, so wie es bisher auch mit Meinungen von anderen Bürgern geschieht. Nach jeder Programm-beschwerde wird bisher weitergemacht, ohne dass es den Anschein hat, dass daraufhin Konsequenzen folgten. Jüngstes Beispiel der Entgleisung des WDR ist die Verunglimpfung von alten Menschen weiblichen Geschlechts durch die beleidigende oder herabsetzende Bezeichnung „Umweltsau“. Weiteres negatives Beispiel ist das FUNK-Video, in dem sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunker darüber amüsieren, dass Corona die Alten umbringt.
Sollten Sie darin journalistische Qualität erkennen, so ist es wohl weiterer Beweis dafür, dass Ihr Sender nicht so handelt, wie es öffentlich rechtliche Anstalten dem Gesetz nach müssen. Dass ich nicht gezwungen werden darf, solch schlimme Entgleisungen finanzieren zu müssen, ergibt sich aus Artikel 2 GG und Artikel 5 GG. Welches Bundesgesetz gibt Ihnen das Recht, Leute zu beleidigen und nachzutreten, indem sie als Nazisau verunglimpft werden, und dann noch die Frechheit zu besitzen, das nachträglich als Satire zu kennzeichnen, um zu verschleiern, dass der WDR schon lange nicht mehr fähig ist, einen Auftrag zu erfüllen, der dem Bürger dienen soll und nicht dem eigenen Wohl.

25.10. Auch werden die Meinungen der Richter des Bundesverfassungsgerichts überbewertet.
https://www.heise.de/amp/tp/features/Entmachtet-das-Bundesverfassungsgericht-4671945.html


Zitat
Schauen wir uns die Inszenierung des Gerichts an, fällt auf, dass sie sich, ganz im Gegensatz zu den Abgeordneten oder den Ministern in der Regierung, gänzlich unalltäglich in Szene setzen. Sie erscheinen wie eine Mischung aus Mönch, Priester und Jedi-Ritter. Genau das ist ihr Habitus, der offenbar auf eine Sehnsucht bei den Bürgern des säkularisierten Staates tritt: Sie sind Vertreter eines weisen Ordens, Priester der Wahrheit. Sie legen uns verbindlich die Heilige Schrift unserer modernen Welt, das Grundgesetz, aus. Sie sind, so scheint es jedenfalls, im Gegensatz zu Politikern nicht von dieser Welt.

Aber welche vernünftigen Gründe sprechen dafür, das zu akzeptieren? Genau genommen keine. Die Richter setzen sich in Szene als unanfechtbare Experten über das Grundgesetz, als wenn die Fragen der Grundrechte, über die sie entscheiden, juristischer Natur wären. Aber das ist ein großer Irrtum. Was wir tatsächlich unter Freiheit, Selbstbestimmung und Würde des Menschen verstehen wollen, ist nicht juristisch zu beantworten, das kann nicht nach formalen Kriterien aus einem klaren Grundbestand von Paragraphen abgeleitet werden. Es ist vielmehr gesellschaftlich auszuhandeln. Die 16 Richter in den Roten Roben sind aber gerade nicht besonders befähigt, diese Aushandlung stellvertretend für uns alle zu übernehmen.

 

26. Antrag auf den Nachweis, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip  eingehalten wird

 

Der staatliche Normengeber hat vor vielen Jahren einen aus seiner Sicht zu beseitigenden Nachteil gefunden. Um diesen zu beseitigen, ergreift der staatliche Normengeber eine Maßnahme. Die Maßnahme sei z.B. die Erschaffung von Rundfunkanstalten zur Verbreitung von Rundfunkangeboten. Das Ziel der Maßnahme soll z.B. Vielfalt und eine Grundversorgung mit Rundfunk erschaffen, welche durch den freien Markt nicht abgedeckt wird. Beseitigt werden soll ein Nachteil, welcher darin liegen soll, dass der freie Markt bestimmte Themen nicht bearbeiten würde und andere Themen durch marktpolitische Interessen verfälscht werden. Weiterhin stehen nicht genügend Frequenzen zur Verfügung und der Sendebetrieb ist zu teuer für ein Unternehmen, welches sich am Markt behaupten muss.

Jede weitere staatliche Maßnahme, z.B. dessen Finanzierung, ordnet sich dieser maßgeblichen Maßnahme, den Nachteil zu beseitigen, unter.

Geprüft werden muss, ob die staatliche Maßnahme, Landesrundfunkanstalten zu unterhalten, aktuell das Übermaßverbot verletzt. Also ob diese Maßnahme mit dem Ziel der Vielfaltssicherung nicht durch eine geeignetere Maßnahme erfüllt werden kann. Dazu muss auch geprüft werden, ob der Nachteil, welcher vor vielen Jahren beseitigt werden sollte, in dieser Form noch Bestand hat.

26.1. Jede weitere Maßnahme muss damit auf die drei Punkte Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit geprüft werden.

Zitat

1. Allgemein

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist aus dem im Grundgesetz verankertem Rechtsstaatsprinzip und "aus dem Wesen der Grundrechte selbst" hergeleitet worden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat daher Verfassungsrang. Nach der von der Rechtsprechung entwickelten Definition ist ein Handeln verhältnismäßig, wenn es geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die Merkmale bedeuten im Einzelnen:
Geeignetheit: Wenn durch die Maßnahme der gewünschte Erfolg erreicht werden kann.
Erforderlichkeit: Wenn kein milderes, also weniger belastendes Mittel den gleichen Erfolg erreichen könnte.
Angemessenheit: Nachteil und erstrebter Erfolg müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.

3. Im öffentlichen Recht

Dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit unterliegt jedes staatliche Handeln (vom Gesetz bis zum Verwaltungsakt).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (auch Übermaßverbot genannt) zwingt den staatlich Handelnden (i.d.R. die Behörden) einen Ausgleich der Individualrechtsgüter mit den von den öffentlich-rechtlichen Normen geschützten Allgemeingütern oder Interessen privater Dritter herzustellen und erfordert ein je nach Rechtsverstoß und Schwere des Eingriffs abgestuftes Vorgehen.

Eine staatliche Maßnahme verstößt insbesondere dann gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ist also unverhältnismäßig, wenn sie erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht, die durch sie herbeigeführten Nachteile also deutlich größer sind, als diejenigen, die durch sie abgewendet werden sollen.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist gesetzlich im öffentlichen Recht nicht allgemein geregelt, eine spezielle Normierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes enthalten aber u.a. die allgemeinen Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder (vgl. § 2 PolG NRW, § 15 OBG NW; § 5 PolG BW), das Strafgesetzbuch (z.B. § 62 StGB), das Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 17 Abs. 2 BImSchG) und die Vewaltungsvollstreckungsgesetze (z.B. § 58 VwVfG. NRW; § 19 LVwVG BW).

Mithilfe des Verhältnismäßigkeitsprinzips kann insbesondere geprüft werden, ob die Verwaltung die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten hat (Ermessensfehler).

Ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, ist das betreffende staatliche Handeln rechtswidrig und kann mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen erfolgreich angefochten werden.

26.2. Beweisen Sie, dass die staatliche Maßnahme "Rundfunk" insbesondere dann nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, also unverhältnismäßig ist, wenn die staatliche Maßnahme erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg "Grundversorgung mit Rundfunk" steht; die durch die staatliche Maßnahme herbeigeführten Nachteile also deutlich größer sind, als diejenigen Nachteile, die durch sie abgewendet werden sollen.

26.3. Beweisen Sie, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip eingehalten wird. Welche Maßnahme soll erreicht werden? Rundfunkanstalten, die jedes andere Medium verdrängen können? Rundfunk, Fernsehen, Radio? Meinungsfreiheit? Meinungsbildung? Meinungsmanipulation?

26.4. Welche Nachteile sollen durch die „grundversorgende Veranstaltung von Rundfunk“ abgewendet werden?
26.5. Beweisen Sie, dass eine Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgt ist.
26.6. Was ist der angestrebte Erfolg dieser staatlichen Maßnahme? Dazu muss bei jeder staatlichen Maßnahme geprüft werden, was der Erfolg sein soll. Welcher Nachteil soll beseitigt werden? Welcher Nachteil entsteht durch die Maßnahme selbst? Welche Prüfung wurde in Bezug zur Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit durchgeführt? Dazu sind die Unterlagen dieser Prüfungen zu sichten. Das ist wichtig, denn nur so kann der Bürger prüfen, ob der staatlich Handelnde sich damit überhaupt befasst hat und wenn ja, zu welchem Ergebnis dieser gekommen ist.
Ich beantrage, die Unterlagen mit dem Ergebnis der Prüfung in Bezug zur Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit einzusehen.

26.7. Welche herbeigeführten Vorteile verursacht diese staatliche Maßnahme?

26.8. In welchem Verhältnis stehen die abzuwendenden Nachteile zu den mit der staatlichen Maßnahme verursachten Vorteilen?

26.9. Die Merkmale des Verhältnismäßigkeitsprinzips bedeuten im Einzelnen auch:

Geeignetheit: Wenn durch die Maßnahme der gewünschte Erfolg erreicht werden kann.

Erforderlichkeit: Wenn kein milderes, also weniger belastendes Mittel den gleichen Erfolg erreichen könnte.

Angemessenheit: Nachteil und angestrebter Erfolg müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.

Dabei muss Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit ebenfalls geprüft werden für den Meldedatenabgleich und für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. 

26.10. Ich beantrage, ob Mithilfe des Verhältnismäßigkeitsprinzips geprüft wurde, ob die Grenzen des der Verwaltung eingeräumten Ermessens überschritten wurde (Ermessensfehler).

26.11. Durch die duale Rundfunkordnung gibt es eine unüberschaubare Menge an Radio- und Fernsehsendern, die den Bürger mit dem, was der örR ebenfalls bietet, nicht nur grund- sondern inzwischen überversorgt. Und das völlig kostenlos. Wer auf Rundfunk komplett verzichtet, findet neben den Privatsendern, im Internet und in den Printmedien eine unerschöpfliche Quelle an Informationen, die alle den gleichen Ursprung haben: Presseagenturen, Nachrichtenagenturen und Lokalreporter. Ein Rundfunk, der von sich behauptet, unverzichtbar zu sein, kann auf Zwangsmittel verzichten, damit am Rundfunk völlig unbeteiligte Bürger nicht belästigt werden.

26.12. Auch der wissenschaftliche Dienst des Bundesfinanzministeriums kam schon zu dem Ergebnis, dass der Sendeauftrag des örR sich auf solche Leistungen beschränken sollte, welche die privaten Sender nicht erbringen. Das ist ein weiterer Beweis dafür, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht beachtet wird.

28. Antrag auf Nachweis, dass die Genehmigungspflicht der staatlichen Beihilfe eingehalten wurde

Der Rundfunkbeitrag wurde 2013 eingeführt. Vor Einführung einer neuen Beihilfe muss die EU-Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Umgestaltung der staatlichen Beihilfe informiert werden, und die Beihilfe muss von Ihr genehmigt werden. Vorher darf die Beihilfe nicht eingeführt werden.

28.1. In der Umstellung 2013 wurde geändert:

·       die Rechtsgrundlage

·       der Kreis der Zahlungspflichtigen:

·       Gerätebesitzer                           -> Wohnungsinhaber

·       Rundfunkteilnehmer                 -> Beitragsschuldner

·       Nichtteilnehmer                        -> Beitragsschuldner

·       Der Kreis der Empfänger         -> (GEZ -> Beitragsservice)

·       Grund- und Radiogebühr wurden gestrichen, der RF-Beitrag eingeführt

·       Neuer Verteilungsschlüssel für das Beitragsaufkommen eingeführt

28.2. Mit der Änderung zum "Beitrag" in 2013 wurde folglich der Kreis der Zahlenden geändert. Jetzt sind auch Nichtnutzer beitragspflichtig. Genauso wurde der Kreis der Empfänger geändert, es gibt neue LRAn, z.B. den MDR. Die GEZ wurde durch den Beitragsservice ersetzt.
28.3. Diese Änderungen im Kern wurden weder der Eu-Kommission zur Notifizierung vorgelegt, noch wurde vom zuständigen Auswärtigen Amt ein Nichtvorlagebeschluss angefertigt.

28.4. Beweisen Sie, dass die Beihilfe genehmigt wurde durch die EU-Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

28.5. Beweisen Sie, dass ein Nichtvorlagebeschluss angefertigt wurde.

30. Antrag auf den Nachweis, dass eine Flucht aus der damaligen
      Rundfunkgebühr stattgefunden hat

Sie begründen die Änderung von Gerätegebühr zu Wohnungsbeitrag u.A. damit, dass eine Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht stattgefunden hat. Wie belegen Sie diese Behauptung? Es sind keine Belege oder Quellen darüber zu finden, dass Ordnungsstrafen verhängt wurden, weil jemand vor der Pflicht, Rundfunkgebühren zu bezahlen, geflohen ist, so wie es das damalige Gesetz vorsah.

30.1. Beweisen Sie rechtssicher, dass eine Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht stattgefunden hat und dass dieses Verhalten den örR oder dessen Finanzierung geschädigt hat.

31. Antrag, nicht für Befreite und Härtefälle zahlen zu müssen.

Obwohl ich Rundfunk nicht nutze und daran in keinster Weise beteiligt bin, werde ich gezwungen, das Hobby der Rundfunknutzer mit einem Geldbetrag zu finanzieren. Obwohl die Rundfunkteilnehmer ihr Hobby selbst finanzieren und evtl. durch einen etwas höheren Beitrag die am Rundfunk unbeteiligten Bürger wie mich entlasten können, wird von Ihnen nichts unternommen, um diese Ungerechtigkeit aus der Welt zu schaffen. Begründen Sie das.

31.1. Obwohl ich weder Rundfunk nutze, noch sonstwie am Rundfunk beteiligt bin, werde ich gezwungen, für Befreite und Härtefälle mit aufkommen zu müssen. Da ich keine Verpflichtung gegenüber solchen Rundfunkteilnehmern habe, weil Rundfunkteilnehmer eine eigene Verpflichtung zur Finanzierung des Rundfunks haben, beantrage ich, dass ich nicht für den Personenkreis der Befreiten und Härtefälle zahlen muss, für den der Staat eine eigene Fürsorgepflicht hat.

37. Antrag auf den Nachweis, dass unabhängige Rechtsquellen verwendet wurden
37.1.
Es wird wiederholend der Beck`sche Kommentar zum Rundfunkrecht herangezogen, um die offensichtlichen Ungerechtigkeiten der derzeitigen Rundfunkfinanzierung als vermeintlich rechtens zu beweisen. Die Kommentare in diesem Buch wurden überwiegend von Autoren geschrieben, die auf der Gehaltsliste der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten stehen oder standen. Damit einher geht eine Manipulation der Gerichte. Um den Gerichten eine unabhängige Beurteilung der Rechtslage zu ermöglichen, beantrage ich, dass alle beteiligten Gerichte darauf hingewiesen werden, in welchem Vertragsverhältnis die Autoren zu den öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten stehen oder standen.

37.2. Eine weitere Kopie ist an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu senden, sowie eine Kopie an mich.

38. Antrag auf Nachweis, dass Verwaltungsakte nach dem  Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt werden.

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=35407

Zitat

§ 11 Begriff und Umfang des Universaldienstes

(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. [Nummer] 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfasst nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.

      

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen ...

       ...    

       § 33 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung

      

(1) Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).

(2) Die Regulierungsbehörde hat den verpflichteten Lizenznehmer auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu befreien, soweit der Lizenznehmer nicht marktbeherrschend ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn zu besorgen ist, dass hierdurch die förmliche Zustellung nach Absatz 1 nicht mehr flächendeckend gewährleistet wäre. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer marktbeherrschend wird oder die Voraussetzung des Satzes 2 vorliegt. Der Antrag auf Befreiung kann mit dem Antrag auf Erteilung der Lizenz verbunden werden.

Da mir die meisten meiner Festsetzungsbescheide und Widerspruchsbescheide nicht nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt wurden, besteht die Gefahr, dass Verwaltungsakte nicht zugestellt werden. Ummeine Rechte zu wahren und um die Umgehung von Gesetzen durch den WDR weiter einzugrenzen, beantrage ich, nachzuweisen, dass alle erforderlichen Gesetze zur Zustellung von Verwaltungsakten eingehalten werden.

39. Nichtigkeit Ihrer Verwaltungsakte nach § 35 a VwVfG

Prof. Dr. Stelkens führt unter Rn. 55 - 57 zu § 35 a aus:

Zitat

2. Rechtsfolgen unzulässiger Vollautomatisierung des Verwaltungsverfahrens

55

Auch wenn nach dem Wortlaut des § 35a die Behörde nur bei Beachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts einen VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen „kann“, heißt dies nicht, dass bei Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts ein dennoch vollständig durch automatische Einrichtungen erlassener VA mangels Zurechenbarkeit zu einer Behörde als Schein-VA zu behandeln wäre (zum Vorliegen eines Schein-VA bei fehlender Zurechnungsmöglichkeit zu einer Behörde s. § 35 Rn. 62, § 44 Rn. 5). Da der Gesetzgeber mit Einfügung des § 35a auch klarstellen wollte, dass der „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassene VA“ in jeder Hinsicht ein VA i. S. des § 35 ist (Rn. 1, 28), ist das „kann“ in § 35a als „darf“ zu lesen.85 Daher sind auch unter Verstoß gegen § 35a „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassene VA“ als VA i. S. des Verwaltungsprozessrechts mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar, s. Rn. 48, 63.

56  

Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig. Wegen der fließenden Grenzen zwischen der nicht dem Rechtsvorschriftvorbehalt des § 35a unterfallenden Teilautomatisierung des VwVf und seiner Vollautomatisierung dürfte dagegen Nichtigkeit i. S. des § 44 Abs. 1 kaum anzunehmen sein86 (vgl. § 44 Rn. 103 ff.). Auch insoweit sind die Rechtsfolgen rechtswidrig vollständig durch automatische Einrichtungen erlassener VA mit den Rechtsfolgen des Erlasses eines VA unter Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft vergleichbar, s. § 35 Rn. 60.

57  

Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.88

85   So i. E. auch Luthe SGb 2017, 250, 251; Schmitz/Prell NVwZ 2016, 1273, 1276.

86   Luthe SGb 2017, 250, 252 ff.; Schmitz/Prell NVwZ 2016, 1273, 1276.

87   Vgl. U. Stelkens DVBl 2010, 1078, 1082.

88   U. Stelkens in Hill/Schliesky (Hrsg.), Auf dem Weg zum digitalen Staat – auch ein besserer Staat?, 2015, 191, 212 ff. (dort auch zur Frage der Passivlegitimation und des internen Ausgleichs bei mehreren verantwortl. Behörden).

Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35a!, §37 Rn. 131 - 132

Da alle ihre Festsetzungsbescheide vollautomatisch erstellt wurden und damit nichtig sind, bitte ich darum, mir nachzuweisen, wer wann manuell in jeden Verwaltungsakt eingegriffen hat, der mir zugestellt wurde, wenn Sie der Meinung sind, dass in die Erstellung der Verwaltungsakte manuell eingegriffen wurde. Dazu ist es unerlässlich, mir meine gesamte elektronische Akte paginiert ausgedruckt zuzustellen, um gerichtsfest beweisen zu können, dass die vollautomatisch erstellten Verwaltungsakte nichtig sind. Um Betrug vorzubeugen, ist es erforderlich, diese mit beglaubigter Unterschrift zu versehen.

39.2. Es ergeben sich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
 

Diese wurden – wie alle anderen Festsetzungsbescheide auch – durch den Beitragsservice in einem vollautomatisierten Verfahren erstellt. Ein solcher vollautomatisierter VA entspricht jedoch nicht den Formvorschriften des § 35a VwVfG NRW, die auch für den WDR – jedenfalls analog – gelten (vgl. u.a. G München, Urteil vom 07.12.2016, Az. M 6 K 16.1721; OVG Sachsen, Beschluss vom 16.07.2012, 3 A 663/10).

Diese setzen voraus, dass ein Amtsträger in irgendeiner Form am Erlass des VA mitwirkt. Wäre das nicht der Fall, bräuchte es die Regelung des Abs. 5 Satz 1 nicht, wonach eine Namenswiedergabe entfallen kann, da von vornherein keine Person mitgewirkt haben könnte, deren Name anzugeben wäre. Abs. 5 behandelt auch nur die Konstellation, dass ein VA „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird“. Erlassende Person ist aber keinesfalls die Einrichtung selbst, sondern vielmehr der Amtsträger, der sich der „Hilfe“ dieser Einrichtung bedient. Die im VA niedergelegte Regelung geht aber auf dessen jeweilige Entscheidung zurück, die dann zum Anlass für den Erlass des VA wird. Eine während der Programmerstellung eingeführte willentliche automatische Entscheidung ist ebenfalls Beweis für einen vollautomatisch erlassenen VA, auch dazu fehlt es an einer gesetzlichen Legitimation.
In dem Fall, in dem die Entscheidung „durch automatische Einrichtungen erlassen“ wird, manifestiert sich kein Wille eines Amtsträgers, sondern es erfolgt die automatisierte Umsetzung vorliegender Daten in einen Verwaltungsakt, ohne dass es einer – auch nur gebundenen – menschlichen Entscheidung bedürfte.
Aus diesem Grunde haben verschiedene Bundesländer wie auch der Bund im jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetz einen § 35a eingefügt, wonach ein solcher automatischer Erlass möglich ist, sofern „weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht“. Dies ist auch im Landes-VwVfG geschehen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Blankettnorm ist jedoch, dass „dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist“. Hiermit kann nur eine Rechtsnorm im Fachgesetz gemeint sein.
Dies haben mittlerweile auch die Bundesländer als Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erkannt. Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit folgendem Inhalt eingefügt wird:

Zitat

Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Quelle: https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-2098.pdf

Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise des Beitragsservice besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.

Es ist davon auszugehen, dass ein derart automatisiertes Schreiben mangels Regelung überhaupt keinen Verwaltungsakt darstellt. Jedenfalls wäre dieser nichtig, da er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Hilfsweise ist der Verwaltungsakt als formell rechtswidrig anzusehen.

39.3. Es wird beantragt, die Nichtigkeit Ihrer Festsetzungsbescheide festzustellen.

39.4. Es wird beantragt, nachzuweisen, wer den Verwaltungsakt bearbeitet hat.

39.5. Es wird beantragt, nachzuweisen, ob und wie ein Mitarbeiter in die Verwaltungsakte eingreifen kann.

39.6. Nach Urteil des OLG Frankfurt dürfen nur Beamte hoheitliche Tätigkeiten ausführen. Wo wird gesetzlich festgelegt, dass jeder unbestimmte Mitarbeiter eines nichtrechtsfähigen Büros hoheitliche Aufgaben übernehmen darf?
39.9.
Datenschutzangelegenheiten
39.10. Als unabdingbare Voraussetzung für die sachliche Begründung meines Widerspruchs beantrage ich Aufklärung über grundlegende Form-, Rechts- und Sachfragen.
39.11. Sollte es sich, wie zunächst von mir vermutet, bei den Machenschaften der „Beitragsservice“ um eine nicht von Ihrem Hause gedeckte, möglicherweise in Betrugsabsicht erstellte Masche handeln, bitte ich um entsprechende Mitteilung - auch bzgl. ggf. angemessener Veranlassung geeigneter Maßnahmen Ihrerseits. Die weiteren Einzelheiten meines Schreibens wären hiermit hinfällig. Gerne würde ich Sie bei Bedarf mit Beweisen gegen diesen „Beitragsservice“ unterstützen.
39.12. Nach meiner Rechtskenntnis handelt eine nicht rechtsfähige Gruppierung als BGB-Gesellschaft, mithin gesamtschuldnerisch persönlich haftend. Für die berechtigte Wahrung meiner Interessen ist somit die Kenntnis der verantwortlich handelnden Rechtssubjekte essentiell.
39.13. Nach meinem aktuellen Informationsstand gehe ich per Heutigem davon aus, dass Ihre Rechtsauffassung dahingehend besteht, dass der nichtrechtsfähige Beitragsservice als Erfüllungsgehilfe Ihres Hauses auftritt und der WDR erst den Kopf resp. Rechtsfähigkeit aus dem Sand nimmt, wenn's ernst - sprich rechtlich relevant - wird.
39.14. In diesem Lichte beantrage ich hiermit wie folgt:
39.15. Ich beantrage die Anerkenntnis, dass Zustellungen an eine Adresse „c/o Beitragsservice“ mangels deren Rechtsfähigkeit bzgl. ihrer Rechtskraft juristisch zumindest mit berechtigtem Zweifel behaftet sind.
39.16. Ich beantrage die Prüfung des „Bescheides“ der „Beitragsservice“ auf Authentizität und Mitteilung des Ergebnisses durch eine rechtsfähige, zweifelsfrei zuzuordnende natürliche oder juristische Person.
39.17. Ich beantrage die Offenlegung und Erläuterung der materiellen und rechtlichen Erwägungen, die dem „Festsetzungsbescheid“ zugrunde liegen, und ohne die eine zielgerichtete Widerspruchsbegründung nicht möglich ist.
39.18. Ich beantrage Offenlegung der handelnden Personen in Ihrem Hause sowie im Hause „Beitragsservice“ mit ladungsfähiger Adresse.
39.19. Ich bestreite die Rechtskraft des „Festsetzungsbescheides“ aufgrund fehlender Unterschrift. Die Verwaltungsvorschriften zum Passus „Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ beinhalten umfangreiche datentechnische Sicherungs- und Dokumentationspflichten. Der „Beitragsservice“ mit der Rechtsfähigkeit eines Kleinkindes kann solche weder gegenüber mir noch gegenüber dem WDR gewährleisten.
39.20. Ich bestreite die Behauptung, der „Festsetzungsbescheid“ wäre allein maschinell entstanden, und werte dies als weiteren Grund für mangelnde Rechtskraft desselben.
39.21. Ich beantrage die Offenlegung aller beitragsrelevanten zu meiner Person und zu meiner Wohnadresse in den Häusern „WDR“ und „Beitragsservice“ gespeicherten Daten.
39.22. Ich beantrage die umgehende Löschung aller zu meiner Person und zu meiner Wohnadresse im Hause „Beitragsservice“ gespeicherten Daten, da diese mangels Rechtsfähigkeit die umfangreichen einschlägigen Datenschutzbestimmungen nicht gewährleisten kann und bitte um entsprechende Bestätigung.
39.23. Ich beantrage die explizite Feststellung durch eine nachweisbar rechtskräftig handlungsfähige natürliche oder juristische Person, ob, inwieweit und in welchem Umfang dieser „Festsetzungsbescheid“ nach Prüfung und Ausräumung der bisher genannten Einwände weiter bestehen soll.
39.24. Ich beantrage die Feststellung, dass alle vor diesem „Bescheid“ vorgenommenen Handlungen des „Beitragsservice“ mangels dessen Rechtsfähigkeit für die vorliegende Angelegenheit irrelevant sind.
39.25. Ich beantrage das Ruhen sämtlicher Ansprüche und Fristen bis zur Klärung der bisher angeführten offenen Fragen.
39.26. Ich beantrage Aussetzung des Vollzuges aufgrund der bisher angeführten offenen Form-, Rechts- und Sachfragen, da für mich ein schlüssiger rechtlich / sachlicher Hintergrund der behaupteten Forderung nicht erkennbar ist.

 

40. Antrag auf Nachweis der korrekten Bilanzierung des Beitragsaufkommens

40.1. Fehlende Abtretungs-Information gegenüber den Schuldnern.

Der nicht rechtsfähige Kölner "Beitrags"-"Service" hat die Forderungen der Rundfunkabgabe offenkundig als Eigenforderung bilanziert:

40.2. "Wertberichtigungen" (auch solche, die irrig "Rückstellungen" genannt wurden) wurden beim Beitragsservice bilanziert und nicht bei den 9 ARD-Anstalten.

Dann aber hätten alle Mahnungen und Bescheide von einer Abtretungserklärung begleitet sein müssen. So müssen es ja beispielsweise Inkasso-Unternehmen machen, sofern sie Forderungen im eigenen Namen kassieren.

40.3. Fehlende Rückabtretung im Vollstreckungsfall

40.3.a - Entweder nimmt man an, dass der Vollstrecker die ARD-Landesanstalt ist. Dann fehlt es an der Rückabtretung.

40.3.b - Oder man nimmt an, dass der "Beitragsservice", Köln, der Auftraggeber der Vollstreckungsstelle ist. Dann fehlte es an der Information des Schuldners wie auch der Vollstreckungsstelle über die Erst-Abtretung.

40.4. Bei Vollstreckungen muss alles haargenau stimmig sein.

40.5. Der Landesrechnungshof hat mit der mit dem Kölner "BTS" getroffenen Vereinbarung "alles ist Wertberichtigung, nichts ist Rückstellung" wohl endgültig die Forderungen der Rundfunkabgabe als "Abtretung an den Kölner 'BTS'" rechtlich verankert für die Jahre 2013 bis 2018.

40.6. Damit kann auch die Frage gestellt werden, ob alles Zwangsinkasso gegenüber Nichtzuschauern rückwirkend fehlerhaft ist und zu stornieren wäre - aus anderem Rechtsgrund ferner ebenso das Inkasso gegen Geringverdiener.

40.7. Ich beantrage den Nachweis, dass die Bilanzen korrekt erstellt wurden, da folgende Fehler aufgedeckt wurden:

40.7.a Durch die aktuelle Vereinbarung, alles (!) Ausfallrisiko beim "Beitragsservice" ab 2019 als "Wertberichtigung" zu buchen und die bisherige Form "Rückstellung" als fehlerhaft anzuerkennen für 2013 bis 2018.

40.7.b Die Praxis, dass der Landesrechnungshof NRW die Rundfunkabgabe als "Teil der eigenen Bilanz des BTS" klassifiziert, indem er die Prüfung hierauf mit erstreckt.

41. Antrag auf den Nachweis, dass Artikel 5 GG nicht verletzt wird

Durch die zwangsweise Rundfunkfinanzierung wird der WDR bevorzugt gegenüber privaten Rundfunkunternehmen. Das bedeutet eine Einschränkung der Pressefreiheit für diejenigen Rundfunkunternehmen, die keine Rundfunkbeiträge bekommen, da diesen Rundfunkunternehmen das Geld zur Finanzierung ihrer Medieninhalte vorenthalten wird, wenn Bürger ihr Geld für ihren Medienkonsum schon an den örR verausgabt haben.
41.1. Wie und durch welche Gesetze wird sichergestellt, dass die Pressefreiheit dieser privaten Rundfunkunternehmen nicht beeinträchtigt wird?

41.2. Welcher Unterschied besteht in der Berichterstattung der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten und den privaten Rundfunkanstalten?

41.3. Welcher Unterschied besteht in der Berichterstattung der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten und den Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen sowie weiteren Printmedien?
41.4. Welcher Unterschied besteht in der Berichterstattung der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten und den Inhalten, die im Internet angeboten werden?
41.5. Ich bitte um rechtssichere Beweise Ihrer Behauptungen.

42. Antrag auf Zustellung fehlerfreier Festsetzungsbescheide

Die Rückseite der Festsetzungsbescheide enthält folgende Information: "Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der ältesten Schuld verrechnet..."
42.1. In welchem Gesetz ist das geregelt? Da ich nur verpflichtet bin, nach Gesetzen zu handeln, ist die Nennung eines parlamentarischen Gesetzes wichtig, auch der Verweis auf Ihr Handeln muss durch parlamentarisches Gesetz bestimmt sein.

42.2. Ihre Festsetzungsbescheide enthalten die Drohung, dass Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden können, in dem eine Geldbuße zu 1000 Euro verhängt werden kann.
42.3. In welchem Gesetz wird Ihnen die Befugnis dazu erteilt?
42.4. Wer verhängt diese Geldbuße?
42.5. An wen muss diese Geldbuße bezahlt werden?

 

43. Antrag auf Beachtung des Verfassungsrechtlichen Verbots der Erhebung  von Beiträgen zur Wahrnehmung von Grundrechten

 

Die Grundrechte binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die öffentliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Mit diesem gemäß Art. 79 Abs. 3 GG vor jeder negativen Änderung geschützten Grundsatz unvereinbar ist die Erhebung von Kosten für die Wahrnehmung von Grundrechten als Abwehrrechte des Bürgers gegen die öffentliche Gewalt, da auf diese Weise die Wahrnehmung von Grundrechten nicht mehr vorbehaltlos garantiert, sondern der Voraussetzung der Kostenzahlung unterworfen wird und im Ergebnis auf diese Weise die unmittelbare Rechtswirkung der Grundrechte und auch die Bindung der öffentlichen Gewalt an diese durch die öffentliche Gewalt selbst aufgehoben wird.
43.1. Im Herrschaftsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist es der öffentlichen Gewalt somit verboten, auf der Grundlage eigener Rechtsverletzungen Beiträge für Rechtsmittel gegen die von ihr erzeugten Rechtsverletzungen zu erheben.
43.2. Im Ergebnis ist gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG die Erhebung von Beiträgen zur Wahrnehmung von Grundrechten, sozusagen ein
Grundrechtsgewährungs-beitrag, verboten.
43.3. Ich stelle den Antrag, folgende Grundrechte zu achten und nicht zu verletzen:
43.4. die Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG durch die Erhebung eines Beitrags zur Grundrechtsgewährung;

43.5. auf Justizgewährleistung und Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. dem Verbot der Unantastbarkeit des Wesensgehalts der Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 2 GG i.V.m. dem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. dem Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG durch die sachliche Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für öffentlich-rechtliche Angelegenheiten gemäß § 13 GVG;

43.6. auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie die Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und die Garantie des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG durch die bereits erfolgte Androhung der Zwangsvollstreckung der erhobenen Beiträge mit allen gesetzlich erlaubten Zwangsmitteln wie insbesondere Beugehaft und unmittelbarer Zwang;
43.7. Das Selbstbestimmungsrecht der freien Informationsauswahl gem. Artikel 5 GG i.V.m. Artikel 2 GG.;
43.8. Da ich mich allenfalls von diesem Zwangsbeitrag befreien kann, indem ich meine Wohnung aufgebe, ist der grundgesetzliche Schutz meiner Wohnung nicht mehr gegeben. Durch welches Bundesgesetz wird dieser Eingriff in mein Grundrecht auf den Schutz der Wohnung legitimiert? Nennen Sie das Bundesgesetz.
43.9. Das Bundesverfassungsgericht als »Hüterin des Grundgesetzes« hat hier die Pflicht zur Unterbindung derartiger Außerkraftsetzungen des Grundgesetzes, ansonsten dieses im vorliegenden und in ähnlichen Fällen den ihm innewohnenden Schutz der Grundrechte und damit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht mehr entfalten kann gegen Willkür und Allmacht staatlicher Institutionen, deren Pflicht im Schutz des Grundgesetzes begründet ist und nicht in der Preisgabe des Grundgesetzes sowie dem Schutz von einem nicht schutzbedürftigem Überangebot an Programmangeboten.

 

45. Antrag auf Einhaltung des Europarechts

Artikel 10 der EMRK – Freiheit der Meinungsäußerung

Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Dieses Recht schließt… die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. […]

45.1. In welchem Bundesgesetz wird Ihnen die Befugnis erteilt, entgegen dieses Gesetzes zu handeln?

45.2. Durch Amtshilfeersuchen ist bereits der Tatbestand des behördlichen Eingriffs erfüllt. Dies kann nur durch ein Bundesgesetz legitimiert werden. Nennen Sie das Bundesgesetz.

45.3. Europarechtlich gibt es für Unternehmen keine Bestands- und Entwicklungsgarantie, Unternehmen müssen sich den Marktbedingungen anpassen. Durch welches Bundesgesetz wird es dem WDR erlaubt, diese Regelung zu umgehen?

45.4. Ich stelle den Antrag, Europarecht einzuhalten gemäß Urteil in der Rechtssache C-684/16
RN. 63 Es kann der Einzelne, wenn er sich dem Staat gegenüber auf eine Richtlinie berufen kann, dies unabhängig davon tun, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger handelt. In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

RN. 64 Aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass sich der Einzelne auf nicht von Bedingungen abhängige und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie nicht nur gegenüber einem Mitgliedstaat und allen Trägern seiner Verwaltung einschließlich dezentralisierter Behörden berufen kann, sondern auch gegenüber Organisationen und Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder die von einem Mitgliedstaat mit der Erfüllung einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraut wurden und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen (Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
 

46. Antrag auf Nachweis, dass Fernsehen nicht gesundheitsschädlich ist

Da es eine nicht zu vernachlässigende Anzahl Studien darüber gibt, dass fernsehen gesundheitsschädlich ist, benötige ich den Nachweis einer unabhängigen Studie, dass Fernsehkonsum nicht gesundheitsschädlich ist.

46.1. Denn Fernsehkonsum durch Zwangsbeiträge zu fördern, wäre gleichzusetzen mit zwangsweiser Subventionierung von Zigarettenkonsum - auch schon für Kinder!

46.2. Ohne Nachweis durch eine unabhängige Studie, dass Fernsehkonsum nicht gesundheitsschädlich ist, fehlt die Legitimation zum zwangsweisen Einzug von Rundfunkbeiträgen, denn ich nutze keine Fernsehprogramme und werde nicht dazu beitragen, dass andere geschädigt werden durch Nutzung Ihrer Fernsehprogramme.

46.3. Sollten sie der Meinung sein, dass Beiträge, die zwangsweise von mir eingezogen werden, nicht zur Verwendung von gesundheitsschädlichen Programmen verwendet werden, bitte ich um Nachweis der gesetzlichen Vorschrift. Beispiel für Gesundheitsschädigung:

ZITAT von Adolphe Ferrière (1879 -1960), schweizer Pädagoge und einer der Begründer der Éducation nouvelle (neue Erziehung = Reformpädagogik).
«Und sie erschufen die Schule, wie der "Teufel" es befohlen hatte.
Das Kind liebt die Natur, also sperrten sie es in vier Wände ein.
Es kann nicht stundenlang nur sitzen, ohne sich zu bewegen, also wurde ihm die Bewegungsfreiheit auf das Minimum reduziert. Es arbeitet gerne mit seinen Händen und sie haben angefangen, ihm Informationen und Theorien vorzulegen.
Es liebt das aufrichtige Aussprechen - sie lehrten ihm zu schweigen. Es strebt zu verstehen - sie brachten ihm das Auswendiglernen bei.
Es würde gerne selbst erforschen und eigenes (Seelen)Wissen einsetzen- doch es bekam alles in Fertigform auf dutzenden von grauen Arbeitsblättern. Durch das alles haben die Kinder gelernt, was sie unter anderen Umständen nie gelernt hätten: Sie haben gelernt nichts zu hinterfragen und sich anzupassen.»

 

48. Antrag auf Entschädigung für meinen Aufwand
Ich habe Sie bereits mehrfach aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass der sogenannte "Beitragsservice" aufhört, mir weiterhin Festsetzungsbescheide zu senden, da er nicht rechtsfähig ist und es zu unterlassen hat, Forderungen an mich zu stellen. Dafür ist nur der WDR zuständig. Der haftende Intendant ist zwingend im Brieffuß zu benennen. Alle juristischen Personen müssen es; also ein allgemeines Rechtsprinzip, konkretisiert durch §§ 125 a, 177 a HGB und 35 a GmbHG. - In Geschäftsberichten bezeichnen die ARD-Anstalten sich regelmäßig als "Unternehmen". - Also: Die jeweiligen Intendanten mit Vor und Zuname, ferner der Rechtsperson-Nachweis.

Es ist nicht schutzwürdig, auch nicht aus Firmenimage-Gründen, für das teils sehr rechtsfehlerhafte Zwangsinkasso der Mediensteuer (Tarnbezeichnung. "Rundfunkbeitrag") eine nicht-rechtsfähige Stelle zum Anschein auftreten zulassen. Der Beitragsservice hat keine Rechtsperson und das Wort "Service" kann nur als Hohn gegenüber den zwangs-gepressten Bürgern interpretiert werden, als "verbale staatliche Gehirnmanipulation".

Dass Intendanten damit nicht in Verbindung gebracht werden möchten, ist spätestens seit Bekanntwerden der großangelegten Framing-Manual-Manipulation nicht mehr zu verhindern.

48.1. Da die Festsetzungsbescheide als Verwaltungsakte an mich vollautomatisiert ohne menschliches Zutun erstellt wurden, sind sie als nichtig anzusehen, da nach § 35 a VwVfG eine Rechtsvorschrift dazu notwendig ist. Das Gesetz, um diese Vorgehensweise zu legitimieren, ist noch nicht gültig. Die Ausrede, dass ein Mitarbeiter an der Erstellung des Festsetzungsbescheides beteiligt war, ist abzuweisen, da Sie den Nachweis nicht erbringen können, wer daran wie beteiligt war. Demzufolge handeln Sie ohne gesetzliche Legitimation beim Erstellen und Versenden der Festsetzungsbescheide.
48.2. Sollten Sie sich darauf berufen wollen, ein Mitarbeiter hätte irgendwie an den vollautomatisch erstellten Festsetzungsbescheiden mitgearbeitet, bitte ich um Nachweis, wie der Mitarbeiter an den Verwaltungsakten mitgearbeitet hat. Weiterhin bitte ich um Nachweis, welche Mitarbeiter an den Verwaltungsakten mitgearbeitet haben.
48.3. Da Ihre elektronische Akte über mich solche Bearbeitungsschritte speichert, stelle ich den Antrag, diese elektronische Akte, die mich betrifft, als Beweismittel an mich zu senden.

48.4. Eindeutige Bezeichnung von nur einem einzigen Absender.

Die aktuelle Mitteilungsform mit mehreren wahlweisen Absendern führt ebenfalls zur faktischen Nichtigkeit dieser Mitteilungen. Denn ein Empfänger kann einen ungeeigneten Absender für seinen Widerspruch auswählen und ist dann beitragsfrei? - Beispielsweise Radio Deutschland oder das ZDF-Büro in Mainz.

48.5. Der Kölner "Beitrags"-"Service" darf überhaupt nicht aufgeführt werden.

Wer mangels Rechtsperson per Definition nicht haften kann, darf im Außenverhältnis überhaupt nicht auftreten: Weder Post-Adresse noch E-Mail-Adresse noch Telefon noch eigenes Bankkonto noch eigene Website. Eine derartige reine "gemeinsame Verwaltungsstelle" ist auf Innenverhältnis-Kontakte beschränkt.

48.6. Regeln für Mitteilungen der inkasso-autorisierten ARD-Anstalten:

Auch Briefe der ARD-Fernsehanstalt selber werden zukünftig durch mich kostenpflichtig bearbeitet, sofern Nichteinhaltung der vorstehenden Regeln für Briefkopf und Brieffuß. "Computer-Ausdrucke" können nur für einfache Vorgänge die Unterschriften ersparen, nicht aber die Brieffuß-Pflichten. Außerdem sind nach den Regeln des öffentlichen Rechts die jeweiligen Bearbeiter - oder bei Massenvorgängen mindestens Ansprechpartner - namentlich zu benennen. Sollten diese wegen der zahlreichen Rechtsmängel des Falschinkassos Angst vor Wutbürgern oder Angst vor Rechtsverfolgung haben - so möge man dauerhafte Tarnnamen erlauben (bleibt intern identifizierbar).

Die erforderliche Bearbeitung dieser Falschinkassoaufforderungen erfolgt nun kostenpflichtig durch mich.

48.7. Es wird hiermit beantragt, meinem Mediensteuer-Konto (Tarnbezeichnung "Beitragskonto") für die Arbeitszeit dieser "Geschäftsführung ohne Auftrag" weitere 550 Euro gutzuschreiben (§ 677 ff BGB).

Berechnungsweise: Durchschnittskosten der Wirtschaft pro Arbeitnehmerstunde. Die benötigte Zeit beträgt 30 Stunden.

50. Vorsorglicher Hinweis auf die Definition des BKA „organisierte Kriminalität“

Die Aufforderung, geltendes Recht einzuhalten, wurde mehrmals sträflich missachtet.

Ich habe den Intendanten in jedem Widerspruch mehrmals aufgefordert, sich an geltendes Recht zu halten. Dennoch wurden weitere Festsetzungsbescheide erstellt. Da Ihre Rundfunkanstalt eine eigene Rechtsabteilung unterhält, stellt sich die Frage, warum Sie Ihre Juristen nicht dazu anhalten, die Finanzierung des Rundfunks mit geltendem Recht in Einklang zu bringen. Stattdessen werden unbeteiligte Bürger weiterhin belästigt. Einige Millionen Bürger, die sich dagegen wehren, sind Indiz genug, dass Sie sich bewusst sind, im Verbund mit den anderen ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF gemeinsam gegen geltendes Recht zu verstoßen. Da Ihre Juristen mit Ihnen zusammen gemeinsam beschließen, wie sie geltendes Recht unterlaufen können, ist es bis zur Klärung meiner Widerspruchsbegründungen nicht möglich, mich zur Finanzierung dieser fragwürdigen Organisation zu zwingen. Vorsorglich weise ich auf folgendes Gesetz hin:

Wie man auf der Internetseite des BKA nachlesen kann, ist genau definiert, was „Organisierte Kriminalität“ bedeutet.:

"Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte, planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig

  • unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
  • unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
  • unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken."

Da Sie illegale Einflussnahme auf Politik und Rechtsprechung ausüben, wie ich hier dargelegt und bewiesen habe, müssen meine Anträge bearbeitet werden, um auch diesen Verdacht auszuräumen.
 

Da die Rechtsabteilung auf Weisung des Intendanten handelt und diese Fehlentscheidungen mitträgt, können sich diese Mitarbeiter nicht aus der Verantwortung ziehen, sie hätten von all dem nichts gewusst.

Da es nicht an mir liegt, diese Rechtsbrüche haarklein zu beweisen, liegt es an Ihnen selbst, den Beweis anzutreten, dass Sie keine Rechtsbrüche begehen. Das, was Ihnen hier vorliegend vorgeworfen wird, sind keine Vermutungen, sondern wurde von mir bewiesen.

 

Mit freundlichen Grüßen,
Roggi

 

UNTERSCHRIFT__________________________________